Zuwendungsnießbrauch an Kinder als Steuersparmodell?

Im Rahmen der Nachfolgeplanung ist die Übertragung von Vermögen unter Vorbehaltsnießbrauch ein verbreitetes Gestaltungsmodell zur Optimierung der Erbschaft- und Schenkungsteuerbelastung. Insbesondere in Zusammenhang mit der Übertragung von Immobilien ist das Modell praxiserprobt und wird zu Recht häufig empfohlen.

Doch auch der Zuwendungsnießbrauch kann in Einzelfällen als Steuersparmodell genutzt werden. Anders als beim Vorbehaltsnießbrauch kommt es beim Zuwendungsnießbrauch gerade nicht zu einer Übertragung des Vermögens auf die nachfolgende Generation, vielmehr wird einem Dritten das Recht eingeräumt, das Vermögen zu nutzen. Bei Immobilien kann der Nießbraucher diese beispielsweise selbst bewohnen oder vermieten. Etwaige Mieteinkünfte werden mit dem persönlichen Einkommensteuersatz des Nießbrauchers besteuert. Einkommensteuervorteile können deshalb dann erzielt werden, wenn der Zuwendungsnießbrauch einem Familienmitglied eingeräumt wird, dessen Einkommensteuersatz niedriger ist als der des Eigentümers. Besonders interessant kann ein zeitlich begrenzter Zuwendungsnießbrauch sein, der an ein noch nicht erwerbstätiges Kind während der Studienzeit zur Studienfinanzierung bestellt wird: Die Mieteinkünfte werden aufgrund des Grundfreibetrags nicht oder nur gering statt bei den Eltern mit einem in der Regel höheren Einkommensteuersatz versteuert.

Dieses Gestaltungsmodell ist dem Grunde nach anerkannt. Das Finanzgericht Baden-Württemberg argumentiert, dass es nahen Angehörigen freistehe, ob sie liquide Mittel oder die Einkunftsquelle selbst übertragen. Dennoch gibt es strenge Formalien, die zu beachten sind: Das Nießbrauchrecht ist im Grundbuch einzutragen und notariell zu beurkunden. Da der Nießbraucher nun als tatsächlicher Vermieter auftritt, sind die Mieter zu informieren und die Zahlungen auf ein Konto des Nießbrauchers vorzunehmen.

Dem Steuersatzvorteil steht allerdings ein im Einzelfall bedeutsamer Nachteil gegenüber. Beim Zuwendungsnießbrauch kommt es nämlich zum Verlust des Abschreibungspotentials. Die Abschreibung kann nicht vom Nießbraucher geltend gemacht werden. Auch der Eigentümer verliert mangels eigener Einkünfte die Abschreibungsberechtigung. Das Nießbrauchrecht eignet sich also insbesondere bei Immobilien mit geringer oder keiner Abschreibung. Zudem ist die unentgeltliche Einräumung des Zuwendungsnießbrauch schenkungssteuerrechtlich zu würdigen. Hinsichtlich dieses Aspektes sind Nießbrauchbestellungen im engen Familienkreis in der Regel günstig. Aufgrund von Schenkungssteuerfreibeträgen sollte normalerweise keine Schenkungssteuer anfallen. Allerdings ist zu beachten, dass für weitere Zuwendungen innerhalb von zehn Jahren dadurch Freibeträge verbraucht sind.


Prof. Dr. Mario Henry Meuthen, Steuerberater

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