Unbelegte Brötchen mit Heißgetränk sind kein Frühstück
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass unbelegte Backwaren mit einem Heißgetränk kein Frühstück im lohnsteuerrechtlichen Sinne darstellen. Grundsätzlich führt zwar die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Speisen und Getränken durch den Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer zu Arbeitslohn, so dass hierfür Lohnsteuer (ggfs. pauschal besteuert) anfällt. Dies insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine komplette Mahlzeit (Frühstück, Mittagessen oder Abendessen) kostenlos oder verbilligt überlässt.
Davon abzugrenzen sind allerdings nicht steuerbare Aufmerksamkeiten, die lediglich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes und der Schaffung günstiger betrieblicher Arbeitsbedingungen dienen und denen daher keine Entlohnungsfunktion zukommt. Unbelegte Brötchen sind auch in Kombination mit einem Heißgetränk kein Frühstück im Sinne der Sozialversicherungsentgeltverordnung. Entsprechend sieht der BFH darin eine nicht steuerbare Aufmerksamkeit. Selbst für ein lohnsteuerrelevantes (einfaches) Frühstück ist nach Auffassung der Richter zumindest ein Aufstrich oder Belag notwendig.