
Sie geben die Richtung an, wir sind der Steuermann.
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IT im Fokus der Prüfung: Wie aus Pflicht Nutzen wird!
Die Unternehmens-IT bedingt Umsatz und vor allem Effizienz. Wir als Abschlussprüfer legen unser Fokus zunehmend auch auf die IT, denn: Eine gut geführte IT schafft Vertrauen in die gelieferten Zahlen; eine unzureichend geführte IT erhöht dagegen das Risiko von Fehlangaben. Im Rahmen der Jahresabschlussprüfung müssen wir sicherstellen, dass der geprüfte Abschluss ein zutreffendes Bild des Unternehmens abgibt und die Fortführung des Unternehmens nicht gefährdet ist. Da einerseits das Zahlenwerk digital vorliegt, andererseits die Fortführung des Unternehmens ganz wesentlich von einer funktionierenden IT abhängt, gewichten wir die IT in unseren Prüfungen stärker als früher.
Positiv beurteilen wir beispielsweise eine automatisierte Rechnungseingangsverarbeitung oder eine sinnvolle Prozessunterstützung durch KI. Risiken für das Unternehmen sind demgegenüber Cyberangriffe, überboardende (Admin-)Rechte, "Single Person Knowledge" oder auch Dienstleistungsverträge ohne Nennung von Wiederanlaufzeiten.
Praktisch schauen wir aus vier Blickwinkeln auf Ihre IT:
- Governance & Verantwortung: Zuständigkeiten, Entscheidungswege und Monitoring der IT
- Prozesse & Kontrollen: Funktionstrennung, Überwachung von Schnittstellen
- Daten & Nachvollziehbarkeit: Prüfpfad vom Beleg bis zur Abschlusszahl
- Resilienz & Notfallfähigkeit: realistische RTO/RPO für Kernsysteme, Notfallplan, Vereinbarungen mit kritischen Dienstleistern
Für Sie bedeutet das: Unser Blick auf die IT betrifft nicht nur die Technik, sondern das gesamte Geschäftsmodell und die internen Prozesse. Aus der Vogelperspektive helfen wir, das Wesentliche zu sehen: Was stärkt zugleich Verlässlichkeit des Abschlusses und Widerstandskraft des Unternehmens? Feststellungen im Rahmen unseres Prüfungsauftrags können gleichzeitig klare, umsetzbare Impulse sein.
Optimieren Sie Ihren Nutzen durch die Jahresabschlussprüfung, indem Sie den Wirtschaftsprüfer, der "ohnehin hinschaut", auch andere Themen anschauen lassen. Denkbar sind beispielsweise ein Check der Berechtigungen, der Datenqualität, des Change-Managements oder des Notfallkonzepts.

Ihr Ansprechpartner:
Christian Kaußen
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
Nachhaltigkeit zwischen Pflicht und Notwendigkeit - der VSME-Standard als strategisches Instrument
Die Umsetzung der europäischen Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) in deutsches Recht befindet sich derzeit in einer entscheidenden Phase. Nachdem die EU-Umsetzungsfrist im Juli 2024 verstrichen war, legte die Bundesregierung Anfang September 2025 einen neuen Regierungsentwurf vor, der die EU-Vorgabe nahezu unverändert übernimmt. Besonders relevant ist die Integration der „Stop-the-Clock“-Richtlinie, die die Berichtspflicht für viele Unternehmen um zwei Jahre nach hinten verschiebt. So müssen große, nicht-kapitalmarktorientierte Unternehmen erstmals ab dem Geschäftsjahr 2027 berichten, kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU) ab 2028.
Obwohl der Mittelstand formal oft nicht unter die CSRD fällt, sind deren Auswirkungen immer deutlicher spürbar. Große Unternehmen müssen ESG-Daten entlang ihrer gesamten Wertschöpfungskette erfassen und fordern diese Informationen verstärkt von Zulieferern und Partnern. Auch Kunden, Banken und Investoren erwarten zunehmend transparente Angaben zu den ökologischen, sozialen und ökonomischen Auswirkungen unternehmerischen Handelns. Vor diesem Hintergrund gewinnt die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung nach dem VSME-Standard (Voluntary Sustainability Reporting Standard for SMEs) zunehmend an Bedeutung. Der ebenfalls von der EU entwickelte Standard richtet sich gezielt an KMU und bietet einen modularen, ressourcenschonenden Rahmen zur Erfassung zentraler ESG-Daten. Dadurch reduziert er die Komplexität der Berichterstattung und hilft Unternehmen dabei, strukturiert auf Informationsanfragen zu reagieren und sich frühzeitig auf mögliche regulatorische Anforderungen vorzubereiten.
