Unternehmensnachfolge bei Betriebsaufspaltung bzw. –verpachtung

Das Rechtsinstitut der sogenannten Betriebsaufspaltung bzw. Betriebsverpachtung ist in Bezug auf die Unternehmensnachfolge sehr komplex, da es hierzu keine klaren gesetzlichen Regelungen gibt. Die steuerliche Beurteilung wird dadurch erschwert, dass die Begriffe in Erbschaftsteuer- und Ertragsteuerrecht unterschiedlich ausgelegt werden. Ziel des Gesetzgebers ist es, bei der Unternehmensnachfolge durch Verschonungsregelungen bei der Erbschaftsteuer Arbeitsplätze zu erhalten und begünstigt daher sogenanntes „produktives Vermögen“. Im Erbschaftsteuergesetz wurde zur Abgrenzung zum „nicht produktiven Vermögen“ der Begriff des „Verwaltungsvermögens“ geschaffen. Bei der Definition des Verwaltungsvermögens nennt der Gesetzgeber an erster Stelle „Dritten zur Nutzung überlassene Grundstücke“. Gleichzeitig werden Ausnahmen benannt, die dennoch zur Begünstigung des erworbenen Vermögens führen, wie beispielsweise Betriebsaufspaltungen und -verpachtungen, Sonderbetriebsvermögen, Nutzungsüberlassungen im Konzern und gewerbliche Wohnungsunternehmen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun erstmals zu den Regelungen des Erbschaftsteuergesetzes Stellung genommen und geurteilt, dass es sich bei den im Gesetz definierten Ausnahmen um einen abschließenden Katalog handelt und diese sehr eng auszulegen sind.

In einem Fall ging es um eine lebzeitige Übertragung eines Autohauses vom Onkel auf seine Neffen, welches der Onkel auf seinem eigenen Betriebsgrundstück als Einzelunternehmen betrieb. Im Rahmen der Unternehmensnachfolge gründete er zusammen mit zwei Neffen eine Autohaus-GmbH. Das Betriebsgrundstück verblieb im Alleineigentum des Onkels und wurde an die Autohaus-GmbH verpachtet. Später wurde das Betriebsgrundstück auf die Neffen in eine GbR gegen Versorgungsrente übertragen.

Im anderen Fall ging es um die Vererbung eines Autohauses vom Vater auf den Sohn, welches der Vater als Einzelunternehmen auf dem ihm gehörenden Betriebsgrundstück führte. Der Sohn gründete eine neue Autohaus-GmbH und die Tätigkeit des Vaters beschränkte sich seitdem auf die betriebliche Verpachtung des Betriebsgrundstückes.

In beiden Fällen hat der BFH die Ausnahme „Betriebsaufspaltung“ verneint, weil es an einer personellen Verflechtung fehlte und somit die Autohaus-GmbH als „Dritter“ anzusehen ist. Auch die Ausnahme „Betriebsverpachtung“ wurde in beiden Fällen verneint, weil es an der vom Gesetz vorgegebenen Personenidentität zwischen Pächter (GmbH) und Erwerber (Neffen bzw. Sohn) fehlte. Dabei hat der BFH die rechtliche Selbständigkeit der GmbH betont und einen Durchgriff auf die Gesellschafter abgelehnt. Somit waren die übertragenen Grundstücke als schädliches Verwaltungsvermögen zu qualifizieren, mit der Folge, dass der Wert der Betriebsgrundstücke in voller Höhe der Erbschaftsteuer unterliegt.

Obwohl das aktuelle Unternehmenserbschaftsteuerrecht umstritten ist, bietet es in vielen Fällen immer noch Möglichkeiten zur steuergünstigen Regelung der Unternehmensnachfolge. Aus diesem Grund sollte man die Nachfolgeplanung rechtzeitig in den Fokus setzen.


Claudia Schäfer, Steuerberaterin

Ihr Ansprechpartner:

Claudia Schäfer
Steuerberaterin
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail

Zurück

DATEV Fernbetreuung

Kunden-Modul