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Wegzugsbesteuerung für Gesellschafter von Kapitalgesellschaften innerhalb der EU ab 2022 verschärft
In Hinblick auf die anstehende Bundestagswahl kann nicht ausgeschlossen werden, dass Wegzüge von Steuerpflichtigen in Ländern mit attraktiven Steuersystemen an Brisanz gewinnen. Die Wiedereinführung einer Vermögensteuer oder eine deutliche Anhebung der Ertragsteuersätze würde den Wegzug bei vielen Unternehmern wohl wieder in den Fokus rücken. Dem kann jedoch die Wegzugsbesteuerung entgegenstehen. Diese soll vermeiden, dass Gesellschafter von Kapitalgesellschaften ins Ausland abwandern und so bisher nicht besteuerte Wertzuwächse, die im Inland entstanden sind, einer deutschen Besteuerung entzogen werden. Dagegen ist im Grundsatz nichts einzuwenden. Allerdings ist die Norm über die Jahre so "verfeinert" worden, dass Eigentümer von Kapitalgesellschaftsbeteiligungen kaum mehr Spielräume haben und erheblichen Beschränkungen hinsichtlich ihrer internationalen Mobilität unterliegen. Bisher gibt es dabei zumindest für den Wegzug ins EU-Ausland Sonderregelungen, die der Wegzugsbesteuerung ihre Schärfe nehmen. Ab 2022 sollen diese nun aber nicht mehr gelten. Für Wegzugswillige aber auch im Falle von im EU-Ausland lebenden Nachkommen besteht deshalb dringender Handlungsbedarf.
Hintergrund der Regelung ist, dass der deutsche Fiskus sein Besteuerungsrecht an Gewinnen aus der der Veräußerung von Beteiligungen im Falle der Begründung eines Wohnsitzes im Ausland (zumindest teilweise) verliert. Um diesen "Verlust" auszugleichen, besteuert Deutschland im Fall eines Wegzugs die bis dahin entstandenen Wertzuwächse ohne dass ein Verkauf oder Gewinnausschüttungen stattfinden. Bislang gilt im Verhältnis zu anderen EU-Staaten, dass die Wegzugssteuer zwar festgesetzt, aber unbefristet und zinslos gestundet wird. Erst, wenn es zu einer tatsächlichen Veräußerung des Anteils kommt oder eine Wohnsitzverlagerung in einen Drittstaat erfolgt, muss die Steuer bezahlt werden.
Ab 2022 gelten nun auch im Verhältnis zu anderen EU Staaten die allgemeinen Regelungen. Danach kann die festgesetzte Wegzugssteuer zukünftig höchstens noch über sieben Jahre gestundet werden, wobei das Finanzamt Sicherheiten verlangen kann. Erfolgt der Wegzug noch im Jahr 2021, soll die bisherige unbefristete Stundung noch gewährt werden. Im Sinne des Erhalts von Freiheiten, ist zu wünschen, dass die neue Norm der europarechtlichen Prüfung nicht standhält!
Ihr Ansprechpartner:
Helmut Heinrich
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
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