Diese Verbindung zwischen freiwilliger und verpflichtender Nachhaltigkeitsberichterstattung bietet mittelständischen Unternehmen die Chance, frühzeitig Transparenz zu schaffen und sich zukunftsorientiert gegenüber Stakeholdern zu positionieren.
Vorsicht bei Umwelthinweisen auf Produkten - das UWG lässt nicht alles zu!
In den vergangenen Jahren hat sich das öffentliche Bewusstsein für die Erderwärmung und die Dringlichkeit wirksamer Klimaschutzmaßnahmen spürbar geschärft. Für Unternehmen eröffnet sich dadurch die Möglichkeit, ihr ökologisches Engagement sichtbar zu machen – etwa durch die Kennzeichnung von Produkten und Dienstleistungen. Häufig geschieht dies mittels eigens entwickelter Klimalabels.
Wer sich rechtstreu verhalten möchte, muss im Hinblick auf das "Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG)" auf den Schutz der Verbraucher achten. Um deren Informationsinteresse nachzukommen sind umweltbezogene Werbeaussagen (sog. "Green Claims") grundsätzlich zulässig. Der Wandel der Bevölkerung hin zu einem umweltbewussteren Lebensstil hat Konsequenzen für den Markt. Denn die umweltbewussten Verbraucher achten bei ihrem Einkauf auf bestimmte Signale auf den jeweiligen Produkten, die ihrem Lebensstil entsprechen. Insofern beeinflusst ein Logo, welches eine Klimaneutralität des Produktes suggeriert, das Kaufverhalten enorm. Jedoch sind gleichzeitig Bedeutung und Inhalt von Begriffen, wie "klimaneutral", "umweltschonend", oder "umweltfreundlich" für manche Verbraucher nicht transparent und sogar schwer verständlich. Umweltbezogene Begriffe sind mehrdeutig und komplex. Insofern drängt sich für die Verbraucher ein zu stillendes Informationsbedürfnis auf, welches in diesem Kontext eine große Bedeutung hat. In dem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil entschieden, dass an die Vermeidung von etwaigen Irreführungen ein hoher Maßstab zu setzen ist. Im Einzelfall, je nach Art und Weise des Kaufgegenstands, müssen bestimmte Hinweise auf diesem zu finden sein, welche ausdrücklich und unverkennbar auf die "Klimaneutralität" Bezug nehmen und vor allem erklären, woraus sich diese explizit ergibt.

Ihr Ansprechpartner:
Prof. Dr. Mario Henry Meuthen
Steuerberater, Master of Science
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
Jahresabschlussprüfung: Wenn die Festsetzung besonderer Prüfungsziele notwendig ist
Im Rahmen der Jahresabschlussprüfung besteht das übergeordnete Ziel darin, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Abschluss als Ganzes frei von einer wesentlichen falschen Darstellung aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist. Der Abschlussprüfer muss dazu in der Lage sein, ein Prüfungsurteil darüber abzugeben, ob der Abschluss in allen wesentlichen Belangen in Übereinstimmung mit den maßgebenden gesetzlichen Vorgaben aufgestellt wurde.
Nach der Veröffentlichung der neuen Prüfungsstandards ISA taucht - offensichtlich getrieben durch den Wirecard-Fall - die Frage auf, ob allgemeine Prüfungsziele ausreichen, um rechtzeitig festzustellen, dass ein durch Aussagen des Managements geprägter Jahresabschluss in wesentlichen Belangen falsch ist. Um die Qualität der Abschlussprüfung zu verbessern, sind Abschlussprüfer daher dazu angehalten, einzelfallbezogene Prüfungsziele zu definieren. So könnte ein Prüfungsziel beispielsweise lauten, das Risiko für dolose Handlungen bei Geschäftsvorfällen innerhalb der Kenngröße EBITDA zu erfassen. Das wäre dann angezeigt, wenn ein Management vorhanden ist, das nach der Zielgröße EBITDA gesteuert wird. Dieses könnte nämlich zum Beispiel eher dazu verleitet sein, Instandhaltungen als aktivierungsfähig zu definieren, um statt operativen Kosten zukünftige Abschreibungen zu generieren, die die eigene Zielgröße nicht mindern.

