Vermögensverwaltende Personengesellschaften und Abfärbung

Eine Möglichkeit, (Familien-)Vermögen strukturiert zu verwalten, ist die Nutzung einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft. Steuerlich kann das interessant sein, weil die Bündelung nicht dazu führt, dass das Steuerregime wechselt; verschiedene Einkunftsarten (Vermietung und Verpachtung, Kapitalerträge) werden wie bei direkter Erzielung durch die beteiligten Personen besteuert. Allerdings gibt es eine Ausnahme: Beteiligt sich die Personengesellschaft an einer anderen Personengesellschaft, die gewerbliche Einkünfte erzielt, kommt es zur sogenannten Abfärbung. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bestätigt, dass bei einer bisher vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG, die sich an einer anderen KG mit gewerblichen Einkünften beteiligt, sämtliche Einkünfte – auch solche aus Vermietung und Kapitalvermögen – in Einkünfte aus Gewerbebetrieb umqualifiziert werden. Auf die Höhe der Beteiligungseinkünfte kommt es dabei nicht an. Eine Bagatellgrenze existiert nicht. Der BFH stellte jedoch auch klar, dass diese Umqualifizierung nicht für die Gewerbesteuer gilt, da dies zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung führen würde. Die Finanzverwaltung hatte die Auffassung des BFH zunächst abgelehnt, nunmehr aber mit gleichlautendem Erlass zugestimmt.

Die Abfärbung gewerblicher Beteiligungseinkünfte führt zwar weiterhin zur Umqualifizierung sämtlicher Einkünfte in solche aus Gewerbebetrieb, jedoch nicht zur Gewerbesteuerpflicht der Obergesellschaft. Trotzdem sollten vor Beteiligung einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft an einem gewerblichen Konstrukt etwaige steuerliche Folgen gut durchdacht werden. Zu beachten ist, dass auch durch von Banken vermittelte Kapitalanlageformen im Einzelfall eine solche Abfärbung auslösen können - die Überraschung kommt dann meist im Nachgang.


Daniela Düwel, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin

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