Veräußerung privat genutzter Immobilien - Begriff „eigene Wohnzwecke“

Eine gesetzliche Ausnahme von der 10jährigen Veräußerungsfrist für private Immobilien betrifft die selbst bewohnte Immobilie. Grundsätzlich muss ein Grundstück nicht nur selbst bewohnt worden sein, sondern auch zum Bewohnen geeignet sein, um die steuerliche Vergünstigung in Anspruch nehmen zu können. Hierbei ist es ausreichend, wenn beispielsweise ein Grundstück mit einem dauerhaft bewohnten Gartenhaus veräußert wird, auch wenn die Bewohnung baurechtswidrig war. Dagegen ist die Voraussetzung „eigene Wohnzwecke“ nicht erfüllt und die 10-Jahres-Frist maßgebend, wenn ein unbebauter, als Garten genutzter Grundstücksteil vom selbst genutzten Wohnhaus abgetrennt und veräußert wird, da der abgetrennte Grundstücksteil mangels Gebäude nicht bewohnt werden konnte. Die Selbstnutzung einer Wohnung ist zudem nicht erfüllt, wenn die Wohnung z. B. von den Eltern genutzt wird oder bei tageweiser Vermietung von Räumen, z. B. an Messebesucher.

Sprechen Sie uns gerne vor der Veräußerung Ihrer privaten Immobilie an, damit wir Ihr geplantes Vorhaben steuerlich einordnen können.


Prof. Dr. Mario Henry Meuthen, Steuerberater

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Prof. Dr. Mario Henry Meuthen
Steuerberater, Master of Science
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