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Standortvorteile im internationalen Steuerrecht

Bereits im letzten Jahr hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) zu verschiedenen Detailfragen in Zusammenhang mit Funktionsverlagerung und Verrechnungspreisbestimmung geäußert. Das Urteil enthält beachtenswerte Aussagen, wurde von der Finanzverwaltung bisher aber (noch) nicht offiziell veröffentlicht. Kürzlich erfolgt nun aber zumindest die Bekanntmachung durch den BFH selbst. Mit dem Urteil bekommt die praktisch relevante Diskussion der steuerlichen Würdigung von Standortvorteilen neuen Schwung.

Ausgangspunkt der Thematik ist, dass Unternehmen in unterschiedlichen Ländern ganz unterschiedliche Bedingungen vorfinden. Niedrige Lohnkosten, geringe Raumkosten, Subventionen, weniger Regulierung und andere Faktoren können zu Standortvorteilen führen. Eine Konzerngesellschaft in einem Land mit solchen Vorteilen kann z. B. zu günstigeren Preisen produzieren, als das in Deutschland möglich wäre. Im Rahmen der Verrechnungspreisermittlung stellt sich die Frage, wie diese Standortvorteile wirken. Liefert die ausländische Gesellschaft unter Anwendung der Kostenaufschlagsmethode mit einem moderaten Aufschlag an eine deutsche Gesellschaft, profitiert Letztere automatisch von den günstigeren Bedingungen im Ausland - mit der Folge eines höheren Steuersubstrats im Inland. Ein Ergebnis, auf das die Finanzämter in Betriebsprüfungen regelmäßig hinarbeiten. Auf Grundlage eines Urteils des Finanzgerichts Münsters aus dem Jahr 2006 gelingt es dabei bisher in der Regel, zumindest eine hälftige Aufteilung der Standortvorteile zu erreichen.

Der BFH hat dazu nun klargestellt, dass es so einfach nicht ist: Standortvorteile sind konkret zu ermitteln und anhand des Funktions- und Risikoprofils zwischen den beteiligten Gesellschaften aufzuteilen. Besondere Bedeutung soll dabei der "Marktmacht" der Beteiligten zukommen, indem "verfügbare Handlungsalternativen" berücksichtigt werden.

Ob das Urteil zu Gunsten oder zu Ungunsten der Steuerpflichtigen wirkt, lässt sich nur für den Einzelfall beurteilen. Fakt ist aber, dass die Verrechnungspreisthematik wieder um eine Facette reicher ist, für die es keine pauschale Lösung gibt.


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Grundstücksüberlassungen können Betriebsvermögensbegünstigung gefährden

Unternehmensvermögen wird unter bestimmten Voraussetzungen bei Übertragung auf die nachfolgende Generation weitestgehend von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit. Eine Rolle spielt dabei so genanntes schädliches Verwaltungsvermögen, das unter Umständen trotz vollständiger Verschonung eine Steuer auslösen kann oder - im schlimmsten Fall - sogar dazu führt, dass Verschonungsmöglichkeiten versagt werden. Potenziell schädliches Verwaltungsvermögen sollte in Unternehmen daher unter ständiger Beobachtung stehen.

Zum schädlichen Verwaltungsvermögen gehören an Dritte vermietete Grundstücke, sofern nicht ein Ausnahmetatbestand greift. Die Ausnahmen beziehen sich auf Vermietungen im Konzern, Überlassungen im Rahmen von Betriebsaufspaltungen sowie Grundstücke im Sonderbetriebsvermögen.

Häufig übersehen wird dabei, dass nicht nur klassische Vermietungen von Wohnungen oder ganzen Gebäude(teile)n schädlich sein können. Auch kurzfristigere Überlassungen von aktuell nicht genutzten Immobilien oder Freiflächen führen zu Verwaltungsvermögen. Häufig kommt das vor, wenn Vorratsgrundstücke vorgehalten werden. Ebenfalls nicht zwingend unschädlich sind Überlassungen, die eng mit dem eigentlichen betrieblichen Zweck verbunden sind. Zu denken ist beispielsweise an Werkswohnungen. Nur für von Brauereien an Gaststätten vermietete Immobilien oder Tankstellengrundstücke ist eine ausdrückliche Ausnahme vorgesehen, weil die Vermietungen in diesen Fällen regelmäßig an Lieferverträge geknüpft sind. An Kunden vermietet Lagerflächen stellen nach Ansicht der Finanzverwaltung dagegen auch dann schädliche Grundstücksüberlassungen dar, wenn an die Mieter gleichzeitig Logistikdienstleistungen erbracht werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich diesem harten Kurz nun angeschlossen: Im Urteilssachverhalt ging es um den Betrieb eines Parkhauses. Der BFH entschied, dass auch die (kurzfristige) Überlassung der sich im Parkhaus befindlichen Parkplätze eine schädliche Grundstücksüberlassung darstellt. Daran ist abzulesen, dass jegliche Art von Vermietungen in Zusammenhang mit einem Grundstück zu potenziell schädlichem Verwaltungsvermögen führen.


