Wann sind Trinkgelder steuerfrei?

Entscheidend für die Beurteilung der Steuerfreiheit von Trinkgeld ist, von wem das Trinkgeld stammt und wer es erhält. Bekommt ein Arbeitnehmer anlässlich seiner Arbeitsleistung zusätzlich zu dem Betrag, der für die Arbeitsleistung zu zahlen ist, freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf das Trinkgeld besteht, von einem Dritten, der nicht sein Arbeitgeber sein darf, ein Trinkgeld, dann ist dieses steuerfrei. Die Höhe des steuerfreien Trinkgelds ist betragsmäßig nicht begrenzt. Auch entstehen keine zusätzlichen Sozialabgaben für den Arbeitnehmer. Wird jedoch das Trinkgeld vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gezahlt, gilt es als Arbeitslohn und unterliegt der Besteuerung und den Sozialabgaben.

Auch unbares Trinkgeld bei Kartenzahlung kann steuerfrei sein. Neben den oben genannten ist weitere Voraussetzung hierfür, dass die Trinkgelder leicht und einwandfrei dem jeweiligen Arbeitnehmer zuzuordnen sind. Hierfür ist es unerlässlich, genaue Aufzeichnungen zu führen.

Bekommt jedoch ein Unternehmer von seinen Kunden Trinkgeld, gilt es immer als Entgelt für seine erbrachte Leistung. Der Unternehmer muss das Trinkgeld deshalb auch stets als umsatzsteuerpflichtige Betriebseinnahme versteuern.

Im Dezember 2022 hatte das Finanzgericht Köln in einem Fall zu entscheiden, in dem ein an einer GmbH beteiligtes Unternehmen den Prokuristen „Trinkgelder“ in Höhe von 50.000 Euro bzw. rund 1,3 Mio. Euro gezahlt hatte. Die Prokuristen beantragten, die erhaltenen Zahlungen als Trinkgelder steuerfrei zu behandeln. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht behandelten die Zahlungen als steuerpflichtigen Arbeitslohn – denn: die Höhe der geleisteten Zahlungen überstiegen deutlich den Rahmen dessen, was nach dem allgemeinen Begriffsverständnis als Trinkgeld verstanden werden könne.


Daniela Düwel, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin

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