Unbelegte Brötchen mit Heißgetränk sind kein Frühstück

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass unbe­legte Back­wa­ren mit einem Heiß­ge­tränk kein Früh­s­tück im lohn­steu­er­recht­li­chen Sinne darstellen. Grundsätzlich führt zwar die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Speisen und Getränken durch den Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer zu Arbeitslohn, so dass hierfür Lohnsteuer (ggfs. pauschal besteuert) anfällt. Dies insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine komplette Mahlzeit (Frühstück, Mittagessen oder Abendessen) kostenlos oder verbilligt überlässt.

Davon abzugrenzen sind allerdings nicht steuerbare Aufmerksamkeiten, die lediglich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen dienen und denen daher keine Entlohnungsfunktion zukommt. Unbelegte Brötchen sind auch in Kombination mit einem Heißgetränk kein Frühstück im Sinne der Sozialversicherungsentgeltverordnung. Ent­sp­re­chend sieht der BFH darin eine nicht steu­er­bare Auf­merk­sam­keit. Selbst für ein lohnsteuerrelevantes (ein­fa­ches) Früh­s­tück ist nach Auffassung der Richter zumindest ein Aufstrich oder Belag notwendig.

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