Ihr Ansprechpartner:
Stephan Dreckmann
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
Schenkungsteuer bei disquotalen Einlagen in die Kapitalrücklage einer GmbH?
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich jüngst mit der Frage befasst, ob Einzahlungen von Gesellschaftern in die Kapitalrücklage einer GmbH zwingend zu einer schenkungsteuerpflichtigen Bereicherung der übrigen Gesellschafter führen. Ausgangspunkt ist die Überlegung, dass eine Einlage den Wert der Gesellschaft und damit auch die Anteile der Mitgesellschafter erhöhen kann, obwohl diese keine eigene Leistung erbringen. In der Vergangenheit hat die Finanzverwaltung in solchen Konstellationen regelmäßig eine steuerbare Schenkung angenommen.
Im entschiedenen Fall hatten die Gesellschafter jedoch eine klare Abrede getroffen. Die Einzahlungen sollten nicht allen Gesellschaftern zugutekommen, sondern ausschließlich demjenigen, der die Mittel aufbringt. Diese individuelle Zuordnung wurde nicht nur vertraglich festgelegt, sondern auch handelsrechtlich dokumentiert. In den Jahresabschlüssen wurde die Einzahlung jeweils dem leistenden Gesellschafter als eigener Vermögensposten zugewiesen. Das Finanzamt vertrat dennoch die Auffassung, dass eine unentgeltliche Bereicherung der übrigen Gesellschafter vorliege, und setzte Schenkungsteuer fest. Der BFH stellte demgegenüber klar, dass ernstliche Zweifel bestehen, ob unter diesen Umständen tatsächlich eine schenkungsteuerbare Zuwendung gegeben ist. Entscheidend ist, dass eine Werterhöhung bei den Mitgesellschaftern nicht eintritt, wenn die gesellschaftsrechtliche Vereinbarung und deren bilanzielle Umsetzung die Einlage eindeutig dem leistenden Gesellschafter zuordnen.
Für die Praxis bedeutet die Entscheidung, dass disquotale Einlagen in die Kapitalrücklage einer GmbH nicht zwangsläufig eine Belastung mit Schenkungsteuer nach sich ziehen. Voraussetzung ist eine eindeutige Vereinbarung unter den Gesellschaftern sowie deren konsequente Abbildung im Jahresabschluss. Ob eine entsprechende Regelung zwingend in der Satzung verankert sein muss oder ob eine gesonderte Gesellschaftervereinbarung ausreicht, hat der BFH offengelassen. Damit wird zwar Rechtssicherheit geschaffen, zugleich bleibt ein gewisser Gestaltungsspielraum bestehen, der sorgfältig genutzt werden sollte.

Ihr Ansprechpartner:
Prof. Dr. Mario Henry Meuthen
Steuerberater, Master of Science
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
Wenn Online-Poker steuerlich kein Glückspiel ist
Ein Student verdiente zwischen 2008 und 2013 mit der Online-Poker Variante „Pot Limit Omaha“ stattliche Summen – laut Finanzamt zwischen 80.000 und 550.000 € jährlich. Seine These: Pokern sei nur ein Hobby, Steuern müsse er daher nicht zahlen. Doch der Bundesfinanzhof (BFH) stellte klar: Wer über Jahre hinweg regelmäßig, strategisch und mit Gewinnerzielungsabsicht spielt, betreibt ein Gewerbe – unabhängig davon, ob er sich selbst als Berufsspieler versteht.
Der Student hatte rund 20 Stunden pro Woche an bis zu zwölf Tischen gleichzeitig gespielt und seinen Lebensunterhalt mit den Gewinnen bestritten. Für den BFH ist das kein Freizeitvergnügen, sondern eine unternehmerische Tätigkeit. Dass die Karten zufällig verteilt werden, ändere nichts: Langfristig setze sich beim Poker Können und Strategie durch, nicht der Zufall. Damit unterscheidet sich Poker von echten Glücksspielen. Auch sein Studium entlastete den Spieler nicht: Wer Zeit und Organisation für eine solche Tätigkeit aufbringt, kann parallel gewerblich handeln.

