Verluste nicht ungenutzt lassen!

In vielen Branchen sind schwierige Situationen, mit denen häufig auch Verluste einhergehen, in Deutschland derzeit leider eher die Regel als die Ausnahme. In diesen Phasen liegt das Augenmerk des Unternehmers naturgemäß weniger auf Steuergestaltungen als vielmehr auf einer erfolgreichen Steuerung des Betriebs durch die raue See. Das ist richtig so!

Steuerlich bieten Verluste aber Chancen - nämlich dann, wenn diese mit Gewinnen verrechnet werden und damit den Liquiditätsabfluss durch Steuerzahlungen vermindern können. Gestaltungsrelevant ist das vor allem im Falle (internationaler) Unternehmensgruppen. Nicht immer treffen die Verluste nämlich alle Gesellschaften gleichermaßen. In diesen Konstellationen sollte frühzeitig geplant werden, ob Verluste und Gewinne zusammengebracht werden können. Das ist in der Regel nicht einfach, kann aber gelingen. Instrumente der Steuergestaltung sind hier die Organschaft oder die Zusammenführung von Gesellschaften, aber auch außergewöhnlichere Maßnahmen wie steuerpflichtige Verkäufe durch Verlustgesellschaften an Gewinngesellschaften zur Schaffung neuen Abschreibungspotenzials oder die Überlassung von profitablen Geschäftstätigkeiten.

Herausfordernd wird es, wenn Verluste nicht unmittelbar genutzt werden können, sondern in die Zukunft vorgetragen werden müssen. Zwar bleibt es bei der Chance auf spätere Steuerminderungen, was in Erholungsphasen nach der Krise liquiditätsschonend und damit stabilisierend wirken kann; solche Verlustvorträge unterliegen aber einer ständigen Bedrohung unterzugehen und müssen daher in Folgejahren gut beobachtet werden. So gefährden Anteilseignerwechsel und Umstrukturierungen aller Art bestehende Verlustvorträge. Sind solche Transaktionen nicht vermeidbar, muss diesen eine genaue Planung des Umgangs mit Verlustvorträgen vorangehen. Manchmal sind es kleine Stellschrauben, mit denen die steuerliche Situation optimiert werden kann. Beispielsweise macht häufig die Verschmelzungsrichtung den Unterschied. Auch die freiwillige Aufdeckung stiller Reserven zugunsten höherer abschreibbarer Buchwerte kann untergehende Verluste retten.


Helmut Heinrich, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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