Sie geben die Richtung an, wir sind der Steuermann.

Die NIS-2-Richtlinie der EU - Was jetzt zu tun ist!

Eine Richtlinie der EU, nämlich die NIS-2-Richtlinie (The Network and Information Security (NIS) Directive) (NIS") schreibt weitreichende IT-Sicherheitsanforderungen an IT-Systeme vor. Die Umsetzung in Deutschland erfolgt mit dem NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz (NIS-2UmsuCG), liegt aber wie so vieles derzeit auf Eis. Trotzdem besteht die Notwendigkeit, dass sich Unternehmen schon jetzt mit NIS2 zu beschäftigen. Das deutsche NIS-2UmsuCG sieht keine Übergangsfrist vor: Ab dem Inkrafttreten, also kurz nach der Verabschiedung, wird vollständige Konformität von NIS2-betroffenen Unternehmen gefordert.

Ist Ihr Unternehmen von NIS2 betroffen? Auch wenn Sie davon ausgehen (können), dass dem nicht so ist, weil bei Weitem nicht alle Unternehmen einbezogen sind, reicht das leider nicht aus. Bei der Beurteilung zählen beispielsweise alle Geschäftstätigkeiten mit, sogar die Solaranlage auf dem Dach. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik hat eine Online-Hilfe zur Betroffenheitsprüfung erstellt: https://betroffenheitspruefung-nis-2.bsi.de/. Diese kann erste Hinweise geben. Bei Unklarheiten kommen Sie gerne auf uns zu.

Betroffene Unternehmen müssen "geeignete, verhältnismäßige und wirksame technische und organisatorische Maßnahmen […] ergreifen, um Störungen der Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit [ihrer] informationstechnischen Systeme, Komponenten und Prozesse […] zu vermeiden und Auswirkungen von Sicherheitsvorfällen möglichst gering zu halten." Die Begriffe "geeignet" und "verhältnismäßig" weisen schon auf eine Grauzone in der Umsetzung hin. Ein Blick auf die aufgelisteten Mindestmaßnahmen zeigt jedoch, dass die Grauzone letztendlich doch relativ konkret ist:

  • Notfall-/Krisenmanagement
  • Schwachstellenmanagement
  • Multi-Faktor-Authentifizierung
  • gesicherte Sprach-, Video- und Textkommunikationssysteme
  • aktiver Cyberschutz (z. B. Systemen zur Angriffserkennung, Netzwerksegmentierung)
  • Cyberhygiene (z. B. Zero-Trust, Sensibilisierung)

Unternehmen müssen mit ihren IT-Abteilung und/oder ihren IT-Dienstleistern ins Gespräch gehen, um sicherzustellen, dass die NIS2-Anforderungen gegebenenfalls erfüllt werden.


Dirk Jagemann, Steuerberater

Ihr Ansprechpartner:

Dirk Jagemann
Diplom-Kaufmann, Steuerberater
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Gewerbesteuer: Verlieren Sie die erweiterte Kürzung bei Verkauf von Immobilien im laufenden Jahr?

Die gewerbliche Vermietung und Verwaltung von Immobilien unterliegt grundsätzlich der Gewerbesteuer. Es gibt jedoch eine gesetzliche Regelung, die es ermöglicht, den Gewerbeertrag um einen Teil des Einheitswerts des Grundstücks zu reduzieren. Das bedeutet, dass Immobilienunternehmen unter bestimmten Voraussetzungen von der Gewerbesteuer befreit werden können. Voraussetzung für diese Reduzierung ist, dass das Unternehmen im gesamten Erhebungszeitraum – also im gesamten Kalenderjahr – die begünstigte Tätigkeit ausübt. Eine nur teilweise Nutzung oder Verwaltung reicht dafür nicht aus.

