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Standortvorteile im internationalen Steuerrecht

Bereits im letzten Jahr hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) zu verschiedenen Detailfragen in Zusammenhang mit Funktionsverlagerung und Verrechnungspreisbestimmung geäußert. Das Urteil enthält beachtenswerte Aussagen, wurde von der Finanzverwaltung bisher aber (noch) nicht offiziell veröffentlicht. Kürzlich erfolgt nun aber zumindest die Bekanntmachung durch den BFH selbst. Mit dem Urteil bekommt die praktisch relevante Diskussion der steuerlichen Würdigung von Standortvorteilen neuen Schwung.

Ausgangspunkt der Thematik ist, dass Unternehmen in unterschiedlichen Ländern ganz unterschiedliche Bedingungen vorfinden. Niedrige Lohnkosten, geringe Raumkosten, Subventionen, weniger Regulierung und andere Faktoren können zu Standortvorteilen führen. Eine Konzerngesellschaft in einem Land mit solchen Vorteilen kann z. B. zu günstigeren Preisen produzieren, als das in Deutschland möglich wäre. Im Rahmen der Verrechnungspreisermittlung stellt sich die Frage, wie diese Standortvorteile wirken. Liefert die ausländische Gesellschaft unter Anwendung der Kostenaufschlagsmethode mit einem moderaten Aufschlag an eine deutsche Gesellschaft, profitiert Letztere automatisch von den günstigeren Bedingungen im Ausland - mit der Folge eines höheren Steuersubstrats im Inland. Ein Ergebnis, auf das die Finanzämter in Betriebsprüfungen regelmäßig hinarbeiten. Auf Grundlage eines Urteils des Finanzgerichts Münsters aus dem Jahr 2006 gelingt es dabei bisher in der Regel, zumindest eine hälftige Aufteilung der Standortvorteile zu erreichen.

Der BFH hat dazu nun klargestellt, dass es so einfach nicht ist: Standortvorteile sind konkret zu ermitteln und anhand des Funktions- und Risikoprofils zwischen den beteiligten Gesellschaften aufzuteilen. Besondere Bedeutung soll dabei der "Marktmacht" der Beteiligten zukommen, indem "verfügbare Handlungsalternativen" berücksichtigt werden.

Ob das Urteil zu Gunsten oder zu Ungunsten der Steuerpflichtigen wirkt, lässt sich nur für den Einzelfall beurteilen. Fakt ist aber, dass die Verrechnungspreisthematik wieder um eine Facette reicher ist, für die es keine pauschale Lösung gibt.


Steffen Kopitza, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Master of Science

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Anhebung der Freigrenze für Geschenke - Umsatzsteuerrecht zieht nach

Durch das Wachstumschancengesetz wurde zum 1.1.2024 die Freigrenze für den Betriebsausgabenabzug für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, von 35 EUR auf 50 EUR angehoben. Der Spielraum für Geschenke an Geschäftspartner ist damit etwas größer geworden.

Die Finanzverwaltung hat nun für die Umsatzsteuer nachgezogen. So liegt von Beginn des Jahres 2024 an keine steuerbare unentgeltliche Wertabgabe vor, wenn der Nettowert eines Geschenks 50 EUR nicht überschreitet. Die Zulässigkeit des Vorsteuerabzugs für Geschenke erweitert sich ebenfalls auf den 50 EUR-Rahmen, was sich aus dem Gesetzesverweis der Umsatzsteuer auf die Einkommensteuer ergibt.

Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Grenze pro Person und pro Geschäftsjahr gilt. Mehrere Geschenke, deren Wert zusammen 50 EUR übersteigt, führen daher ebenfalls sowohl zum Betriebsausgaben- als auch Vorsteuerabzugsverbot


Daniela Düwel, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin

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Aufteilungsgebot in der Umsatzsteuer auf dem Prüfstand des EuGH

Das deutsche Umsatzsteuerrecht kennt ein Aufteilungsgebot in Hinblick auf Leistungen, für deren einzelne Bestandteile unterschiedliche Vorschriften gelten.

