Umsatzsteuerberichtigung bei Uneinbringlichkeit von Forderungen

Ist ein vereinbartes Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung uneinbringlich geworden, hat der Unternehmer den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Der Unternehmer kann also die im Rahmen der Soll-Versteuerung bereits an das Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer von diesem zurückfordern. Fraglich ist der Zeitpunkt, zu dem ein Entgelt als uneinbringlich gilt und die Rückforderung der abgeführten Umsatzsteuer erfolgen muss.

Die Uneinbringlichkeit eines Entgelts liegt vor, wenn bei einer objektiven Beurteilung davon auszugehen ist, dass der Leistende die Forderung (ganz oder teilweise) voraussichtlich weder rechtlich noch tatsächlich in absehbarer Zeit durchsetzen kann. Dies trifft insbesondere zu, wenn der Leistungsempfänger die Existenz der Forderung substantiiert bestreitet, die erstellte Rechnung beanstandet und somit erklärt, die Entgeltforderung (ganz oder teilweise) nicht zu begleichen. Eine zu späte Berichtigung kann im schlimmsten Fall dazu führen, dass das Finanzamt die Umsatzsteuer nicht mehr erstatten muss.


Christian Kaussen, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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