Update zur doppelten Haushaltsführung

Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung entstehen, gehören zu den Klassikern unter den Werbungskosten. Gesetzesverschärfungen und die jüngere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geben Anlass, die aktuelle Rechtsentwicklung nochmals zu betrachten.

Dem Gesetzeswortlaut nach liegt eine doppelte Haushaltsführung vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte wohnt und am Ort der ersten Tätigkeitsstätte eine weitere Wohnung unterhält. Dabei ist nach neuer Rechtsprechung des BFH zu beachten, dass keine doppelte Haushaltsführung vorliegt, wenn die Hauptwohnung ebenfalls am Beschäftigungsort gelegen ist. Eine solche Konstellation ist nach höchstrichterlicher Auffassung gegeben, wenn die Arbeitsstätte von der Hauptwohnung aus in zumutbarer Weise täglich erreicht werden kann. Die Finanzverwaltung geht indes aus Vereinfachungsgründen von einer beruflich veranlassten Zweitwohnung aus, wenn der Weg von der Zweitunterkunft zur ersten Tätigkeitsstätte weniger als die Hälfte der Entfernung der kürzesten Straßenverbindung zwischen der Hauptwohnung und der ersten Tätigkeitsstätte beträgt.

Als Kosten einer doppelten Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Zweitwohnung angesetzt werden, höchstens jedoch 1.000 EUR im Monat. Fielen die Ausgaben für notwendige Einrichtungsgegenstände, wie Küche, Bett oder Kühlschrank, bislang in die monatliche Höchstsumme von 1.000 EUR, sind nach jüngster BFH-Rechtsprechung diese Kosten zusätzlich absetzbar. Dies begründet der BFH damit, dass die Höchstsumme von 1.000 EUR nur für Unterkunftskosten, nicht jedoch für sonstige Mehraufwendungen im Zuge der doppelten Haushaltsführung gilt.
Interessant ist auch, dass die Abwesenheit des Steuerpflichtigen von der Hauptwohnung für die ersten drei Monate nach Aufnahme der Beschäftigung am Ort, für den die doppelte Haushaltsführung etabliert wurde, mit den Mehraufwandspauschalen für Verpflegung angesetzt werden können.


Prof. Dr. Mario Henry Meuthen, Steuerberater

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