So besteht ein Aufteilungsgebot für Beherbergungsleistungen: Nur die Übernachtung selbst unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Nebenleistungen, die nicht unmittelbar der Beherbergung dienen (wie z. B. Frühstück, Parkplatzgestellung, W-LAN-Zugriff oder Fitness- und Wellnesseinrichtungen) unterliegen dem Regelsteuersatz von 19 %. Das gilt selbst dann, wenn es sich wirtschaftlich gesehen um eine einheitliche Leistung handelt. Dieses Aufteilungsgebot kollidiert mit dem Grundsatz, dass unselbständige Nebenleistungen umsatzsteuerlich das Schicksal der Hauptleistung teilen.

Während der Bundesfinanzhof (BFH) in der Vergangenheit die Auffassung vertrat, die bestehende Regelung sei unionsrechtskonform, zweifelt er mittlerweile daran und hat diese Frage deshalb dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Der EuGH muss entscheiden, ob der bisherige Vorrang des Aufteilungsgebots vor dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung, wonach eine unselbstständige Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teilt, unionsrechtskonform ist.

Im Zusammenhang mit einer analogen Fragestellung, nämlich dem Aufteilungsgebot für Betriebsvorrichtungen bei ansonsten steuerfreien Vermietungen hat der EuGH hinsichtlich der Vermietung eines Gebäudes samt den entsprechenden Betriebsvorrichtungen ("Putenstall") kürzlich bestätigt, dass eine einheitliche Leistung nicht künstlich aufgespalten werden darf. Wendet man diesen Grundsatz auch auf Beherbergungsleistungen an, spricht viel dafür, dass der EuGH das bisher bestehende Aufteilungsgebot zu Fall bringen könnte. Folge wäre, dass die gesamte Beherbergungsleistung dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen würde. Einen ähnlichen Fall stellt die Vermietung von Pkw-Stellplätzen in Zusammenhang mit eine steuerfreien Wohnungsvermietung dar.

Es empfiehlt sich bei entsprechenden Sachverhalten vorsorglich gegen die Umsatzsteuerbescheide Einspruch einzulegen (ggf. inkl. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung) und mit Hinweis auf die EuGH-Vorlage Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Somit könnte man für die Vergangenheit möglicherweise zu viel ans Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer erstattet bekommen. Bei Leistungen an Privatpersonen könnte das unter Berufung auf eine andere EuGH-Rechtsprechung sogar ohne Rechnungskorrektur erfolgen.


Claudia Schäfer, Steuerberaterin

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bAV 2024 - Reform der Betriebsrente steht kurz bevor

Die Bundesregierung will noch in dieser Legislaturperiode die betriebliche Altersversorgung reformieren. Im Fokus stehen vor allem Verbesserungen, bei denen Arbeitgeber nur noch Beiträge für die betriebliche Altersversorgung zusagen, aber keine festen Leistungen mehr garantieren müssen. Arbeitgebern soll eine reine Beitragszusage ohne Leistungsgarantie ermöglicht werden.

Der Arbeitgeber ist arbeitsrechtlich verpflichtet, die einmal erteilte Zusage zu erfüllen und kann sich auch nicht unter Berufung auf fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit entziehen. Eingriffe in Anwartschaften und Ansprüche sind nur unter engen Voraussetzungen möglich und zulässig. Die Sicherheit der Betriebsrentner wird durch höhere Risiken und Belastungen der Arbeitgeber erkauft. Das hat inzwischen zur Konsequenz, dass Arbeitgeber zögern, Zusagen zu machen und insgesamt wird diese Entwicklung als Problem bei der weiteren Ausbreitung der betrieblichen Altersversorgung gesehen. Sind Risiken hoch, führen insbesondere Garantien zu konservativer Anlage, die zunehmend unattraktiv werden, weil eine Rendite kaum noch erzielt werden kann. Das bedeutet auch, dass sich die Zurückhaltung bei künftigen Zusagen verstärken wird; diese dürften im Wert auch geringer ausfallen.

Neue Hoffnung ist aber an das so genannte "Betriebsrentenstärkungsgesetz 24" geknüpft, welches nach Auskünften des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales kurzfristig veröffentlicht werden soll. Um den Markt der betrieblichen Altersversorgung anzukurbeln, plant die Bundesregierung nun die Öffnung von Sozialpartnermodellen. Künftig sollten auch Betriebe ohne Tarifvertrag, jedoch mit Arbeitnehmervertretung, per Betriebsvereinbarung entsprechende Regelungen einführen können.