Dirk Jagemann, Steuerberater

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Anhebung der Freigrenze für Geschenke - Umsatzsteuerrecht zieht nach

Durch das Wachstumschancengesetz wurde zum 1.1.2024 die Freigrenze für den Betriebsausgabenabzug für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, von 35 EUR auf 50 EUR angehoben. Der Spielraum für Geschenke an Geschäftspartner ist damit etwas größer geworden.

Die Finanzverwaltung hat nun für die Umsatzsteuer nachgezogen. So liegt von Beginn des Jahres 2024 an keine steuerbare unentgeltliche Wertabgabe vor, wenn der Nettowert eines Geschenks 50 EUR nicht überschreitet. Die Zulässigkeit des Vorsteuerabzugs für Geschenke erweitert sich ebenfalls auf den 50 EUR-Rahmen, was sich aus dem Gesetzesverweis der Umsatzsteuer auf die Einkommensteuer ergibt.

Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Grenze pro Person und pro Geschäftsjahr gilt. Mehrere Geschenke, deren Wert zusammen 50 EUR übersteigt, führen daher ebenfalls sowohl zum Betriebsausgaben- als auch Vorsteuerabzugsverbot


Daniela Düwel, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin

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Aufteilungsgebot in der Umsatzsteuer auf dem Prüfstand des EuGH

Das deutsche Umsatzsteuerrecht kennt ein Aufteilungsgebot in Hinblick auf Leistungen, für deren einzelne Bestandteile unterschiedliche Vorschriften gelten.

So besteht ein Aufteilungsgebot für Beherbergungsleistungen: Nur die Übernachtung selbst unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Nebenleistungen, die nicht unmittelbar der Beherbergung dienen (wie z. B. Frühstück, Parkplatzgestellung, W-LAN-Zugriff oder Fitness- und Wellnesseinrichtungen) unterliegen dem Regelsteuersatz von 19 %. Das gilt selbst dann, wenn es sich wirtschaftlich gesehen um eine einheitliche Leistung handelt. Dieses Aufteilungsgebot kollidiert mit dem Grundsatz, dass unselbständige Nebenleistungen umsatzsteuerlich das Schicksal der Hauptleistung teilen.

Während der Bundesfinanzhof (BFH) in der Vergangenheit die Auffassung vertrat, die bestehende Regelung sei unionsrechtskonform, zweifelt er mittlerweile daran und hat diese Frage deshalb dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Der EuGH muss entscheiden, ob der bisherige Vorrang des Aufteilungsgebots vor dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung, wonach eine unselbstständige Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teilt, unionsrechtskonform ist.

Im Zusammenhang mit einer analogen Fragestellung, nämlich dem Aufteilungsgebot für Betriebsvorrichtungen bei ansonsten steuerfreien Vermietungen hat der EuGH hinsichtlich der Vermietung eines Gebäudes samt den entsprechenden Betriebsvorrichtungen ("Putenstall") kürzlich bestätigt, dass eine einheitliche Leistung nicht künstlich aufgespalten werden darf. Wendet man diesen Grundsatz auch auf Beherbergungsleistungen an, spricht viel dafür, dass der EuGH das bisher bestehende Aufteilungsgebot zu Fall bringen könnte. Folge wäre, dass die gesamte Beherbergungsleistung dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen würde. Einen ähnlichen Fall stellt die Vermietung von Pkw-Stellplätzen in Zusammenhang mit eine steuerfreien Wohnungsvermietung dar.

