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Zukunft des Transparenzregisters: Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentümers

Ab dem 10.07.2027 wird die neue EU-Geldwäscheverordnung (GewVO) gelten, die das Transparenzregister – künftig als Zentralregister bezeichnet – grundlegend verändert. Der Kreis der einzutragenden wirtschaftlichen Eigentümer wird deutlich erweitert, was vor allem Familiengesellschaften und Stiftungen stärker trifft. Die neuen Regeln sind detaillierter und strenger als bisher, da wirtschaftliches Eigentum nicht nur über Beteiligungen, sondern auch über andere Kontrollformen erfasst wird. In Folge der Neuregelungen wird grundsätzlich jedes Unternehmen mit Sitz in Deutschland seine wirtschaftlichen Eigentümer neu ermitteln und zeitnah beim Transparenzregister melden müssen. Eine Veröffentlichung von Leitlinien durch die EU-Kommission wird erwartet. Damit verbunden ist die Hoffnung auf mehr Klarheit.


Stephan Dreckmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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Kaufpreisaufteilung bei Immobilien schon im Notarvertrag vornehmen

Beim Kauf einer Immobilie wird oft ein Preis verhandelt, ohne darauf einzugehen, welcher Teil davon auf das Grundstück und welcher Teil auf das Gebäude entfällt. Aus zivilrechtlicher Sicht ist das nachvollziehbar, da das Gebäude Grundstücksbestandteil ist. Aus steuerlicher Sicht ist das anders: Grundstück und Gebäude werden separat betrachtet. Wird die Immobilie zur Erzielung von Einkünften genutzt, können Abschreibungen auf den Kaufpreis des Gebäudes geltend machen werden, nicht jedoch für das Grundstück selbst. Um Abschreibungsmöglichkeiten optimal zu nutzen, sollte ein möglichst hoher Anteil des Kaufpreises auf das Gebäude entfallen. Falls schon im Notarvertrag eine Kaufpreisaufteilung vorgenommen wird, ist diese grundsätzlich auch bei der Besteuerung zu berücksichtigen. Allerdings muss sie plausibel sein und muss die tatsächlichen Wertverhältnisse ausreichend widerspiegeln. Insofern empfiehlt sich beim Immobilienkauf eine frühzeitige Beschäftigung mit dem Thema "Kaufpreisaufteilung".


Dirk Jagemann, Steuerberater

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Steuerliche Behandlung von Wissenschaftspreisen – Kein Arbeitslohn ohne Zusammenhang zum Dienstverhältnis!

Zu den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit zählen neben Gehältern auch sonstige Bezüge und Vorteile in Geld oder Geldeswert, die „für“ diese Tätigkeit gewährt werden. Steuerlich spielt es keine Rolle, ob darauf ein Rechtsanspruch besteht, die Zahlungen laufend oder einmalig erfolgen oder wer die Zahlung leistet.

Der Bundesfinanzhof hat nun klargestellt, dass ein Wissenschaftspreisgeld nur dann als Arbeitslohn gilt, wenn es im Zusammenhang mit einer dienstlichen Tätigkeit steht. Im Urteilsfall erhielt ein Hochschulprofessor ein Preisgeld für Arbeiten vor seiner Berufung zum Professor. Das Urteil unterstreicht, dass die Leistung, für die die Anerkennung verliehen wurde, im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erbracht worden sein muss. Preisgelder für wissenschaftliche Leistungen, die außerhalb eines Dienstverhältnisses erbracht werden, sind steuerlich nicht als Arbeitslohn zu behandeln.

Auch für Preise in anderen Bereichen kann sich die Frage nach der Steuerpflicht stellen.


Prof. Dr. Mario Henry Meuthen, Steuerberater

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Berücksichtigung von studienbedingten Fahrtkosten

Kosten im Rahmen eines Erststudium dürften nur als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Handelt es sich dagegen um ein Zweitstudium, können diese als (vorweggenommene) Werbungskosten geltend gemacht werden.

