
Sie geben die Richtung an, wir sind der Steuermann.
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IT im Fokus der Prüfung: Wie aus Pflicht Nutzen wird!
Die Unternehmens-IT bedingt Umsatz und vor allem Effizienz. Wir als Abschlussprüfer legen unser Fokus zunehmend auch auf die IT, denn: Eine gut geführte IT schafft Vertrauen in die gelieferten Zahlen; eine unzureichend geführte IT erhöht dagegen das Risiko von Fehlangaben. Im Rahmen der Jahresabschlussprüfung müssen wir sicherstellen, dass der geprüfte Abschluss ein zutreffendes Bild des Unternehmens abgibt und die Fortführung des Unternehmens nicht gefährdet ist. Da einerseits das Zahlenwerk digital vorliegt, andererseits die Fortführung des Unternehmens ganz wesentlich von einer funktionierenden IT abhängt, gewichten wir die IT in unseren Prüfungen stärker als früher.
Positiv beurteilen wir beispielsweise eine automatisierte Rechnungseingangsverarbeitung oder eine sinnvolle Prozessunterstützung durch KI. Risiken für das Unternehmen sind demgegenüber Cyberangriffe, überboardende (Admin-)Rechte, "Single Person Knowledge" oder auch Dienstleistungsverträge ohne Nennung von Wiederanlaufzeiten.
Praktisch schauen wir aus vier Blickwinkeln auf Ihre IT:
- Governance & Verantwortung: Zuständigkeiten, Entscheidungswege und Monitoring der IT
- Prozesse & Kontrollen: Funktionstrennung, Überwachung von Schnittstellen
- Daten & Nachvollziehbarkeit: Prüfpfad vom Beleg bis zur Abschlusszahl
- Resilienz & Notfallfähigkeit: realistische RTO/RPO für Kernsysteme, Notfallplan, Vereinbarungen mit kritischen Dienstleistern
Für Sie bedeutet das: Unser Blick auf die IT betrifft nicht nur die Technik, sondern das gesamte Geschäftsmodell und die internen Prozesse. Aus der Vogelperspektive helfen wir, das Wesentliche zu sehen: Was stärkt zugleich Verlässlichkeit des Abschlusses und Widerstandskraft des Unternehmens? Feststellungen im Rahmen unseres Prüfungsauftrags können gleichzeitig klare, umsetzbare Impulse sein.
Optimieren Sie Ihren Nutzen durch die Jahresabschlussprüfung, indem Sie den Wirtschaftsprüfer, der "ohnehin hinschaut", auch andere Themen anschauen lassen. Denkbar sind beispielsweise ein Check der Berechtigungen, der Datenqualität, des Change-Managements oder des Notfallkonzepts.

Ihr Ansprechpartner:
Christian Kaußen
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
Nachhaltigkeit zwischen Pflicht und Notwendigkeit - der VSME-Standard als strategisches Instrument
Die Umsetzung der europäischen Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) in deutsches Recht befindet sich derzeit in einer entscheidenden Phase. Nachdem die EU-Umsetzungsfrist im Juli 2024 verstrichen war, legte die Bundesregierung Anfang September 2025 einen neuen Regierungsentwurf vor, der die EU-Vorgabe nahezu unverändert übernimmt. Besonders relevant ist die Integration der „Stop-the-Clock“-Richtlinie, die die Berichtspflicht für viele Unternehmen um zwei Jahre nach hinten verschiebt. So müssen große, nicht-kapitalmarktorientierte Unternehmen erstmals ab dem Geschäftsjahr 2027 berichten, kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU) ab 2028.