Es empfiehlt sich bei entsprechenden Sachverhalten vorsorglich gegen die Umsatzsteuerbescheide Einspruch einzulegen (ggf. inkl. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung) und mit Hinweis auf die EuGH-Vorlage Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Somit könnte man für die Vergangenheit möglicherweise zu viel ans Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer erstattet bekommen. Bei Leistungen an Privatpersonen könnte das unter Berufung auf eine andere EuGH-Rechtsprechung sogar ohne Rechnungskorrektur erfolgen.


Claudia Schäfer, Steuerberaterin

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Vorsteuerabzug bei einer Holding

Sofern sich eine Holding nicht auf das reine Halten und Verwalten von Beteiligungen beschränkt, also nicht als reine Finanzholding agiert, sondern als Führungs- und Funktionsholding durch entgeltliche Leistungen an ihr Beteiligungen auf diese Einfluss nimmt, kann die Holding vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer sein.

In Hinblick auf die von der Holding bezogenen Eingangsleistungen, für die ein Vorsteuerabzug gelten gemacht werden soll, muss ein klarer Bezug zu den von der Holding erbrachten Ausgangsleistungen an ihre Beteiligungen erkennbar sein ‒ wie dies bei Geschäfts- und Buchführungsleistungen bei tätigkeitsbezogenen Sachkosten wie z. B. dem Erwerb von entsprechender IT-Hard- oder Software für die Buchführungsleistungen der Fall ist. Für Eingangsleistungen, die sich auf unternehmerische Allgemeinkosten der Führungs- und Funktionsholding selbst beziehen, kann ebenfalls ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Dies betrifft insbesondere die Kosten der Gründung, Ausstattung und laufenden Unterhaltung einer Holdinggesellschaft und ihres Personals.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun in einem aktuellen Urteil diesen Grundsatz bestätigt, aber auch erneut Grenzen aufgezeigt. Der Vorsteuerabzug stehe einer Holdinggesellschaft aus von ihr bezogenen Leistungen bereits systematisch dann nicht zu, so der BFH, wenn die bezogenen Leistungen nicht der Holding selbst dienen oder im direkten Zusammenhang mit an die Beteiligung erbrachten entgeltlichen Ausgangsleitungen stehen, sondern vielmehr Ausgangsleistungen der Tochtergesellschaft an ein drittes Unternehmen zugutekommen. Im vorliegenden Fall hatte eine Holding, welche als Führungs- und Funktionsholding einzustufen war, u. a. Architektenleistungen für von der Beteiligung zu erbringende Bauleistungen eingekauft und den Vorsteuerabzug geltend gemacht. Dieser wurde letztendlich durch den BFH versagt, da der kostenbezogene Zusammenhang von Ein- und Ausgangsleistungen der Holding selbst fehlte und auch keine Allgemeinkosten der Holding vorlagen.

Bei Holdinggesellschaften sind Eingangsleistungen daher immer sehr sorgfältig daraufhin zu prüfen, ob tatsächlich ein Vorsteuerabzug möglich ist.


Christian Kaussen, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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Hochpreisige Fahrzeuge im Betriebsvermögen

Die Besteuerung von Firmen-Pkw stellt ein häufiges Streitthema im Rahmen von Betriebsprüfungen dar. Wird dem Betriebsvermögen ein hochpreisiges Fahrzeug zugeordnet, besteht das Risiko, dass die Finanzverwaltung zumindest einen Teil des Abzugs der betrieblichen Ausgaben sowie des Vorsteuerabzugs verwehrt. Dabei steht die Angemessenheit der Aufwendungen im Fokus. Die Angemessenheitsprüfung erfolgt für den Einzelfall und orientiert sich an der allgemeinen Verkehrsauffassung. Neben der Angemessenheit im betrieblichen Bereich (u. a. Größe des Unternehmens, Erforderlichkeit des Aufwands) ist auch die private Lebenshäre zu berücksichtigen. Bei Betriebsprüfungen wird die Angemessenheit in der Regel bei Überschreiten von in der Rechtsprechung festgelegten Angemessenheitsgrenzen (2 €/km bzw. (Netto-)Anschaffungskosten von 100.000 €) in Frage gestellt. Im Einzelfall kann der Betriebsausgabenabzug unter Umständen sogar in voller Höhe ausgeschlossen sein.