Wenn die Kosten den Werbungskostenpauschbetrag übersteigen, ist ein Werbungskostenabzug in der Regel vorteilhafter: Zum einen gibt es keine betragsmäßige Begrenzung (wie bei den Sonderausgaben auf maximal 6.000 EUR pro Jahr). Zum anderen erhöhen Werbungskosten einen Verlustvortrag. Dadurch können sie faktisch in die Zukunft "vorgetragen" und später genutzt werden. Sonderausgaben dagegen gehen "verloren", wenn keine ausreichend hohen Einkünfte erzielt werden, die gegengerechnet werden können.

Berücksichtigungsfähig sind insbesondere Studien- oder Prüfungsgebühren, Fahrtkosten oder gegebenenfalls auch die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer.

Bezüglich der Höhe der Fahrtkosten gilt, dass bei einem Vollzeitstudium diese nur in Höhe der Entfernungspauschale (also 0,30 EUR pro km der einfachen Entfernung) geltend gemacht werden können. Bei einem Teilzeitstudium dagegen können die tatsächlichen Kosten oder nach Reisekostengrundsätzen 0,30 EUR pro gefahrenem km angesetzt werden - also der doppelte Betrag. Laut Auffassung der Finanzverwaltung liegt ein Vollzeitstudium u. a. dann vor, wenn der Steuerpflichtige neben dem Studium keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dieser Auffassung in einem aktuellen Urteil widersprochen. Es ging um einen Studenten, der ein Teilzeitstudium an der Fernuniversität Hagen absolvierte, ohne nebenbei zu arbeiten. Der BFH hat entschieden, dass es für die Einstufung als Voll- oder Teilzeitstudium allein auf die jeweilige Studienordnung ankommt und nicht darauf, ob die Studierenden daneben erwerbstätig sind. Gerade bei einem Fernstudium kann man sich oft entscheiden, ob man dieses als Vollzeitstudium oder Teilzeitstudium absolvieren möchte. Aus steuerlichen Gründen kann es vorteilhaft sein, sich für die Variante "Teilzeitstudium" zu entscheiden.


Niklas Nolte, Steuerberater, B.A.

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Verhinderung von "Liebhaberei-Betrieben"

Gerade im Falle von Neugründungen resultieren Geschäftsideen oft aus privaten Interessen der Gründer. Stellt die subjektive Zuneigung zum Geschäftsfeld im Erfolgsfall kein Problem dar, kann sie bei einer erfolglosen Gründung schnell zum Streit mit dem Finanzamt führen. Spätestens nach einem Anlaufzeitraum von fünf Jahren, wird dieses die so genannte Einkunftserzielungsabsicht prüfen. Werden bis dahin lediglich Verluste erwirtschaftet und kann die ursprüngliche Absicht, nachhaltig Gewinne erzielen zu wollen, nicht durch den Steuerpflichtigen belegt werden, wird das Finanzamt die Tätigkeit regelmäßig als „Liebhaberei“ qualifizieren und die bisher festgestellten Verluste – rückwirkend – aberkennen. Konnten die Verluste zum Ausgleich anderer Einkünfte, z. B. auch die des Ehegatten genutzt werden, kommt es zu Steuernachzahlungen.

Um etwaigen Diskussionen mit der Finanzverwaltung vorzubeugen, hilft es, bereits ab Beginn der Tätigkeit insbesondere auf folgende Punkte zu achten:

  • Erstellung eines Businessplans
  • klare Abgrenzung zu privaten Aktivitäten bei Geschäftsideen in den Bereichen Sport, Hobby, Erholung und Freizeit
  • Dokumentation der getätigten Aufwendungen und Darlegung der betrieblichen Notwendigkeit (Der Anschein einer Verlagerung von privaten Kosten in den betrieblichen Bereich sollte unbedingt vermieden werden!)
  • Die Tätigkeit sollte in einem ernsthaften Umfang ausgeübt werden. Zwei Stunden am Wochenende neben einer Vollzeitstelle dürften regelmäßig nicht zur Anerkennung durch das Finanzamt führen.
  • Preise, Werbung (Homepage, Firmenschild u. a.) und Öffnungszeiten sollten „marktüblich“ sein.
  • Das Geschäftsmodell sollte fortlaufend auf die im Businessplan enthaltene Einnahme- und Gewinnprognose geprüft werden.
  • Stellt sich ein prognostizierter Totalüberschuss auch absehbar nicht ein, sollte die Tätigkeit rechtzeitig aufgegeben und die Unternehmung abgewickelt werden