Sobald der 50-seitige (!) Referentenentwurf veröffentlicht wird, werden wir Sie an dieser Stelle über die weiteren Entwicklungen informieren.


Niklas Nolte, Steuerberater, B.A.

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Verrechnungspreise: Europäischer Gerichtshof und Bundesverfassungsgericht mischen mit!

Die voranschreitende Globalisierung lenkt die Aufmerksamkeit verstärkt auf das internationale Steuerrecht. Hierbei spielen wirtschaftliche und steuerliche Betrachtungen eine herausragende Rolle. Verrechnungspreise und deren Dokumentation sowie die Berücksichtigung der sich stetig ändernden Rahmenbedingungen sind ein wesentlicher Bestandteil der Steuer-Compliance in Unternehmen. Eine Verrechnungspreisdokumentation soll dabei grundsätzlich die Angemessenheit der Preise, die zwischen Gesellschaften eines Konzerns für ausgetauschte Güter und Dienstleistungen angesetzt werden, dokumentieren. Im Fokus steht der Fremdvergleichsgrundsatz mit dem Ziel, dass die Preise in einem Konzern so vereinbart werden, wie sie unabhängige Dritte unter vergleichbaren Bedingungen vereinbart hätten. Ein Abweichen vom vorgenannten Fremdvergleichsgrundsatz hat bis dato stets zu Problemen bei Betriebsprüfungen geführt, selbst dann, wenn die Abweichung gut begründet werden konnte.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat das schon großzügiger gesehen und Abweichungen vom Fremdvergleichsgrundsatz unter bestimmten Umständen akzeptiert. Basierend auf der bisherigen Rechtsprechung des EuGH müssen die Verrechnungspreise nicht immer dem entsprechen, was fremde Dritte miteinander vereinbaren würden. Eine Abweichung vom Fremdvergleichspreis in einer existenzbedrohenden Krise der verbundenen Unternehmen muss gemäß EuGH zudem nicht besonders begründet sein - anders als vom deutschen Bundesfinanzministerium gefordert.

Deutschland tut sich mit diesen Grundsätzen schwer! Nun ist jedoch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) dazwischengegangen: Sowohl die Finanzverwaltung als auch der Bundesfinanzhof (BFH) können ihre enge Interpretation der bisher ergangenen Rechtsprechung des EuGH nicht mehr aufrechterhalten. Das BVerfG hat eine Entscheidung des BFH aufgehoben, weil die Frage, inwieweit eine Abweichung vom Fremdvergleichsgrundsatz zulässig ist, nicht dem EuGH vorgelegt worden ist. Das eröffnet interessante Spielräume.

Indes bleibt weiter fraglich, in welchem Umfang der EuGH eine Abweichung vom Fremdvergleichsgrundsatz tatsächlich für zulässig hält.

Eine Abweichung vom Fremdvergleichspreis darf nämlich auch nicht zu „willkürlichen“ Gewinnverlagerungen führen. Das mehrleistende Unternehmen braucht also eine Kompensation, um das Abweichen vom Fremdvergleichspreis auszugleichen. Es stellt sich in der Folge mithin die Frage, wie eine Kompensation sachlich und zeitlich gelagert sein sollte, damit insgesamt ein angemessener Vorteilsausgleich stattgefunden hat. Es wird bei der Abwägung entscheidend darauf ankommen, inwieweit wirtschaftlich sich messbare Vorteile ausgleichen und inwieweit noch ein zeitlicher Zusammenhang herzustellen ist.

Für Unternehmen ist es mehr denn je notwendig, noch stärker als bisher ihre Verrechnungspreisdokumentation im Rahmen eines umfassenden Tax Compliance Management Systems systematisch zu erfassen, zu planen und zu steuern. Eine zentrale und integrierte Erfassung und Steuerung der Verrechnungspreise können Inkonsistenzen frühzeitig erkennen und beseitigen. Zudem kann so eine transparente Dokumentation für die Finanzbehörden geschaffen werden.