Prof. Dr. Mario Henry Meuthen, Steuerberater

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Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften

Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die im Privatvermögen gehalten werden, stellen Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre mittel- oder unmittelbar zu mindestens einem Prozent an der Gesellschaft beteiligt war. Diese Veräußerungsgewinne werden grundsätzlich mit dem individuellen Einkommensteuersatz besteuert. Es gelten jedoch Besonderheiten im Besteuerungsverfahren, beispielsweise die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens. Geregelt ist das in § 17 EStG.

Dass § 17 EStG veranlagungszeitraumbezogen auszulegen ist, entschied kürzlich der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Streit um die Besteuerung eines Gewinns aus der Veräußerung eines Aktienpakets. Die Mutter der Klägerin war Eigentümerin eines Aktienpakets, welches einer Beteiligung am Kapital der Gesellschaft von 1,04 % entsprach. Die Hälfte der vorgenannten Anteile übertrug sie auf ihre Tochter (Klägerin). Zwei Jahre später veräußerte die Klägerin ihre Anteile. Das Finanzamt berücksichtigte den Veräußerungsgewinn unter Anwendung des seinerzeit noch gültigen Halbeinkünfteverfahrens, da innerhalb des Fünfjahreszeitraums die Rechtsvorgängerin (Mutter) die 1 %-Marke erreichte. Wichtig zu wissen ist, dass die 1 %-Marke erst kurz nach der Übertragung der Anteile durch das Steuersenkungsgesetz eingeführt worden war. Daher führte die Klägerin aus, dass weder ihre Rechtsvorgängerin die Tatbestände des § 17 EStG in der alten Fassung erfüllte, noch sie selbst in der mit dem Steuersenkungsgesetzes novellierten Fassung. Der BFH bestätigte diese veranlagungszeitraumbezogene Auslegung der Klägerin, bei welcher der Fünfjahreszeitraum immer nur für die jeweils geltende Rechtslage berücksichtigt werden kann. Diese Sichtweise begründet der BFH in nachvollziehbarer Weise mit dem Vertrauensschutz für die Steuerpflichtigen. Dennoch zeigt dieses BFH-Urteil einmal mehr die Notwenigkeit einer präzisen Auslegung und Anwendung des Steuerrechts vor allem im Zuge von Gesetzesänderungen.


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Grundsteuerreform und das Bundesmodell – Es bleibt spannend!

Das Bundesverfassungsgericht hatte im Jahr 2018 das derzeitige System der grundsteuerlichen Bewertung für verfassungswidrig erklärt, da es gleichartige Grundstücke unterschiedlich behandele und so gegen das im Grundgesetz verankerte Gebot der Gleichbehandlung verstoße. Aufgrund dessen wurde die Grundsteuerermittlung reformiert. Dazu gibt es ein sogenanntes, in Teilen recht pauschal vorgehendes, Bundesmodell, das von 11 von 16 Bundesländern genutzt wird. Die Umsetzung befindet sich mittlerweile auf der Zielgeraden. In den vergangenen Wochen und Monaten haben zahlreiche Eigentümerinnen und Eigentümer vom Finanzamt den Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts und den Bescheid über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags für ihren Grundbesitz erhalten.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte Ende letzten Jahres bereits beeindruckend deutlich ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Bundesmodells geäußert. Auf die Beschwerden des Finanzamts hatte sich nun der Bundesfinanzhof (BFH) damit beschäftigt. Grundlage des Urteils waren zwei Grundstückseigentümer, die gerichtlich gegen ihre Bescheide vorgegangen waren, weil sie den mit Hilfe einer Vielzahl von Typisierungen und Pauschalierungen ermittelten Grundsteuerwert für deutlich zu hoch hielten. Unter anderem wurden dabei schlechte Zugänglichkeit des Grundstücks beziehungsweise ein sehr schlechter Zustand des Hauses angeführt. In beiden Streitfällen kam der BFH zum Ergebnis, es sei bei summarischer Prüfung nicht auszuschließen, dass die Grundstückseigentümer jeweils aufgrund einzelfallbezogener Besonderheiten den erfolgreichen Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts ihrer Grundstücke mit der erforderlichen Abweichung zu den festgestellten Grundsteuerwerten führen könnten. Eine abschließende Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des neuen Bewertungsrechts ist damit jedoch nicht verbunden.