Das Streitthema der „Liebhaberei“ ist nicht gesetzlich definiert und hat sich aus der Rechtsprechung entwickelt. Die Berücksichtigung der vorgenannten (nicht abschließenden) Tipps, bietet jedoch eine gute Grundlage, um im Streitfall die steuerliche Nutzung von Verlusten abzusichern.


Prof. Dr. Mario Henry Meuthen, Steuerberater

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Wertguthaben: Spielräume für die Lebensarbeitszeit

Die Arbeitswelt wird flexibler – das betrifft auch die Gestaltung individueller Erwerbsverläufe. Immer mehr Beschäftigte möchten bewusst Phasen der Freistellung in ihren Berufsweg integrieren. Ob verlängerte Elternzeit, Pflege eines Angehörigen oder eine berufliche Auszeit: Solche Unterbrechungen erfordern finanzielle Planungssicherheit. Ein rechtlich geregeltes Instrument hierfür sind sogenannte Wertguthaben.

Wertguthaben ermöglichen es, Entgeltbestandteile oder Arbeitszeiten über Jahre hinweg anzusparen – zweckgebunden für eine spätere Freistellungsphase. Anders als bei klassischen Gleitzeitkonten steht dabei nicht der kurzfristige Ausgleich im Vordergrund, sondern eine langfristige Ausrichtung. Die Regelungen sind klar im Arbeits-, Steuer- und Sozialversicherungsrecht verankert.

Der zentrale Vorteil: Eingezahlte Beträge bleiben zunächst steuer- und sozialabgabenfrei. Erst bei Auszahlung während der Freistellung kommt es zur Versteuerung sowie einer Beitragspflicht zur Sozialversicherung. Diese sogenannte nachgelagerte Verbeitragung schafft einen verlässlichen Rahmen für Beschäftigte und Arbeitgeber.

Wertguthaben sind nicht mit Altersvorsorge zu verwechseln. Während gesetzliche Rente, betriebliche Versorgung und private Vorsorge auf den Ruhestand ausgerichtet sind, dienen Wertguthaben ausschließlich der Finanzierung von Auszeiten im aktiven Berufsleben. Eine Nutzung für den Ruhestand ist ausgeschlossen.

Teilnehmen können in der Regel sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Personen mit beherrschendem Einfluss auf ihr Unternehmen, wie etwa Mehrheitsgesellschafter, gelten nicht als abhängig beschäftigt und sind von dieser Regelung ausgenommen.

Ein weiterer Vorteil liegt im fortbestehenden Versicherungsschutz: Während der bezahlten Freistellungsphase aus einem Wertguthaben bleiben Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bestehen. Die Beiträge werden aus dem Guthaben abgeführt – lückenlose Absicherung inklusive.

Wertguthaben eröffnen die Möglichkeit, das Berufsleben individueller zu gestalten – ohne auf Sicherheit verzichten zu müssen. In Zeiten zunehmender Flexibilisierung sind sie ein wichtiges Element für eine moderne Lebensarbeitszeitgestaltung.


Prof. Dr. Mario Henry Meuthen, Steuerberater

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Ist für die Erbschaft- und Schenkungsteuer ruhiges Fahrwasser in Sicht?