Für Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten oder nutzen, gibt es die sogenannte erweiterte Kürzung. Dabei wird der gesamte Gewinn aus der Vermietung oder Nutzung von Immobilien von der Gewerbesteuer befreit. Wichtig zu wissen: Diese erweiterte Kürzung ist eine gesetzlich festgelegte Regelung, keine freiwillige Steuererleichterung, und es gibt klare Vorgaben, was als „Verwaltung und Nutzung“ von Grundbesitz gilt. Nur spezifische Nebentätigkeiten sind erlaubt, selbst aber nicht steuerbefreit.

In einem Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun klargestellt, dass die erweiterte Kürzung nur gewährt werden kann, wenn das Unternehmen im gesamten Jahr der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes nachgeht. Eine Unterbrechung dieser Tätigkeit, auch nur für einen Tag, führt bereits dazu, dass die Steuervergünstigung für das gesamte Jahr verloren geht. Es reicht also nicht aus, wenn das Unternehmen fast das ganze Jahr über Immobilien verwaltet. Ein einzelner Tag ohne die Tätigkeit kann dazu führen, dass das Unternehmen die Steuervergünstigung nicht mehr in Anspruch nehmen kann. Dies ist besonders wichtig für Unternehmen, die ihren gesamten Immobilienbestand veräußern wollen. Der genaue Zeitpunkt des Verkaufs ist entscheidend, um die Steuervergünstigung nicht zu verlieren. Im Vertrag muss der Übergabezeitpunkt exakt auf den 31. Dezember um 23:59 Uhr festgelegt werden. Würde dagegen beispielsweise zu Beginn des 31.12. oder an einem anderen Tag des Jahres die letzte(n) Immobilie(n) veräußert, entfiele die Begünstigung für den gesamten davorliegenden Zeitraum des Jahres.

Für Immobilienunternehmen ist es daher unerlässlich, die Verwaltung und Nutzung ihrer Immobilien sorgfältig zu planen und vor allem bei Aufgabe der Tätigkeit die Gewerbesteuerfreiheit im letzten Jahr sicherzustellen.


Prof. Dr. Mario Henry Meuthen, Steuerberater

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Prof. Dr. Mario Henry Meuthen
Steuerberater, Master of Science
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Tax Compliance – Auch für vermögende Privatpersonen ein Thema!

Immer mehr Unternehmen setzen auf ein Tax Compliance Management System (TCMS), um ihre steuerlichen Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen. Ziel ist es, Verstöße gegen Steuergesetze zu vermeiden, aber auch Arbeitsabläufe effizienter zu gestalten und Prozesse zu digitalisieren. Doch nicht nur Unternehmen profitieren von einer strukturierten Steuer-Compliance – auch vermögende Privatpersonen sollten sich mit diesem Thema befassen.

Gerade bei komplexen Vermögensstrukturen mit internationalen Investments steigt das steuerliche Risiko. Neben der richtigen Deklaration von Einkünften müssen diverse Meldepflichten beachtet werden. So unterliegen grenzüberschreitende Steuergestaltungen einer Anzeigepflicht. Auch im Bereich der Kryptowährungen kann eine fehlende Dokumentation zu Problemen führen. Wer nicht nachweisen kann, dass die einjährige Haltefrist für eine steuerfreie Veräußerung eingehalten wurde, riskiert eine Versteuerung des Veräußerungsgewinns. Gleiches gilt für Einkünfte aus Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften oder Erträgen aus Trusts und Stiftungen, die in vielen Ländern strengen steuerlichen Vorschriften unterliegen.

Ein TCMS schafft hier Sicherheit. Es hilft, steuerliche Pflichten systematisch zu erfassen, Risiken frühzeitig zu erkennen und Nachweispflichten zu erfüllen. Zudem kann eine gut dokumentierte und organisierte Steuer-Compliance ein wichtiges Argument sein, um im Zweifelsfall den Vorwurf einer Steuerhinterziehung oder leichtfertigen Steuerverkürzung zu entkräften.

