Versorgungsleistungen trotz Fortführung der Geschäftsführertätigkeit

Gesellschafter-Geschäftsführer sichern die Versorgung im Ruhestand regelmäßig über Versorgungszusagen ab, die mit Erreichen eines bestimmten Lebensalters ausgezahlt werden können. Gleichzeitig bleiben die Gesellschafter-Geschäftsführer häufig noch länger für die Gesellschaft tätig, vor allem dann, wenn eine Übertragung in der Familie angestrebt wird. Der gleichzeitige Bezug von Versorgungsleistungen und einer Geschäftsführervergütung durch einen Gesellschafter kann allerdings zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen.

In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall hatte eine GmbH ihrem Geschäftsführer eine Versorgungszusage über eine monatliche Altersrente nach Vollendung das 68. Lebensjahres erteilt. Das Arbeitsverhältnis wurde durch Kündigung beendet und der Geschäftsführer abberufen. Etwa sechs Monate später wurde er durch die GmbH erneut zum Geschäftsführer bestellt. Er erhielt für seine Tätigkeit jedoch ein geringeres Gehalt. Die Versorgungsbezüge blieben von der Wiedereinstellung unberührt. Das Finanzamt wollte die Versorgungszahlungen deshalb als verdeckte Gewinnausschüttungen werten.

Der BFH äußerte sich dazu folgendermaßen: Die Fortführung des Arbeitsverhältnisses unter gleichzeitigem Bezug einer Versorgung einerseits und laufendem Geschäftsführergehalt andererseits verträgt sich grundsätzlich nur bedingt mit dem Handeln eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns. Vielmehr hätte entweder das Einkommen aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Versorgungsleistung angerechnet oder der vereinbarte Eintritt des Versorgungsfalls aufgeschoben werden müssen. Im Streitfall wurde jedoch ein reduziertes Gehalt gezahlt. Hier sind im Rahmen des hypothetischen Fremdvergleichs weitere Überlegungen erforderlich. Der BFH geht davon aus, dass ein fremder Dritter neben der Versorgung zusätzlich für die Tätigkeit als Geschäftsführer ein Gehalt bis zur Höhe der Differenz zwischen der Versorgung und den letzten Aktivbezügen gewährt hätte. Da im Streitfall die Summe von Versorgung und neuem Gehalt die letzten Aktivbezüge nicht überstieg, qualifizierte der BFH die Zahlungen nicht als verdeckte Gewinnausschüttungen.

Das Urteil erging zwar zu einem sehr speziellen Fall, macht aber deutlich, dass Gesellschafter-Geschäftsführer gerade beim Übergang in den Ruhestand oder im Rahmen von Übergaben darauf achten müssen, dass die Zahlungen der GmbH steuerlich richtig gewürdigt werden. Insbesondere eignen sich weiterlaufende Geschäftsführerbezüge in der Regel nicht zur Versorgung im Alter.


Daniela Düwel, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin

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