Ihr Ansprechpartner:
Christian Kaußen
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
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Scheinselbständigkeit: Rückabwicklung und arbeitsrechtliche Folgen
Immer wieder wird die Frage diskutiert, wann ein Auftragnehmer selbständig tätig ist und wann faktisch ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Im Vordergrund steht hierbei regelmäßig das Sozialversicherungsrecht. Doch was geschieht, wenn tatsächlich eine abhängige Beschäftigung gegeben ist, das Vertragsverhältnis jedoch über Jahre hinweg als freie Mitarbeit gelebt wurde? In der Sozialversicherung sind die Folgen gravierend, da Beiträge nachzuzahlen sind. Arbeitgeber stellen sich in diesen Fällen außerdem häufig die Frage, ob auch die überhöhten Honorare zurückverlangt werden können.
Wird im Rahmen einer Statusfeststellung festgestellt, dass der vermeintlich freie Mitarbeiter tatsächlich Arbeitnehmer ist, entfällt für die Honorarzahlungen der Rechtsgrund, soweit diese die im Arbeitsverhältnis geschuldete Vergütung übersteigen. Der gesetzliche Bereicherungsgrundsatz eröffnet dem Arbeitgeber damit die Möglichkeit, die Differenz zurückfordern. Maßstab ist die übliche Vergütung, sofern keine Anhaltspunkte für eine individualvertragliche Vergütungsvereinbarung im Arbeitsverhältnis bestehen.
Der Bereicherungsanspruch ist jedoch nicht unbegrenzt. Der Arbeitgeber muss sich sowohl die im Arbeitsverhältnis geschuldete Vergütung als auch die darauf entfallenden Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag anrechnen lassen. Nur so wird verhindert, dass er bessergestellt wird, als er es im regulären Arbeitsverhältnis gewesen wäre.
Durch die Vereinbarung und Behandlung eines Vertragsverhältnisses als freie Mitarbeit kann beim Mitarbeiter jedoch ein schützenswertes Vertrauen entstehen, die erhaltenen Vorteile behalten zu dürfen – jedenfalls solange er nicht selbst die Einordnung des Vertrags als Arbeitsverhältnis geltend macht. Allerdings bedeutet dies nicht, dass jeder Widerspruch im Verhalten der Parteien automatisch als unzulässige Rechtsausübung zu bewerten wäre. Entscheidend ist vielmehr, ob beim Mitarbeiter tatsächlich ein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand der erhaltenen Zahlungen entstanden ist. Maßgeblich sind dabei die Umstände, die zur Begründung einer freien Mitarbeit geführt haben, und nicht diejenigen, die ein Arbeitsverhältnis nahelegen. Von Bedeutung können insbesondere die Modalitäten der Durchführung des Vertrags im Laufe der Zeit sein. Die bloße Hinnahme eines Vertrages über freie Mitarbeit und dessen entsprechende Vergütung reicht hierfür in der Regel nicht aus.
Eine mögliche Rückforderung bei scheinselbständigen Vertragsverhältnisse bewegt sich damit im Spannungsfeld zwischen Bereicherungsrecht und Vertrauensschutz. Aufgrund der Komplexität ist eine fundierte rechtliche Beratung in jedem Fall angezeigt.
Fehlt es an einer echten selbständigen Tätigkeit und damit an der Unternehmereigenschaft des Arbeitnehmers, darf dieser keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Der Arbeitgeber hat die gesetzlich nicht geschuldete Vorsteuer zu Unrecht abgezogen. Das ist in der Form rückabzuwickeln, dass der Arbeitnehmer die erhaltene Umsatzsteuer zurückerstattet und der Arbeitgeber den Vorsteuerabzug rückgängig macht. Auch der Arbeitnehmer bleibt im Normalfall nicht auf der Umsatzsteuer sitzen, sondern kann sich diese vom Finanzamt erstatten lassen.

Ihr Ansprechpartner:
Daniela Düwel
Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
Per Gehaltsumwandlung zum Dienstfahrzeug?! Aber nur bei E-Fahrzeugen!
Die Privatnutzung von Firmen-Elektro‑ und Hybridfahrzeugen ist schon länger steuerlich begünstigt. Wenig beachtet wird bei dieser Förderung, dass davon nur Beschäftigte profitieren, die überhaupt die Möglichkeit eines Dienstwagens haben. Alle anderen bleiben - was den Erwerb eines E-Fahrzeugs angeht - auf der Strecke.
Aber: Durch Gehaltsumwandlung könnte grundsätzlich jeder Angestellte von den steuerlichen Vorteilen profitieren. Findige Anbieter machen das beim "Jobrad" seit einigen Jahren vor.