Für Privatpersonen lohnt sich meist kein umfassendes TCMS, doch gezielte Maßnahmen sind essenziell. Eine strukturierte Dokumentation, Fristüberwachung und regelmäßige Prüfung von Meldepflichten helfen, steuerliche Risiken zu minimieren. Automatisierte Prozesse können Dokumentations- und Nachweispflichten – etwa für Kryptowährungen, ausländische Beteiligungen oder Stiftungen – erleichtern. Je komplexer die Vermögensstruktur, desto wichtiger ist eine durchdachte Tax Compliance, um unerwartete Steuerbelastungen und rechtliche Risiken zu vermeiden.


Christian Kaussen, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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Christian Kaußen
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Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten bei Transaktionen mit Kryptowerten

Lange Zeit war unklar, wie Geschäfte mit Kryptowährungen steuerlich behandelt werden. Im Jahr 2022 hat sich die Finanzverwaltung mit einem ersten Schreiben ausführlich zu den verschiedensten Sachverhalten geäußert. Beispielsweise sind Veräußerungsgewinne von Kryptowährungen steuerpflichtig, wenn diese zuvor nicht mindestens ein Jahr lang gehalten wurden. Unter den Begriff der "Veräußerung" fällt dabei z. B. auch, wenn bestimmte Dienstleistungen oder Waren mittels Kryptowährungen erworben werden oder wenn eine Kryptowährung in eine andere getauscht wird.

In diesem Zusammenhang ist wichtig, dass alle Transaktionen mit Kryptowerten detailliert und nachvollziehbar dokumentiert werden, insbesondere damit beurteilt werden kann, ob diese steuerpflichtig sind oder nicht. Anfang März 2025 wurde ein neues Schreiben veröffentlicht, in dem ausführlich dargestellt wird, welche Nachweise die Steuerpflichtigen erbringen müssen und welche Anforderungen an die Dokumentation von Transaktionen mit Kryptowerten gestellt werden.


Helmut Heinrich, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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Gehaltsabrechnungen dürfen ausschließlich online bereitgestellt werden

Arbeitgeber sind gesetzlich dazu verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Eine genaue Definition, wie diese auszusehen hat, trifft das Gesetz indes nicht.

In der Praxis haben sich zwei Varianten etabliert: Die klassische Gehaltsabrechnung in Papierform und die Abrechnung als elektronisches Dokument zum Abruf in einem passwortgeschützten digitalen Mitarbeiterpostfach.

Letzteres war kürzlich Streitpunkt vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG), nachdem ein Arbeitgeber die Abrechnungsform von Papierversand auf elektronisches Dokument umgestellt hat. Hiergegen klagte eine Arbeitnehmerin vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachen. Sie wollte die Abrechnungen weiterhin in Papierform erhalten. Im Revisionsverfahren gab der BAG dem Arbeitgeber Recht und stellte klar, dass dieser seine Verpflichtung durch die elektronische Bereitstellung der Abrechnung erfüllt. Die Entscheidung des BAG schafft insoweit Rechtsicherheit und dürfte in Zukunft dazu führen, dass weitere Arbeitgeber ihre Prozesse digitalisieren und auf die Papierform verzichten.


Prof. Dr. Mario Henry Meuthen, Steuerberater

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Kein Arbeitslohn bei schenkweiser Übertragung von Gesellschaftsanteilen zur Sicherung der Unternehmensnachfolge

Zum Arbeitslohn gehören neben Gehältern und Löhnen auch andere Bezüge und Vorteile in Geld oder Geldeswert, die für eine Beschäftigung gewährt werden, unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob es sich um laufende oder einmalige Bezüge handelt.

