Verpflichtung zur Sanktionslistenprüfung für Export und Import

Oft übersehen, deshalb jedoch nicht weniger prekär, ist die Strafvorschrift des § 18 Außenwirtschaftsgesetz (AWG). Jedes Unternehmen, das mit Gütern handelt, die von einem Ein- oder Ausfuhrverbot betroffen sein können, hat regelmäßig zu prüfen, ob Güter, Vertragspartner oder Länder, in die die Waren verbracht oder aus denen sie bezogen werden, von einer Sanktion des EU-Rechts betroffen sind. Andernfalls droht eine Zuwiderhandlung gegen EU-Vorschriften. Diese ist nach § 18 Abs. 1 AWG strafbar und kann die Verurteilung der verantwortlichen Mitarbeiter zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren nach sich ziehen!

Die strafrechtlich sanktionierten Verbots- und Genehmigungstatbestände betreffen neben der Ausfuhr von Waren beispielsweise auch den Kapital- und Zahlungsverkehr oder die Durchführung von Handelsgeschäften.

Nach § 18 Abs. 11 AWG wird lediglich nicht bestraft, wer bis zum Ablauf des zweiten Werktages handelt, der auf die Veröffentlichung des Rechtsaktes im Amtsblatt der EU folgt, wenn er von einem Verbot oder einem Genehmigungserfordernis zum Zeitpunkt der Tat keine Kenntnis hat. Diese äußerst kurz bemessene "Schonfrist" von zwei Werktagen sollte Anlass dazu geben, eine entsprechende Compliance-Struktur zu implementieren oder, falls bereits vorhanden, darauf zu überprüfen, ob sie die Vorgaben des AWG erfüllt.

Weil Sanktionen aufgrund rapider geopolitischer Entwicklungen oft in kürzester Zeit verhängt werden, sollte eine stetige Überwachung der Sanktionslisten stattfinden. Dies gelingt entweder durch speziell konzipierte Software oder durch Hinzuziehung von Unternehmen, die mit der Sanktionslistenprüfung betraut werden. Bei kleinen Unternehmen kann darüber nachgedacht werden, ob eine tägliche manuelle Prüfung der Listen durch eigene Mitarbeiter genügt. In diesem Fall ist aber unbedingt die regelmäßige Prüfung zu Beweiszwecken zu dokumentieren.


Helmut Heinrich, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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