Übertragung von Unternehmensanteilen in der Grunderwerbsteuer - Ärgernis mit Risiken

Idee der Grunderwerbsteuer ist die Besteuerung des Eigentumsübergangs eines Grundstücks. Da läge die Idee nahe, Grundstücke in Gesellschaften zu halten und im Verkaufsfall nicht diese, sondern die Gesellschaftsanteile zu verkaufen - mit dem Ergebnis, dass keine Grunderwerbsteuer anfällt. So einfach ist es aber natürlich nicht. Der Gesetzgeber hat vorgesorgt. Auch die Übertragung von Unternehmensanteilen ("Share Deals") führt zur Grunderwerbsteuerbelastung des Grundvermögens der Gesellschaft, wenn ein entsprechender Teil der Anteile übergeht. Damit konnte jahrzehntelang einigermaßen umgegangen werden.

In den letzten Jahren ist dieser Regelkreis jedoch in den Fokus des Steuergesetzgebers geraten, weil Steuergestaltungen durch "Konzerne" und "Superreiche" ausgemacht wurden. Dass jedes mittelständische Unternehmen im Falle notwendiger Umstrukturierungen davon betroffen und darauf angewiesen ist, dass keine Grunderwerbsteuer anfällt, ist in der Diskussion leider etwas kurz gekommen. Die gesetzlichen Neuregelungen sind - wie immer in solchen Fällen - ausgeufert. Die Regeln zu Share-Deals sind inzwischen so umfassend und komplex, dass bei Unternehmensumstrukturierungen die Grunderwerbsteuer einen wesentlichen Aspekt der Gestaltungsberatung darstellen muss.

Vor allem im Falle von mehrstöckigen Unternehmensgruppen ist die Frage, wann es zu einem schädlichen Anteilseignerwechsel kommt, gar nicht so einfach zu beantworten. Leider hat das Grunderwerbsteuerrecht eine sehr eigene Sichtweise auf die Dinge. Immer wieder muss sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit Einzelfällen befassen. Nachvollziehbar ist das Ergebnis dabei nicht immer: So hat der BFH vor einiger Zeit entschieden, dass die Übertragung von GmbH-Anteilen Grunderwerbsteuer auslöst, wenn die GmbH an einer grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligt ist und die Anteile auf einen Gesellschafter, der zuvor schon selbst an der Personengesellschaft beteiligt war, übergehen. Vor einigen Tagen ist demgegenüber bekannt geworden, dass der BFH bei zwischengeschalteten Personengesellschaften auf deren Gesellschafter durchschaut und damit keine Grunderwerbsteuer anfällt, wenn bei einem Gesellschafterwechsel diese bereits zuvor (mittelbar) an der grundbesitzenden Gesellschaft beteiligt waren.

Besonders unangenehm ist aber die Anzeigepflicht grunderwerbsteuerpflichtiger Share-Deals. Wird das Finanzamt nicht automatisch durch Notarurkunde informiert, muss der Steuerpflichtige innerhalb von zwei Wochen (!) selbst beim Finanzamt melden, dass ein entsprechender Vorgang stattgefunden hat. Erfolgt diese Anzeige nicht rechtzeitig, setzt das Finanzamt einen Verspätungszuschlag fest, der grundsätzlich auf 25.000 EUR gedeckelt ist. Die Angst des Steuergesetzgebers vor Grunderwerbsteuergestaltungen mit Share-Deals war zeitweise aber so groß, dass die Höchstgrenze für Vorgänge nach dem 28.12.2021 allein für die Grunderwerbsteuer und dort auch nur für Share-Deals abgeschafft wurde. Das ist vor allem bemerkenswert, weil es sich gerade hier immer wieder um Fälle handeln wird, bei denen die Steuerpflicht nicht klar auf der Hand liegt.


Daniela Düwel, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin

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