Prof. Dr. Mario Henry Meuthen, Steuerberater

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Die "eRechnung" kommt!

Mit Verkündung des Wachstumschancengesetzes Ende März 2024 ist nun (endlich?) der Weg für die verpflichtende Einführung der elektronischen Rechnung ("eRechnung") geebnet. Deutschland läuft damit nicht - wie sonst häufig - Vorgaben aus der europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie hinterher, sondern bringt das Thema früh- oder jedenfalls rechtzeitig auf den Weg. Aus Europa soll die elektronische Rechnungstellung im Zuge der Maßnahmen unter dem Schlagwort ViDA (VAT in the digital age) auf den Tisch kommen - bisher fehlt es hier aber noch an einer Einigung. Der deutsche Vorstoß, wie auch der anderer Länder - allen voran Italien, erfolgt daher unabhängig von einer europäischen Regelung.

Die eRechnung kann unternehmensinterne Prozesse effizienter machen. Aus Sicht der Finanzverwaltungen bietet sie ebenfalls Vorteile: So können darauf perspektivisch (auch europaweit) digitale Meldesysteme aufgesetzt werden, die das bisherige Konzept der USt-VA und der ZM ersetzen. Sie ist damit nicht zuletzt eine Maßnahme zur Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug.

Die Einführung der eRechnungs-Pflicht erfolgt sukzessive: Die Verpflichtung besteht im ersten Schritt nur für B2B-Umsätze im Inland, wobei die Pflicht ab 1.1.2025 nur darin besteht, eRechnungen von Geschäftspartnern empfangen zu können. Erst ab 1.1.2027 müssen tatsächlich zwingend auch selbst eRechnung erstellt werden, wobei Ausnahmen bestehen.

Eine eRechnung muss den Vorgaben der europäischen Norm EN 16931 genügen. Die bisher bereits geläufigen Formate ZUGFeRD und XRechnung tun das. Einfache PDF-Dateien oder Rechnungen im JPEG- oder TIF-Format, die heute gern als „elektronische Rechnungen“ bezeichnet werden, genügen den künftigen Anforderungen dagegen nicht. Deutschland hat sich dabei nicht für eine staatlich vorgegebene Form oder gar Plattform entschieden; Unternehmen müssen oder vielmehr können die Vorgaben daher auf ihren eigenen Systemen umsetzen. Das dürfte regelmäßig unproblematisch sein. So bietet z. B. auch DATEV mit "Unternehmen online" eine Umsetzungsmöglichkeit. Nur wer bisher kein System nutzt, das eRechnungen verarbeiten kann, muss sich kurzfristig um einen geeigneten Anbieter kümmern.


Helmut Heinrich, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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Helmut Heinrich
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Wann sind Trinkgelder steuerfrei?

Entscheidend für die Beurteilung der Steuerfreiheit von Trinkgeld ist, von wem das Trinkgeld stammt und wer es erhält. Bekommt ein Arbeitnehmer anlässlich seiner Arbeitsleistung zusätzlich zu dem Betrag, der für die Arbeitsleistung zu zahlen ist, freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf das Trinkgeld besteht, von einem Dritten, der nicht sein Arbeitgeber sein darf, ein Trinkgeld, dann ist dieses steuerfrei. Die Höhe des steuerfreien Trinkgelds ist betragsmäßig nicht begrenzt. Auch entstehen keine zusätzlichen Sozialabgaben für den Arbeitnehmer. Wird jedoch das Trinkgeld vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gezahlt, gilt es als Arbeitslohn und unterliegt der Besteuerung und den Sozialabgaben.

Auch unbares Trinkgeld bei Kartenzahlung kann steuerfrei sein. Neben den oben genannten ist weitere Voraussetzung hierfür, dass die Trinkgelder leicht und einwandfrei dem jeweiligen Arbeitnehmer zuzuordnen sind. Hierfür ist es unerlässlich, genaue Aufzeichnungen zu führen.

Bekommt jedoch ein Unternehmer von seinen Kunden Trinkgeld, gilt es immer als Entgelt für seine erbrachte Leistung. Der Unternehmer muss das Trinkgeld deshalb auch stets als umsatzsteuerpflichtige Betriebseinnahme versteuern.

