Wegzugsbesteuerung: Was passiert bei Wertminderungen nach dem Wegzug?

Der Umzug eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft von Deutschland in ein anderes Land kann die deutsche Wegzugsbesteuerung auslösen. In diesem Fall gelten die Anteile als veräußert, mit der Folge, dass ein fiktiver Veräußerungsgewinn zu ermitteln und zu versteuern ist. Es soll so das Besteuerungsrecht Deutschlands für die bis zum Zeitpunkt des Umzugs entstandenen und in den Anteilen enthaltenen stillen Reserven sichergestellt werden.

Wie ist jedoch mit einer Wertminderung umzugehen, die nach dem Wegzug eingetreten und durch Anteilsveräußerung tatsächlich realisiert wurde? Der Bundesfinanzhof urteilte dazu zu einem Wegzug im Jahr 2012, dass die Wertminderung rückwirkend im Wegzugsjahr bei der deutschen Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigen ist, vorausgesetzt, dass diese nicht bereits im Zuzugsstaat steuermindernd angesetzt worden ist. Dabei trägt der Steuerpflichtige nicht die Feststellungslast für die Nichtberücksichtigung im Zuzugsstaat. Es ist auch nicht Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige im Zuzugsstaat beim dortigen Finanzamt die Berücksichtigung der Wertminderung erfolglos beantragt hat. Das Urteil erging jedoch zum alten Recht und ist nur auf Wegzüge bis 31.12.2021 anwendbar.

Die aktuelle Fassung des Außensteuergesetzes sieht eine nachträgliche Berücksichtigung von Wertminderungen im Wegzugsstaat nicht mehr vor. Laut Auffassung der Finanzverwaltung sind Wertminderungen nach Wegzug unbeachtlich, auch wenn diese bei einer tatsächlichen Veräußerung zu einem geringeren Gewinn als dem fiktiv ermittelten führen. Ob diese Haltung mit dem Unionsrecht vereinbar ist, scheint fraglich und muss in zukünftigen Verfahren geklärt werden.


Claudia Schäfer, Steuerberaterin

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