Dazu schließt der Arbeitgeber einen Leasingvertrag über das gewünschte E-Fahrzeug ab und überlässt diesen dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung. Im Gegenzug reduziert sich das Bruttogehalt des Arbeitnehmers in Höhe der Leasingrate. Der Arbeitnehmer muss den gekürzten Betrag nicht versteuern, sondern stattdessen den Vorteil aus der Überlassung des E-Fahrzeugs. Attraktiv wird das Modell, weil dieser steuerpflichtige Sachbezug bei Elektroautos niedrig bewertet wird. Normalerweise müssen für die Privatnutzung eines Dienstwagens pro Monat pauschal 1 % sowie für Fahrten zur Arbeit pro Monat und Kilometer einfache Entfernung 0,03 % des Bruttolistenpreises versteuert werden. Bei E-Fahrzeugen bemisst sich der Sachbezug dagegen nur nach 25 % des Bruttolistenpreises, vorausgesetzt dieser beträgt maximal 100.000 EUR. Ist der Bruttolistenpreis höher, kann zumindest noch ein Abschlag von 50 % vorgenommen werden. Dies hat zur Folge, dass in der Regel der Betrag des Sachbezugs geringer ausfallen wird als die Leasingrate. Dadurch sinkt das Gesamtbruttogehalt; es fallen weniger Steuern und abhängig von der Höhe des Gehalts auch weniger Sozialabgaben an. Überschreitet der Arbeitnehmer die Beitragsbemessungsgrenze der Sozialversicherung nicht, profitiert auch der Arbeitgeber, da er durch die Leasingrate effektiv nicht belastet ist, aber trotzdem Arbeitgeberbeiträge spart. Der Arbeitgeber muss allerdings die Umsatzsteuer im Auge behalten, die ebenfalls eine Rolle spielt.
Klingt also nach einer klassischen Win-win-Situation. In der Praxis zeigt sich jedoch: Ob sich das Modell lohnt, hängt stark vom Einzelfall ab. Besonders vorteilhaft ist das Modell bei kurzen Arbeitswegen - bei längeren Pendelstrecken kann der Sachbezugswert unverhältnismäßig hoch ausfallen. Zu beachten ist außerdem, dass die Gehaltsumwandlung faktisch einer Entgeltminderung gleichkommt. Das kann Einfluss auf Leistungen haben, die an das Entgelt geknüpft sind. Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht bedeuten geringere Beiträge teilweise. auch geringere Leistungen (z. B. Arbeitslosengeld, Rente oder Krankengeld). Außerdem sollte unbedingt vorab geklärt werden, was passiert, wenn der Arbeitnehmer das Unternehmen verlässt, bevor der Leasingvertrag beendet ist.
Wesentlich ist zudem, dass die Leasinganbieter die Vorteile nicht schon einpreisen. Bei einem überteuerten Leasingvertrag gehen Steuervorteile schnell verloren. Gewinner ist dann allein der Leasinganbieter.

Ihr Ansprechpartner:
Steffen Kopitza
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Master of Science
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
Insolvenzverschleppung - wenn Untätigbleiben zu Strafbarkeit führt
Die Pflicht der Geschäftsleitungsorgane eines Unternehmens zur rechtzeitigen Stellung eines Insolvenzantrags in einer Krisensituation ist mit persönlichem Straf- und Haftungsrisiko verbunden. Die gesetzgeberische Intention hinter dem Straftatbestand der Insolvenzverschleppung ist es, die Gläubigerinteressen zu wahren. Fehlerhaftes Agieren in diesem Kontext stellt eines der größten persönlichen Haftungsrisiken für die Geschäftsleitungsorgane dar. Häufig sind mittelständische Unternehmen in wirtschaftlich schwierigen Phasen betroffen; jedoch auch Start-ups, deren Welt geprägt ist von Innovation, Tempo und Unsicherheit. Gründer arbeiten mit Begeisterung an einem Geschäftsmodell und können dabei rechtliche Pflichten aus dem Blick verlieren. Sobald ein Unternehmen droht, zahlungsunfähig zu werden, oder bereits zahlungsunfähig oder überschuldet ist, verpflichtet das Insolvenzrecht die Geschäftsleitung dazu, innerhalb von drei Wochen einen Insolvenzantrag zu stellen. Wird diese Pflicht verletzt, drohen nicht nur strafrechtliche Konsequenzen, sondern auch erhebliche zivilrechtliche (persönliche) Haftungsfolgen.
