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Unternehmenssanierung - Notwendigkeit der Mithilfe des Finanzamts darf nicht vergessen werden!
Eine Sanierung von Unternehmen in wirtschaftlicher Schieflage setzt in aller Regel voraus, dass Gläubiger ganz oder teilweise auf ihre Forderungen verzichten. Selbst wenn allerdings der in aller Regel für sich genommen schon sehr komplexe Verhandlungsprozess mit den Gläubigern zu einem erfolgreichen Ergebnis kommt, ist die Sanierung damit noch nicht auf den Weg gebracht. Verzichten nämlich die Gläubiger auf Forderungen, entsteht beim zu sanierenden Unternehmen ein Ertrag. Je nach Konstellation kann dies zu einer Gewinnsituation führen, die wegen nicht ausreichender Verluste oder der Mindestbesteuerung Steuerzahlungen auslöst. Die Forderungsverzichte gehen damit zumindest teilweise in Leere - oder vielmehr ans Finanzamt. Dieser Effekt ist offensichtlich unerwünscht. Naheliegend ist deshalb, dass diese so genannten "Sanierungsgewinne" von der Besteuerung ausgenommen werden. Das praktiziert die Finanzverwaltung - seit Mitte der 90er Jahres zweitweise ohne gesetzliche Grundlage - auch schon immer so. Grundlage waren zuletzt die im so genannten "Sanierungserlass" geregelten Voraussetzungen. Im Jahr 2016 setzte der Bundesfinanzhof hier jedoch einen Schlusspunkt und entschied, dass eine solche Steuerbefreiung durch die Finanzverwaltung gar nicht rechtmäßig sein kann, so dass sich der Gesetzgeber genötigt sah, die Freistellung der Sanierungsgewinne ausdrücklich im Einkommensteuergesetz zu regeln. Damit ist die notwendige Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen auch aktuell möglich.
Bei dieser in Krisenlagen so wichtigen steuerlichen Norm besteht allerdings die Problematik, dass die Voraussetzungen für die Befreiung nicht eindeutig sind. Diese Unsicherheit stellt im Normalfall einen Hinderungsgrund für die Gläubiger dar, sodass im ohnehin schon zeitintensiven Sanierungsprozess auch noch eine verbindliche Auskunft über die Steuerfreistellung beim Finanzamt einzuholen ist. Ein kompliziertes Unterfangen, müssen doch komplexe Sachverhalt dargelegt und die Sanierung begründet werden. Hinzu kommt der meist große Zeitdruck, der auf gewöhnlich eher längere Bearbeitungsdauern in den Finanzämtern prallt. Oft geht das gut - weil die Zuständigen den Ernst der Lage erkennen. Trotzdem empfiehlt es sich, die Notwendigkeit der "Mithilfe" des Finanzamts von Anfang an mitzudenken und zeitlich einzuplanen. Aber nicht nur zeitlich, auch finanziell ist das Thema einzukalkulieren: Die Erstellung eines Antrags auf verbindliche Auskunft verursacht Kosten, hinzu kommt die Gebühr des Finanzamts. Damit kommt der Steuer auch in einer wirtschaftlich kritischen Phase überraschend große Bedeutung zu.
Ihr Ansprechpartner:
Prof. Dr. Mario Henry Meuthen
Steuerberater, Master of Science
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
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