In einem Urteilsfall zugrundeliegenden Sachverhalt war die Klägerin mehrere Jahre in einer GmbH als leitende Mitarbeiterin tätig. Die bisherigen Gesellschafter der GmbH beschlossen zur Sicherung der Unternehmensnachfolge die von ihnen gehaltenen Geschäftsanteile auf fünf Arbeitnehmer der GmbH schenkweise zu übertragen. Die Übertragung war weder an Bedingungen oder Beschränkungen noch an einen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geknüpft. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung bei der GmbH gelangte der Prüfer zu der Auffassung, dass es sich bei dem unentgeltlichen Erwerb der Geschäftsanteile der Arbeitnehmer um einen geldwerten Vorteil und somit um Arbeitslohn handelt. Das Finanzamt erhöhte im Rahmen der Veranlagung die Einkünfte der Klägerin aus nichtselbstständiger Arbeit um einen geldwerten Vorteil.

Für das Vorliegen von Arbeitslohn muss der geldwerte Vorteil für eine Beschäftigung gewährt werden, also durch das individuelle Arbeitsverhältnis veranlasst sein. Eine Veranlassung ist zu bejahen, wenn der Vorteil dem Arbeitnehmer mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis zufließt. Die Richter des Bundesfinanzhofs entschieden nun im konkreten Urteilsfall, dass die Anteilsübertragung nicht maßgeblich durch das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der GmbH veranlasst ist, da das entscheidende Motiv der Übertragung die Regelung der Unternehmensnachfolge war. Somit ist kein geldwerter Vorteil zu versteuern, sondern die Regelungen der Erbschaftsteuer anzuwenden.

Inwieweit dies auf andere Fallkonstellationen übertragen werden kann bleibt abzuwarten. Grundsätzlich empfiehlt sind aber eine sorgfältige Dokumentation, insbesondere durch vertragliche Regelungen und Gesellschafterprotokolle. Wichtig ist auch, dass die Übertragung nicht vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängig gemacht wird.


Stephan Dreckmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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Neues zum Verwaltungsvermögen bei Grundstücken in Bebauung

Bei Übertragung von Betriebsvermögen hat der Gesetzgeber Möglichkeiten geschaffen, die bei optimaler Gestaltung das Betriebsvermögen bis zu 100% steuerfrei stellen könnten. Um dieses Ziel zu erreichen, sind einige Hürden zu überwinden. Eine dieser Hürden stellt das sogenannte Verwaltungsvermögen dar, das der Gesetzgeber nicht begünstigen will. Hierzu gehören beispielsweise an Dritte überlassene Grundstücke und Bauten, Anteile an Kapitalgesellschaften von unter 25%, Kunstgegenstände oder Wertpapiere und vergleichbare Forderungen. Auch Finanzmittel wie Geld, Sparanlagen, Festgeldkonten und Forderungen aus Lieferungen und Leistungen werden bei der Ermittlung des Verwaltungsvermögens mit einbezogen. Hat man das Verwaltungsvermögen identifiziert und bewertet, entscheidet diese Größe darüber, ob und in welchem Umfang Begünstigungen in Frage kommen.

Das Finanzgericht Münster (FG) hatte in einen Fall zu entscheiden, ob ein in Bebauung befindliches Grundstück, das nach Fertigstellung des Gebäudes an Dritte vermietet werden sollte, am Bewertungsstichtag dem Verwaltungsvermögen zuzuordnen ist. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass allein die Absicht, das Gebäude nach Fertigstellung an Dritte zu vermieten, für die Zuordnung zum Verwaltungsvermögen ausreichend sei. Der Steuerpflichtige wollte die Qualifizierung als Verwaltungsvermögen verhindern und bekam Recht. Das FG entschied, dass es für die Einordnung als Verwaltungsvermögen nicht auf die beabsichtigte zukünftige Nutzungsüberlassung ankommt, sondern allein die tatsächlichen Verhältnisse am Übertragungsstichtag maßgebend sind.

Für die Unternehmensnachfolge hat dieses Urteil große Bedeutung, da Grundbesitz regelmäßig hohe Werte aufweist und somit erheblichen Einfluss darauf hat, ob und in welchem Umfang eine Verschonung des Betriebsvermögens erfolgen kann. Das Urteil könnte auch eine Rolle für die Frage spielen, ob das sogenannte "Leerstandsmodell", also der bewusste Verzicht auf eine Vermietung im geplanten Schenkungszeitpunkt, ein gangbarer Weg ist. Es sei allerdings darauf hingewiesen, dass die Revision gegen dieses Urteil zugelassen ist und bei einem möglichen weiteren Rechtsgang der Bundesfinanzhof anders entscheiden könnte.


