Zur Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern

Das Bundessozialgericht (BSG) wies jüngst mehrere Revisionsverfahren zurück, in denen sich die Kläger unter Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes gegen die Feststellung der Sozialversicherungspflicht von GmbH-Geschäftsführern wehrten. Alle Revisionsverfahren betrafen mittelständische Familienunternehmen, die zunächst als Einzelunternehmen, später als GmbH geführt wurden. Geschäftsführer waren nahe Angehörige oder Ehegatten der Allein- bzw. Mehrheitsgesellschafter. Die Unternehmen hatten die Geschäftsführer in der Annahme, dass kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestehe, nicht zur Sozialversicherung gemeldet. Nach neuerlichen Betriebsprüfungen forderten die Rentenversicherungsträger Beiträge wegen Beschäftigung nach.

In 2015 hatte das BSG sich in mehreren Entscheidungen mit den Voraussetzungen für eine Befreiung von der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht befasst (siehe hierzu unseren Beitrag in Wirtschaft & Steuern Aktuell, 2/2016, Seite 4). Es entschied, dass in Änderung der „Kopf-und-Seele“-Rechtsprechung ein GmbH-Geschäftsführer regelmäßig ein weisungsabhängiger Beschäftigter im Sinne des Sozialversicherungsrechts ist, wenn er nicht mindestens 50% der Stimmrechte innehat. Anlässlich der Revisionsverfahren stellte das BSG nun klar, dass die Unternehmen sich nur dann auf einen Vertrauensschutz berufen können, wenn der sozialversicherungsrechtliche Status der Geschäftsführer in der Vergangenheit durch Verwaltungsakt ausdrücklich festgestellt wurde. Lediglich pauschal gehaltene Prüfungsmitteilungen stellen mangels Regelungsgehalt keinen Verwaltungsakt dar. Seit dem 1.1.2017 sind die betriebsprüfenden Rentenversicherungsträger verpflichtet, die Betriebsprüfungen durch einen Verwaltungsakt abzuschließen.

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