Vorsteuerabzug bei einer Holding

Sofern sich eine Holding nicht auf das reine Halten und Verwalten von Beteiligungen beschränkt, also nicht als reine Finanzholding agiert, sondern als Führungs- und Funktionsholding durch entgeltliche Leistungen an ihr Beteiligungen auf diese Einfluss nimmt, kann die Holding vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer sein.

In Hinblick auf die von der Holding bezogenen Eingangsleistungen, für die ein Vorsteuerabzug gelten gemacht werden soll, muss ein klarer Bezug zu den von der Holding erbrachten Ausgangsleistungen an ihre Beteiligungen erkennbar sein ‒ wie dies bei Geschäfts- und Buchführungsleistungen bei tätigkeitsbezogenen Sachkosten wie z. B. dem Erwerb von entsprechender IT-Hard- oder Software für die Buchführungsleistungen der Fall ist. Für Eingangsleistungen, die sich auf unternehmerische Allgemeinkosten der Führungs- und Funktionsholding selbst beziehen, kann ebenfalls ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Dies betrifft insbesondere die Kosten der Gründung, Ausstattung und laufenden Unterhaltung einer Holdinggesellschaft und ihres Personals.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun in einem aktuellen Urteil diesen Grundsatz bestätigt, aber auch erneut Grenzen aufgezeigt. Der Vorsteuerabzug stehe einer Holdinggesellschaft aus von ihr bezogenen Leistungen bereits systematisch dann nicht zu, so der BFH, wenn die bezogenen Leistungen nicht der Holding selbst dienen oder im direkten Zusammenhang mit an die Beteiligung erbrachten entgeltlichen Ausgangsleitungen stehen, sondern vielmehr Ausgangsleistungen der Tochtergesellschaft an ein drittes Unternehmen zugutekommen. Im vorliegenden Fall hatte eine Holding, welche als Führungs- und Funktionsholding einzustufen war, u. a. Architektenleistungen für von der Beteiligung zu erbringende Bauleistungen eingekauft und den Vorsteuerabzug geltend gemacht. Dieser wurde letztendlich durch den BFH versagt, da der kostenbezogene Zusammenhang von Ein- und Ausgangsleistungen der Holding selbst fehlte und auch keine Allgemeinkosten der Holding vorlagen.

Bei Holdinggesellschaften sind Eingangsleistungen daher immer sehr sorgfältig daraufhin zu prüfen, ob tatsächlich ein Vorsteuerabzug möglich ist.


Christian Kaussen, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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Christian Kaußen
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
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