Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften

Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die im Privatvermögen gehalten werden, stellen Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre mittel- oder unmittelbar zu mindestens einem Prozent an der Gesellschaft beteiligt war. Diese Veräußerungsgewinne werden grundsätzlich mit dem individuellen Einkommensteuersatz besteuert. Es gelten jedoch Besonderheiten im Besteuerungsverfahren, beispielsweise die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens. Geregelt ist das in § 17 EStG.

Dass § 17 EStG veranlagungszeitraumbezogen auszulegen ist, entschied kürzlich der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Streit um die Besteuerung eines Gewinns aus der Veräußerung eines Aktienpakets. Die Mutter der Klägerin war Eigentümerin eines Aktienpakets, welches einer Beteiligung am Kapital der Gesellschaft von 1,04 % entsprach. Die Hälfte der vorgenannten Anteile übertrug sie auf ihre Tochter (Klägerin). Zwei Jahre später veräußerte die Klägerin ihre Anteile. Das Finanzamt berücksichtigte den Veräußerungsgewinn unter Anwendung des seinerzeit noch gültigen Halbeinkünfteverfahrens, da innerhalb des Fünfjahreszeitraums die Rechtsvorgängerin (Mutter) die 1 %-Marke erreichte. Wichtig zu wissen ist, dass die 1 %-Marke erst kurz nach der Übertragung der Anteile durch das Steuersenkungsgesetz eingeführt worden war. Daher führte die Klägerin aus, dass weder ihre Rechtsvorgängerin die Tatbestände des § 17 EStG in der alten Fassung erfüllte, noch sie selbst in der mit dem Steuersenkungsgesetzes novellierten Fassung. Der BFH bestätigte diese veranlagungszeitraumbezogene Auslegung der Klägerin, bei welcher der Fünfjahreszeitraum immer nur für die jeweils geltende Rechtslage berücksichtigt werden kann. Diese Sichtweise begründet der BFH in nachvollziehbarer Weise mit dem Vertrauensschutz für die Steuerpflichtigen. Dennoch zeigt dieses BFH-Urteil einmal mehr die Notwenigkeit einer präzisen Auslegung und Anwendung des Steuerrechts vor allem im Zuge von Gesetzesänderungen.


Prof. Dr. Mario Henry Meuthen, Steuerberater

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