Claudia Schäfer, Steuerberaterin

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Der Omnibus rollt! Folgen für die Berichtspflichten von Unternehmen

Im Februar hat die EU das erste Omnibus-Paket vorgestellt. "Omnibus" bedeutet übersetzt "für alle" und wird im rechtlichen Kontext verwendet, um Gesetzesinitiativen zu beschreiben, die mehrere Regelungen gleichzeitig betreffen. Die EU will damit weniger Bürokratie und mehr Wettbewerb erreichen.

Konkret sollen damit die Berichtspflichten der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) um zwei Jahre verschoben werden. Große Unternehmen und Konzerne wären dann erst 2028 erstmals berichtspflichtig. Zudem ist eine Anhebung der Schwellenwerte für große Unternehmen und Konzerne auf mehr als 1.000 Mitarbeitende sowie entweder einem Umsatz von über 50 Mio. EUR oder einer Bilanzsumme von mehr als 25 Mio. EUR vorgesehen. Auch für die Pflichten nach der Taxonomie-Verordnung werden neue Schwellenwerte eingeführt: Unternehmen mit weniger als 1.000 Mitarbeitenden und einem Umsatz von unter 450 Mio. EUR sollen künftig freiwillig berichten dürfen. Auch Lieferkettenverpflichtungen werden im Omnibus angesprochen, erfahren jedoch keine grundlegenden Änderungen.

Diese Entwicklungen sind bisher lediglich Entwürfe. Es ist zu beachten, dass diese noch das ordentliche Gesetzgebungsverfahren der EU sowie teilweise eine Umsetzung in nationales Recht durchlaufen müssen, dabei kann es zu Änderungen kommen.

Unternehmen, die aus der Berichtspflicht herausfallen würden, sollten prüfen, ob eine künftige Beschäftigung mit Nachhaltigkeitsthemen einen strategischen Nutzen haben könnte. Die Nachfrage nach ESG-Daten von Lieferanten oder Kunden wird aufgrund der anhaltenden Lieferkettenverpflichtungen bestehen bleiben. Eine künftige Auseinandersetzung mit wenigen, wesentlichen Nachhaltigkeitsinformationen wie CO2-Emissionen wird sich nicht vermeiden lassen. Unternehmen, die berichtspflichtig bleiben, können sich bis zur Rechtssicherheit auf die Kernthemen der CSRD fokussieren. Dies umfasst im ersten Schritt die doppelte Wesentlichkeitsanalyse und den Aufbau von Prozessen zur Datenerfassung.


Niklas Nolte, Steuerberater, B.A.

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Freie Mitarbeiter und die damit verbundene Gefahr der Scheinselbständigkeit

Die freie Mitarbeit ist in zahlreichen Unternehmen ein bewährtes Modell - insbesondere dort, wo projektbezogene Arbeiten, Daueraufgaben oder Rahmenvereinbarungen über unregelmäßige Einsätze geschlossen werden. Gerade in Branchen wie IT, Medien und Beratung ist dieses flexible Beschäftigungsmodell weit verbreitet. Freie Mitarbeit ist dabei eine sozial und wirtschaftlich selbständige unternehmerische Tätigkeit einer natürlichen Person für ein fremdes Unternehmen auf dienst- oder werkvertraglicher Grundlage. Das Vertragsverhältnis basiert gerade nicht auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags.

Scheinselbstständigkeit ist kein neues Phänomen. Seit Jahren kämpfen Arbeit- und Sozialgericht dagegen, dass Unternehmen die Vorteile von Selbstständigen nutzen, während sie den Schutz und die Pflichten eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses umgehen. Die freie Mitarbeit wird in vielen Branchen - von der IT über die Medien bis hin zur Beratung - praktiziert. Doch das Modell geriet zunehmend unter Druck.