Verglichen mit ihrem Aufkommen beschäftigt die deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuer (ErbSt) überproportional viele Menschen. Angehörige der steuerberatenden Berufe sind sowohl in Zusammenhang mit der Planung von Vermögensnachfolgen als auch im Rahmen der Erstellung von komplexen Steuererklärungen stark gefragt. Die Finanzämter müssen eingereichte Erklärungen auswerten und beurteilen. Viele Fälle landen vor Finanzgerichten bis hin zum Bundesfinanzhof, der sehr regelmäßig offene Punkte klärt. Das nützt manchmal den Steuerpflichtigen, manchmal aber auch nicht, immer aber verursacht neue Rechtsprechung Aufwand. Auch die Finanzverwaltung ist nicht untätig: Die Richtlinien und Erlasse zur Auslegung der gesetzlichen Regelungen sind zahlreich. Bemerkenswert ist, dass die ErbSt seit Jahrzehnten fast durchgängig auch das Bundesverfassungsgericht beschäftigt. Dessen Urteile zwingen den Gesetzgeber regelmäßig zu Anpassungen und verkleinern gleichzeitig den politischen Spielraum für Reformen.

Aber warum ist das so? Einerseits ist die ErbSt mehr als andere Steuerarten politisch umstritten. Eine Seite will durch höhere Besteuerung des Vermögensübergangs Chancengleichheit herstellen und die Schere nicht größer werden lassen. Andere haben den Schutz des Eigentums auch über Generationen hinweg im Auge und kritisieren zurecht den inzwischen völlig aus dem Ruder gelaufenen Verwaltungsaufwand. Besonderes Gewicht bekommt die Diskussion mit Blick auf die mittelständisch geprägte Wirtschaft und die Frage, ob die ErbSt den Fortbestand mittelständischer Unternehmen gefährden kann oder darf.

Grundproblem ist die Tatsache, dass sich die ErbSt nach dem Wert von Vermögen bemisst, das in vielen Fällen nicht aus Geld, sondern aus Sachwerten bestehen. Dies schafft im ersten Schritt Bewertungsprobleme. Wird Steuer festgesetzt, kann diese nicht unmittelbar mit Sachmitteln bezahlt werden, eine Veräußerung ist aber nicht immer zielführend oder überhaupt möglich. Besonders eingängig ist dies, wenn Werte in Unternehmen gebunden sind. Eine Herausforderung für den Gesetzgeber, der als Lösung Erleichterungen z. B. für Unternehmensvermögen, geschaffen hat. Dass das kompliziert ist, liegt auf der Hand. Die verfassungsrechtlichen Vorgaben tun ihr Übriges. Gerade im Bereich der Unternehmensnachfolge haben wir inzwischen steuerliche Regelungen, die sehr komplex und mit hoher Unsicherheit behaftet sind. Eigentlich ein unhaltbarer Zustand. Nur die volle Besteuerung von Unternehmen wäre für die deutsche Unternehmenslandschaft wohl noch schlimmer.

Die aktuelle Koalition wird wohl keine grundlegende Reform der Erbschaft- und Schenkungsteuer auf den Weg bringen. Das bewahrt Unternehmen zumindest vor Schlimmerem. Aber sind gute Lösungen überhaupt realistisch? Eine vollständige Abschaffung dürfte politisch kaum durchsetzbar sein und die notwendige radikale Vereinfachung des jetzigen Konzepts kaum grundgesetzkonform gelingen. Bleibt die Idee der Flat-Tax, also ein sehr niedriger, einheitlicher Steuersatz für alle Vermögensarten, eventuell gepaart mit sinnvollen Freibeträgen, die übliches "Familienvermögen" ausnehmen. Das wäre eine erhebliche Verwaltungsvereinfachung, ist politisch aber wahrscheinlich ebenfalls nicht konsensfähig, weil es an hohen Steuersätzen für hohe Vermögen fehlt. Und was, wenn irgendwann vergessen wird, dass es eine Flat-Tax sein soll und der Steuersatz immer höher wird (siehe Grunderwerbsteuer)?


Helmut Heinrich, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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Steuerfalle Blockchain: Das BMF zieht die Zügel an!