Die Schwierigkeit in der Praxis besteht darin, frühzeitig zu erkennen, wann ein Liquiditätsengpass in eine Insolvenzreife übergeht. Viele Unternehmen erleben temporäre wirtschaftliche Engpässe, etwa durch saisonale Schwankungen, Zahlungsausfälle oder gestiegene Kosten. Diese Situationen können mit geeigneten Maßnahmen überwunden werden und begründen allein noch keine Antragspflicht. Doch genau hier beginnt eine gefährliche Gratwanderung: Wer zu lange auf eine Verbesserung der Lage hofft, und dabei objektive Anzeichen der Insolvenzreife ignoriert, läuft Gefahr, sich wegen Insolvenzverschleppung strafbar zu machen. Dabei reicht es für die Tatbestandserfüllung bereits aus, dass die verspätete Antragsstellung objektiv geeignet ist, die Gläubigerinteressen aufs Spiel zu setzten. Eine häufige Fehlerquelle ist die Hoffnung, dass sich kurzfristig eine Lösung ergibt. Doch das Abwarten ohne realistische Sanierungsperspektive kann fatale Folgen haben. Die Geschäftsleitung haftet persönlich für Zahlungen, die nach Eintritt der Insolvenzreife geleistet wurden und riskiert zusätzlich ein strafrechtliches Verfahren.
Um diesem Risiko vorzubeugen, ist eine engmaschige Liquiditätsüberwachung und eine sukzessive Prüfung des Überschuldungsstatus unerlässlich. Geschäftsführer sollten frühzeitig auf Warnsignale reagieren, regelmäßig externe Berater hinzuziehen und jeden Sanierungsversuch dokumentieren. Es empfiehlt sich außerdem, interne Prozesse zur Krisenerkennung und Entscheidungsfindung zu etablieren. Sobald die Schwelle zur Insolvenzreife auch nur denkbar überschritten ist, sollte nicht gezögert werden. Denn zwischen berechtigtem Zuwarten und strafbarer Insolvenzverschleppung ist es nur ein kurzer Weg.
Widersprüchlich und deshalb besonders fatal: In der Rechtsprechung gibt es Tendenzen, die Geschäftsleitung auch verantwortlich zu machen, wenn sie zu früh (!) Insolvenzantrag stellt.

Ihr Ansprechpartner:
Daniela Düwel
Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
Erweiterte Gewerbesteuerkürzung: Die Krux mit der Drei-Objekt-Grenze
Kapitalgesellschaften unterliegen kraft Rechtsform der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Besteht der Zweck der Gesellschaft ausschließlich in der Verwaltung und Nutzung von eigenem Vermögen, ist der Gewerbeertrag auf Antrag des Unternehmens um den Teil zu kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt (sog. "Erweiterte Kürzung"), sodass sich das sehr günstige Ergebnis einer Besteuerung nur mit Körperschaftsteuer einstellt.
Voraussetzung dieses Gestaltungsmodells ist es, dass das Grundstücksunternehmen den Rahmen der bloßen Vermögensverwaltung nicht überschreitet. Die Fruchtziehung aus der Nutzung der Grundstücke darf dazu gegenüber der Realisierung von Umschichtungsgewinnen nicht in den Hintergrund treten, wovon beim Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels – Veräußerung von drei Objekten innerhalb von fünf Jahren nach Erwerb oder Errichtung – ausgegangen wird.
Der fünf Jahreszeitraum ist keine starre sondern lediglich eine indizielle Grenze. Der Bundesfinanzhof hat dazu ein Finanzgerichtsurteil (FG) zurückgewiesen. Das FG entschied in dem betroffenen Verfahren, dass die Veräußerung von mehr als drei Objekten (13 Objekte) im sechsten Jahr mangels Veräußerungen und Vorbereitungshandlungen im fünf Jahreszeitraum nicht zu einem gewerblichen Grundstückshandel führt und der erweiterten Kürzung nicht entgegensteht.
Entscheidend ist neben den typisierten Indizien auch der Einzelsachverhalt. Das Finanzamt ist im Urteilsfall sowohl im Veranlagungs- als auch im Einspruchsverfahren von einem gewerblichen Grundstückshandel ausgegangen und hat die erweiterte Kürzung versagt. Um böse Überraschungen und Steuernachteile zu vermeiden, empfiehlt es sich bei Veräußerungsabsicht, vorab genau zu prüfen und entsprechend zu gestalten.

Ihr Ansprechpartner:
Steffen Kopitza
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Master of Science
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