Kern des Problems ist die rechtliche Einordnung: Wann ist ein Auftragnehmer wirklich selbstständig, und wann liegt faktisch ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vor? Entscheidend ist der objektive Geschäftsinhalt. Zentrale Abgrenzungskriterien zu einer abhängigen Beschäftigung sind die Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Ein Strafrechtsurteil sorgt nunmehr für Unruhe. Der Bundesgerichtshof hat in einer außergewöhnlichen Entscheidung festgestellt, dass in einer Anwaltskanzlei vermeintlich freie Mitarbeitende in Wirklichkeit als Scheinselbstständige anzusehen sind. Dies hatte eine Verurteilung wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt zur Folge. Bemerkenswert ist, dass hier das Strafrecht eine Entwicklung vorantreibt, die sonst von Arbeit- und Sozialgerichten geprägt wird. Die Einstufung als Scheinselbstständigkeit kann also nicht nur sozialversicherungsrechtlich und arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, sondern unter Umständen sogar strafrechtliche Relevanz erlangen.

Arbeitgeber stehen vor neuen Risiken: Wer auf das Modell des freien Mitarbeiters setzt, riskiert Nachzahlungen an die Sozialversicherungsträger, arbeitsrechtliche Klagen und womöglich sogar strafrechtliche Folgen.

Zeiten, in denen Unternehmen sich durch geschickte Vertragskonstruktionen aus der Verantwortung stehlen konnten, sind vorbei. Gerade die Entwicklung der Rechtsprechung zeigt: Die Tendenz geht klar dahin, vermeintlich selbständige Tätigkeiten immer genauer zu prüfen und im Zweifel als abhängige Beschäftigung einzustufen.

Das Strafurteil ist ein Warnschuss. Unternehmen sollten sich nicht länger auf unsichere Modelle verlassen, sondern klare, rechtssichere Beschäftigungsstrukturen schaffen. Die freie Mitarbeit mag nicht in jeder Branche tot sein - aber ihr Dasein ist gefährlicher denn je.


Steffen Kopitza, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Master of Science

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Steffen Kopitza
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VERRECHNUNGSPREISDOKUMENTATION NEUE PFLICHT: TRANSAKTIONSMATRIX

Mit Beginn des Jahres 2025 waren eigentlich erhebliche Verschärfungen für internationale Unternehmensgruppen eingetreten, da bei Betriebsprüfungen eine gesamte Verrechnungspreisdokumentation unaufgefordert vorzulegen gewesen wäre. Dieses Szenario ist nun glücklicherweise wieder vom Tisch. Allerdings bleibt es leider dabei, dass international tätige Unternehmen zukünftig bei Beginn einer Betriebsprüfung unaufgefordert Unterlagen liefern müssen. Statt einer gesamten Dokumentation handelt es sich jetzt aber nur noch um die neue Trans aktionsmatrix. Damit diese kurzfristig vorgelegt werden kann, ist eine proaktive Anpassung bestehender Dokumentationsprozesse erforderlich. Unternehmen mit grenzüberschreitenden Geschäftsvorfällen sind angehalten, sich frühzeitig mit den Neuerungen auseinanderzusetzen.

DIE WICHTIGSTEN NEUERUNGEN IM ÜBERBLICK

1. Verpflichtende Vorlage der Transaktionsmatrix ohne gesonderte Anforderung

Seit dem 1. Januar 2025 sind Unternehmen verpflichtet, eine sogenannte Transaktionsmatrix innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Prüfungsanordnung für eine steuerliche Betriebsprüfung selbstständig an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Die neue Transaktionsmatrix dient als strukturiertes Verzeichnis konzerninterner Transaktionen und soll nach ersten Erfahrungen folgende Informationen beinhalten:

  • Transaktionsarten: Differenzierte Darstellung nach Art der Geschäftsvorfälle (z. B. Warenlieferungen, Dienstleistungen, Lizenzübertragungen, Finanzierungen).
  • Beteiligte Unternehmen: Nennung der verbundenen Unternehmen mit ihren Funktions- und Risikoprofilen (z. B. Low-Risk-Distributor).