Geschäfte in und mit Kryptowährungen sind endgültig im Steuerrecht angekommen. Der Bundesfinanzhof hat das im Jahr 2023 mit seiner Rechtsprechung klargemacht. Das Bundesfinanzministerium (BMF) legt seinen Fokus nicht mehr nur auf das "Wie besteuern?", sondern hat sich bereits ausgiebig mit Fragen zum Besteuerungsverfahren auseinandergesetzt. Die Ergebnisse daraus sind in einen verfahrensrechtlichen Teil des Schreibens zur Besteuerung von Kryptowerten eingeflossen. Spätestens jetzt muss sich jeder, der Berührung mit Kryptowährungen hat oder hatte, auch mit den steuerlichen Vorgaben befassen. Knackpunkt dürfte die Beschaffung und Auswertung der notwendigen Daten darstellen.

Neu ist die Konkretisierung der Steuererklärungs-, Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten. Eine zentrale Rolle spielen dabei sogenannte Steuerreports, die Transaktionsübersichten (ähnlich wie Steuerbescheinigungen) aufbereiten und auf Basis der Blockchain-Daten erstellt werden können. Sie sollen die Angaben des Steuerpflichtigen nachvollziehbar machen und können der Veranlagung zugrunde gelegt werden. Dabei fordert das BMF die Offenlegung der Reporteinstellungen und der ertragsteuerlichen Bewertungsgrundlagen. Für Steuerpflichtige mit Betriebsvermögen gelten darüber hinaus die GoBD, wonach z. B. eine Verfahrensdokumentation erforderlich sein kann. Aber auch im Privatvermögen gilt das Prinzip der Einzelaufzeichnung. Transaktionsübersichten müssen Angaben zu Namen, Anzahl, Preis, Zeitpunkten und Haltedauer enthalten; beim Lending, also dem Verleihen der digitalen Vermögensgegenstände gegen Entgelt an Dritte, zusätzlich Angaben zu Konditionen und Entgelt.

Die Finanzbehörden können weiterführende Unterlagen wie Transaktionsprotokolle anfordern, müssen jedoch eigene Ermittlungen durchführen, bevor zusätzliche Belege verlangt werden dürfen.

Insgesamt wird der Einsatz spezialisierter Software künftig unerlässlich. Neben den neuen Vorgaben zur Dokumentation und Offenlegung sollten Steuerpflichtige neben den steuerlichen Grundprinzipien wie Haltefristen und Verlustverrechnung auch die Behandlung von Sonderfällen (Mining, Staking) kennen. Internationale Aspekte und kommende EU-Meldepflichten wie DAC8 rücken Kryptowährungen zudem endgültig ins Licht regulärer Steuerpflicht – umso wichtiger ist eine frühzeitige, systematische und technische Vorbereitung.


Christian Kaussen, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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Die NIS-2-Richtlinie der EU - Was jetzt zu tun ist!

Eine Richtlinie der EU, nämlich die NIS-2-Richtlinie (The Network and Information Security (NIS) Directive) (NIS") schreibt weitreichende IT-Sicherheitsanforderungen an IT-Systeme vor. Die Umsetzung in Deutschland erfolgt mit dem NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz (NIS-2UmsuCG), liegt aber wie so vieles derzeit auf Eis. Trotzdem besteht die Notwendigkeit, dass sich Unternehmen schon jetzt mit NIS2 zu beschäftigen. Das deutsche NIS-2UmsuCG sieht keine Übergangsfrist vor: Ab dem Inkrafttreten, also kurz nach der Verabschiedung, wird vollständige Konformität von NIS2-betroffenen Unternehmen gefordert.

Ist Ihr Unternehmen von NIS2 betroffen? Auch wenn Sie davon ausgehen (können), dass dem nicht so ist, weil bei Weitem nicht alle Unternehmen einbezogen sind, reicht das leider nicht aus. Bei der Beurteilung zählen beispielsweise alle Geschäftstätigkeiten mit, sogar die Solaranlage auf dem Dach. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat eine Online-Hilfe zur Betroffenheitsprüfung erstellt: https://betroffenheitspruefung-nis-2.bsi.de/. Diese kann erste Hinweise geben. Bei Unklarheiten kommen Sie gerne auf uns zu.