Im Dezember 2022 hatte das Finanzgericht Köln in einem Fall zu entscheiden, in dem ein an einer GmbH beteiligtes Unternehmen den Prokuristen „Trinkgelder“ in Höhe von 50.000 Euro bzw. rund 1,3 Mio. Euro gezahlt hatte. Die Prokuristen beantragten, die erhaltenen Zahlungen als Trinkgelder steuerfrei zu behandeln. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht behandelten die Zahlungen als steuerpflichtigen Arbeitslohn – denn: die Höhe der geleisteten Zahlungen überstiegen deutlich den Rahmen dessen, was nach dem allgemeinen Begriffsverständnis als Trinkgeld verstanden werden könne.


Daniela Düwel, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin

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Arbeitnehmende mit Schwerbehinderung - Aktuelle Rechtsprechung

Die Beschäftigung Arbeitnehmender mit Schwerbehinderung stellt in aller Regel kein Problem dar, wenn die (rechtlichen) Rahmenbedingungen umsichtig gestaltet werden. Ganz aktuell hat das Arbeitsgericht Köln (AG) darauf hingewiesen, dass bei Arbeitnehmenden mit Schwerbehinderung vor Ausspruch einer Kündigung immer ein so genanntes Präventionsverfahren nach SGB IX einzuleiten ist. Im Urteilsfall war über die Kündigungsschutzklage Arbeitnehmenden mit Schwerbehinderung nach einer fristgerechten Probezeitkündigung zu entscheiden. Personalrat, Schwerbehindertenvertretung und die Gleichstellungsbeauftragte wurden vom Arbeitgeber, einer Kommunalbehörde, angehört, alle drei beteiligten Stellen hatten keine Einwände. Das AG gab der Kündigungsschutzklage trotzdem statt. Die Kündigung verstoße gegen ein gesetzliches Diskriminierungsverbot und sei unwirksam, da der Arbeitgeber vor Ausspruch der Kündigung das Präventionsverfahren nicht durchgeführt hatte. Arbeitgeber von Beschäftigten mit Schwerbehinderung sind mit dem Urteil aufgefordert, bei Eintreten von Schwierigkeiten im Arbeitsverhältnis, jedenfalls vor Ausspruch einer Kündigung - auch während der Wartezeit des § 1 KSchG von 6 Monaten - das Präventionsverfahren, damit die Kündigungserklärung nicht bereits bei Ausspruch unwirksam ist.


Prof. Dr. Mario Henry Meuthen, Steuerberater

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Jastrowsche Klausel im Berliner Testament - Steuerliche Folgen bedenken!

Ein gemeinschaftliches Ehegattentestament in Form eines so genannten Berliner Testaments erfreut sich weiterhin großer Beliebtheit unter Ehepaaren, die gemeinsam über ihren Nachlass verfügen möchten. Dabei verfassen die Eheleute gemeinsam ein Testament, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Die Kinder werden als Schlusserben eingesetzt. Sie erben damit erst, wenn auch der zweite Ehegatte verstorben ist.

Eine solche Testamentsgestaltung hat zur Folge, dass die Kinder im ersten Erbfall vom Erbe ausgeschlossen sind. Deshalb steht diesen jeweils ein Pflichtteilsanspruch zu. Bei mehreren Kindern kann es zur Problematik kommen, dass eines der Kinder seinen Pflichtteil geltend macht, die anderen Kinder jedoch darauf verzichten. Dennoch erben die Kinder anschließend im zweiten Erbfall zu gleichen Teilen. Deshalb wird in solchen Testamenten gerne die sogenannte "Jastrowsche Klausel" gewählt: Die Eltern gewähren mit dieser speziellen Formulierung den Kindern, die beim Tod des Erstversterbenden ihren Pflichtteil nicht fordern, eine "Belohnung" in Form eines Vermächtnisses, welches mit dem Tod des Zweitversterbenden fällig wird. So können Ungerechtigkeiten zu Lasten der "braven" Kinder, die auf die Geltendmachung ihres Pflichtteilsanspruchs verzichtet haben, vermieden werden.