Deshalb müssten die Immobilien-Inhaber zukünftig die Chance bekommen, mit einem Gutachten darzulegen, dass der Wert ihrer Immobilie so stark abweicht, dass das Übermaßverbot berührt ist. Bei verfassungskonformer Auslegung der Bewertungsvorschriften, so das Gericht, müsse die Möglichkeit eingeräumt werden, bei einer Verletzung des Übermaßverbots einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen, auch wenn der Gesetzgeber einen solchen Nachweis nicht ausdrücklich geregelt habe. Allerdings müssen die Betroffenen Abweichungen von mindestens 40 Prozent glaubhaft machen, damit es am Ende auch zu einer Korrektur der Steuer kommt. Ist die Differenz kleiner, ändert sich nichts an der pauschal festgesetzten Steuer.

Die beiden Urteile zeigen, dass das Bundesmodell weiter in der Kritik steht. In Baden-Württemberg, das dem Bundesmodell in modifizierter Form folgt, sind jedoch erste Musterklagen vor dem Finanzgericht gescheitert.


Stephan Dreckmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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Verpflichtung zur Sanktionslistenprüfung für Export und Import

Oft übersehen, deshalb jedoch nicht weniger prekär, ist die Strafvorschrift des § 18 Außenwirtschaftsgesetz (AWG). Jedes Unternehmen, das mit Gütern handelt, die von einem Ein- oder Ausfuhrverbot betroffen sein können, hat regelmäßig zu prüfen, ob Güter, Vertragspartner oder Länder, in die die Waren verbracht oder aus denen sie bezogen werden, von einer Sanktion des EU-Rechts betroffen sind. Andernfalls droht eine Zuwiderhandlung gegen EU-Vorschriften. Diese ist nach § 18 Abs. 1 AWG strafbar und kann die Verurteilung der verantwortlichen Mitarbeiter zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren nach sich ziehen!

Die strafrechtlich sanktionierten Verbots- und Genehmigungstatbestände betreffen neben der Ausfuhr von Waren beispielsweise auch den Kapital- und Zahlungsverkehr oder die Durchführung von Handelsgeschäften.

Nach § 18 Abs. 11 AWG wird lediglich nicht bestraft, wer bis zum Ablauf des zweiten Werktages handelt, der auf die Veröffentlichung des Rechtsaktes im Amtsblatt der EU folgt, wenn er von einem Verbot oder einem Genehmigungserfordernis zum Zeitpunkt der Tat keine Kenntnis hat. Diese äußerst kurz bemessene "Schonfrist" von zwei Werktagen sollte Anlass dazu geben, eine entsprechende Compliance-Struktur zu implementieren oder, falls bereits vorhanden, darauf zu überprüfen, ob sie die Vorgaben des AWG erfüllt.

Weil Sanktionen aufgrund rapider geopolitischer Entwicklungen oft in kürzester Zeit verhängt werden, sollte eine stetige Überwachung der Sanktionslisten stattfinden. Dies gelingt entweder durch speziell konzipierte Software oder durch Hinzuziehung von Unternehmen, die mit der Sanktionslistenprüfung betraut werden. Bei kleinen Unternehmen kann darüber nachgedacht werden, ob eine tägliche manuelle Prüfung der Listen durch eigene Mitarbeiter genügt. In diesem Fall ist aber unbedingt die regelmäßige Prüfung zu Beweiszwecken zu dokumentieren.


Helmut Heinrich, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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Helmut Heinrich
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer ​und Steuerberater
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Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer für Gebäudeabschreibung

Steuerrechtlich werden Gebäude grundsätzlich linear und unter Zugrundelegung von typisierenden Nutzungsdauern abgeschrieben. Dem Steuerpflichtigen steht allerdings die Möglichkeit offen, das Gebäude unter Berücksichtigung der tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer abzuschreiben. Hier trifft den Steuerpflichtigen die Nachweispflicht. Die Finanzverwaltung legt strenge Anforderungen an Gutachten für diesen Nachweis fest, die sowohl an die Qualifikation des Gutachters als auch den Inhalt des Gutachtens sowie die Nachweismethode betreffen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) widerspricht nun in einem aktuellen Urteil Teilen der Anforderungen der Finanzverwaltung. Insbesondere sei für die Nachweiserbringung jede sachverständige Methode denkbar, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint. Eine schlichte Bezugnahme auf die modellhafte Ermittlung der Nutzungsdauer nach der ImmoWertV wird jedoch auch vom BFH als unzureichend erachtet. Es bedarf vielmehr eines Gutachtens, welches die individuellen Begebenheiten des Gebäudes berücksichtigt.


Christian Kaussen, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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