Verbilligte Wohnraumüberlassung jetzt auch bei der Sozialversicherung begünstigt

Stellen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern verbilligt Wohnraum zur Verfügung, unterbleibt einkommensteuerlich seit 01.01.2020 der Ansatz eines Sachbezugs, wenn die Nettokaltmiete einen Betrag von 25 EUR/m² nicht überschreitet. Weitere Voraussetzung ist, dass das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel der ortsüblichen Miete beträgt. Die einkommensteuerliche Regelung hatte anfangs keinen Eingang in die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) gefunden, sodass die verbilligte Wohnraumüberlassung nicht sozialversicherungsfrei war. Um eine Vereinheitlichung der lohnsteuerlichen und beitragsrechtlichen Werte für Sachbezüge sicherzustellen, ist ab dem 01.01.2021 die lohnsteuerliche Bewertung der verbilligten Überlassung von Wohnungen auch in die SvEV übernommen worden, die den Bewertungsabschlag in der Sozialversicherung freistellt.


Christian Kaussen, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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