Doch bei dieser Klausel sind die erbschaftssteuerlichen Besonderheiten im Blick zu behalten. Der Vermächtnisanspruch entsteht bereits mit dem Tod des Erstversterbenden. Er wird als sogenanntes betagtes Vermächtnis jedoch erst mit dem Tod des Zweitversterbenden fällig. Das Vermögen des erstversterbenden Ehegatten geht damit zunächst auf den überlebenden Ehegatten über. Dieser hat die gesamte Erbschaft zu versteuern und kann dabei insbesondere die betagten Vermächtnisse nicht als Nachlassverbindlichkeit abziehen, da sie noch nicht fällig sind. Die Kinder, denen anschließend das Vermächtnis als Belohnung zusteht, müssen dieses sodann ebenfalls versteuern. Wird dagegen der Pflichtteil nach dem Erstversterbenden geltend gemacht, mindert dieser den steuerpflichtigen Erwerb des überlebenden Ehegatten und das Kind kann gegebenenfalls einen zusätzlichen Freibetrag nutzen.


Niklas Nolte, Steuerberater, B.A.

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Pauschalsteuer auf Sachgeschenke an Privatkunden

Nicht in Geld bestehende Geschenke aus betrieblichem Anlass können beim Beschenkten der Besteuerung unterliegen. Zur Sicherung dieser Besteuerung sieht der Gesetzgeber mit § 37b EStG die Möglichkeit vor, dass schenkende Unternehmen die Steuer des Empfängers pauschal übernehmen. Zwar besteht ein Wahlrecht, dies ist aber einheitlich für alle Schenkungen auszuüben. Da ein Geschenk kaum seinen Zweck erfüllen wird, wenn der Empfänger steuerliche Folgen riskiert, nehmen Unternehmen die Pauschalierungsmöglichkeit in aller Regel wahr.

In den letzten Jahren ist aber zunehmend die Diskussion aufgekommen, in welchem Umfang überhaupt eine Besteuerung stattfinden muss, konkret geht es um die Frage, ob die einheitliche Pauschalsteuer nicht dann entfallen muss, wenn beim Beschenkten offensichtlich keine Steuerpflicht besteht.

Nun hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) endlich zu dieser Frage geäußert: Ein Kreditinstitut lud von ihr betreute vermögende Privatkunden zu zwei Veranstaltungen ein. Das Finanzamt wollte diese Veranstaltungen als „Zuwendungen“ im Sinne des § 37b EStG behandeln und hierfür pauschale Einkommensteuer festsetzen. Der BFH jedoch gab dem klagenden Kreditinstitut recht, denn § 37b EStG erfasst nur solche betrieblich veranlassten Zuwendungen, die beim Empfänger grundsätzlich zu steuerbaren und steuerpflichtigen Einkünften führen. Dies war bei den Privatkunden nicht der Fall, denn es handelte sich um reine Werbemaßnahmen der Kundenpflege und -bindung, die den Kundenberatern des Kreditinstituts als Türöffner dienten und künftige Geschäftsabschlüsse fördern sollten.

Für die Praxis empfiehlt sich daher Rechnungen über Geschenke noch genauer unter die Lupe zu nehmen und neben den vorgeschriebenen gesetzlichen Pflichten zur Aufzeichnung der Namen der Beschenkten zusätzlich auch den Anlass des Geschenks mit anzugeben, damit überprüft werden kann, ob eine Pauschalversteuerung der Zuwendung unterbleiben kann.

Weitere Ausnahmen von der Pauschalversteuerung für Geschenke an Geschäftspartner:

  • Zuwendungen, deren Wert inkl. Umsatzsteuer 10 EUR nicht übersteigen (Streuwerbeartikel)
  • Aufmerksamkeiten bis 60 Euro aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses (z. B. Geburtstag, Hochzeit, Geburt eines Kindes)
  • Teilnahme an einer geschäftlichen Bewirtung oder Zuwendungen, die nicht zu einem Leistungsaustausch hinzutreten, wie zur Anbahnung eines Vertragsverhältnisses

Unabhängig von der Pauschalsteuer gilt weiterhin, dass Geschenke über 35 Euro steuerlich nicht als Betriebsausgabe abziehbar sind.


Claudia Schäfer, Steuerberaterin

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