Betroffene Unternehmen müssen "geeignete, verhältnismäßige und wirksame technische und organisatorische Maßnahmen […] ergreifen, um Störungen der Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit [ihrer] informationstechnischen Systeme, Komponenten und Prozesse […] zu vermeiden und Auswirkungen von Sicherheitsvorfällen möglichst gering zu halten." Die Begriffe "geeignet" und "verhältnismäßig" weisen schon auf eine Grauzone in der Umsetzung hin. Ein Blick auf die aufgelisteten Mindestmaßnahmen zeigt jedoch, dass die Grauzone letztendlich doch relativ konkret ist:

  • Notfall-/Krisenmanagement
  • Schwachstellenmanagement
  • Multi-Faktor-Authentifizierung
  • gesicherte Sprach-, Video- und Textkommunikationssysteme
  • aktiver Cyberschutz (z. B. Systemen zur Angriffserkennung, Netzwerksegmentierung)
  • Cyberhygiene (z. B. Zero-Trust, Sensibilisierung)

Unternehmen müssen mit ihren IT-Abteilung und/oder ihren IT-Dienstleistern ins Gespräch gehen, um sicherzustellen, dass die NIS2-Anforderungen gegebenenfalls erfüllt werden.


Dirk Jagemann, Steuerberater

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Gewerbesteuer: Verlieren Sie die erweiterte Kürzung bei Verkauf von Immobilien im laufenden Jahr?

Die gewerbliche Vermietung und Verwaltung von Immobilien unterliegt grundsätzlich der Gewerbesteuer. Es gibt jedoch eine gesetzliche Regelung, die es ermöglicht, den Gewerbeertrag um einen Teil des Einheitswerts des Grundstücks zu reduzieren. Das bedeutet, dass Immobilienunternehmen unter bestimmten Voraussetzungen von der Gewerbesteuer befreit werden können. Voraussetzung für diese Reduzierung ist, dass das Unternehmen im gesamten Erhebungszeitraum – also im gesamten Kalenderjahr – die begünstigte Tätigkeit ausübt. Eine nur teilweise Nutzung oder Verwaltung reicht dafür nicht aus.

Für Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten oder nutzen, gibt es die sogenannte erweiterte Kürzung. Dabei wird der gesamte Gewinn aus der Vermietung oder Nutzung von Immobilien von der Gewerbesteuer befreit. Wichtig zu wissen: Diese erweiterte Kürzung ist eine gesetzlich festgelegte Regelung, keine freiwillige Steuererleichterung, und es gibt klare Vorgaben, was als „Verwaltung und Nutzung“ von Grundbesitz gilt. Nur spezifische Nebentätigkeiten sind erlaubt, selbst aber nicht steuerbefreit.

In einem Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun klargestellt, dass die erweiterte Kürzung nur gewährt werden kann, wenn das Unternehmen im gesamten Jahr der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes nachgeht. Eine Unterbrechung dieser Tätigkeit, auch nur für einen Tag, führt bereits dazu, dass die Steuervergünstigung für das gesamte Jahr verloren geht. Es reicht also nicht aus, wenn das Unternehmen fast das ganze Jahr über Immobilien verwaltet. Ein einzelner Tag ohne die Tätigkeit kann dazu führen, dass das Unternehmen die Steuervergünstigung nicht mehr in Anspruch nehmen kann. Dies ist besonders wichtig für Unternehmen, die ihren gesamten Immobilienbestand veräußern wollen. Der genaue Zeitpunkt des Verkaufs ist entscheidend, um die Steuervergünstigung nicht zu verlieren. Im Vertrag muss der Übergabezeitpunkt exakt auf den 31. Dezember um 23:59 Uhr festgelegt werden. Würde dagegen beispielsweise zu Beginn des 31.12. oder an einem anderen Tag des Jahres die letzte(n) Immobilie(n) veräußert, entfiele die Begünstigung für den gesamten davorliegenden Zeitraum des Jahres.

Für Immobilienunternehmen ist es daher unerlässlich, die Verwaltung und Nutzung ihrer Immobilien sorgfältig zu planen und vor allem bei Aufgabe der Tätigkeit die Gewerbesteuerfreiheit im letzten Jahr sicherzustellen.


Prof. Dr. Mario Henry Meuthen, Steuerberater

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