  • Wirtschaftliche Hintergründe und Bewertungsmethoden: Darlegung der verwendeten Verrechnungspreismethoden sowie der wirtschaftlichen Begründung.

  • Steuerliche Zuordnung: Angabe der betroffenen Steuerhoheitsgebiete, insbesondere in Bezug auf Niedrigsteuerstaaten.

  • Vertragliche Grundlagen: Offenlegung der rechtlichen Vereinbarungen, die den Transaktionen zugrunde liegen. Diese Anforderung betrifft nicht nur Geschäftsvorfälle ab dem Jahr 2025, sondern gilt auch für vergangene Jahre, wenn die Prüfungsanordnung nach dem 31. Dezember 2024 erfolgt.

2. Fristverkürzung für die Vorlage der Verrechnungspreisdokumentation

  • Fortan ist eine unaufgeforderte Vorlage von Transaktionsmatrix, Masterfile und die Dokumentation über außergewöhnliche Geschäftsvorfälle innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung notwendig.

  • Die ursprünglich geplante Verschärfung zur unauf geforderten Abgabe der gesamten Verrechnungspreisdokumentation innerhalb von 30 Tagen wurde vom Gesetzgeber nun doch nicht umgesetzt. Es bleibt bei einer Vorlagepflicht nach gesonderter Aufforderung.

Praxishinweis: Die frühzeitige Erstellung und kontinuierliche Pflege der Dokumentation bleibt entscheidend, da die Fristen künftig deutlich enger gefasst sind.


3. Sanktionen bei Nichteinhaltung der neuen Vorgaben

Die Missachtung der neuen Anforderungen kann erhebliche finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen. Der Gesetzgeber sieht folgende Sanktionen vor:

  • tägliche Verspätungszuschläge: mindestens 100 € pro Tag, maximal 1 Mio. €

  • Verwertungszuschläge: 5–10 % des geschätzten Hinzuschätzungsbetrags, mindestens jedoch 5.000 €

  • Strafzuschlag bei Nichtvorlage der Transaktionsmatrix: sofortige Zahlung von 5.000 €

Auswirkungen auf die Praxis: Die Änderungen zielen darauf ab, die Transparenz und Nachvollziehbarkeit konzerninterner Transaktionen zu erhöhen sowie Betriebsprüfungen effi zienter zu gestalten. Unternehmen müssen deshalb ihre Dokumentationsstrategien anpassen und bestehende Prozesse überprüfen.


4. Jetzt notwendige Maßnahmen

  • Bestandsaufnahme aktueller Dokumentationsprozesse: Überprüfung auf Vollständigkeit und Anpassung an die neuen Anforderungen.

  • Frühzeitige Erstellung der Transaktionsmatrix: Insbesondere für Vorjahre, um bei einer Prüfung zukünftig vorbereitet zu sein.

  • Proaktive Schulung verantwortlicher Mitarbeiter: Sensibilisierung für die neuen gesetzlichen Vorgaben und den Umgang mit verkürzten Fristen.

  • Implementierung einer kontinuierlichen Überwachung: Einrichtung von Prozessen zur laufenden Pflege und Aktualisierung der Verrechnungspreisdokumentation.


FAZIT

Die Einführung der verpflichtenden Transaktionsmatrix und die erheblich verkürzten Vorlagefristen stellen Unternehmen vor neue Herausforderungen. Ein frühzeitiges Handeln und die fortlaufende Pflege der Verrechnungspreisdokumentation sind unerlässlich, um potenzielle Sanktionen zu vermeiden und den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden.


Helmut Heinrich, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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