Obwohl der Mittelstand formal oft nicht unter die CSRD fällt, sind deren Auswirkungen immer deutlicher spürbar. Große Unternehmen müssen ESG-Daten entlang ihrer gesamten Wertschöpfungskette erfassen und fordern diese Informationen verstärkt von Zulieferern und Partnern. Auch Kunden, Banken und Investoren erwarten zunehmend transparente Angaben zu den ökologischen, sozialen und ökonomischen Auswirkungen unternehmerischen Handelns. Vor diesem Hintergrund gewinnt die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung nach dem VSME-Standard (Voluntary Sustainability Reporting Standard for SMEs) zunehmend an Bedeutung. Der ebenfalls von der EU entwickelte Standard richtet sich gezielt an KMU und bietet einen modularen, ressourcenschonenden Rahmen zur Erfassung zentraler ESG-Daten. Dadurch reduziert er die Komplexität der Berichterstattung und hilft Unternehmen dabei, strukturiert auf Informationsanfragen zu reagieren und sich frühzeitig auf mögliche regulatorische Anforderungen vorzubereiten.
Diese Verbindung zwischen freiwilliger und verpflichtender Nachhaltigkeitsberichterstattung bietet mittelständischen Unternehmen die Chance, frühzeitig Transparenz zu schaffen und sich zukunftsorientiert gegenüber Stakeholdern zu positionieren.
Vorsicht bei Umwelthinweisen auf Produkten - das UWG lässt nicht alles zu!
In den vergangenen Jahren hat sich das öffentliche Bewusstsein für die Erderwärmung und die Dringlichkeit wirksamer Klimaschutzmaßnahmen spürbar geschärft. Für Unternehmen eröffnet sich dadurch die Möglichkeit, ihr ökologisches Engagement sichtbar zu machen – etwa durch die Kennzeichnung von Produkten und Dienstleistungen. Häufig geschieht dies mittels eigens entwickelter Klimalabels.
Wer sich rechtstreu verhalten möchte, muss im Hinblick auf das "Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG)" auf den Schutz der Verbraucher achten. Um deren Informationsinteresse nachzukommen sind umweltbezogene Werbeaussagen (sog. "Green Claims") grundsätzlich zulässig. Der Wandel der Bevölkerung hin zu einem umweltbewussteren Lebensstil hat Konsequenzen für den Markt. Denn die umweltbewussten Verbraucher achten bei ihrem Einkauf auf bestimmte Signale auf den jeweiligen Produkten, die ihrem Lebensstil entsprechen. Insofern beeinflusst ein Logo, welches eine Klimaneutralität des Produktes suggeriert, das Kaufverhalten enorm. Jedoch sind gleichzeitig Bedeutung und Inhalt von Begriffen, wie "klimaneutral", "umweltschonend", oder "umweltfreundlich" für manche Verbraucher nicht transparent und sogar schwer verständlich. Umweltbezogene Begriffe sind mehrdeutig und komplex. Insofern drängt sich für die Verbraucher ein zu stillendes Informationsbedürfnis auf, welches in diesem Kontext eine große Bedeutung hat. In dem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil entschieden, dass an die Vermeidung von etwaigen Irreführungen ein hoher Maßstab zu setzen ist. Im Einzelfall, je nach Art und Weise des Kaufgegenstands, müssen bestimmte Hinweise auf diesem zu finden sein, welche ausdrücklich und unverkennbar auf die "Klimaneutralität" Bezug nehmen und vor allem erklären, woraus sich diese explizit ergibt.

Ihr Ansprechpartner:
Prof. Dr. Mario Henry Meuthen
Steuerberater, Master of Science
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
Wenn Online-Poker steuerlich kein Glückspiel ist
Ein Student verdiente zwischen 2008 und 2013 mit der Online-Poker Variante „Pot Limit Omaha“ stattliche Summen – laut Finanzamt zwischen 80.000 und 550.000 € jährlich. Seine These: Pokern sei nur ein Hobby, Steuern müsse er daher nicht zahlen. Doch der Bundesfinanzhof (BFH) stellte klar: Wer über Jahre hinweg regelmäßig, strategisch und mit Gewinnerzielungsabsicht spielt, betreibt ein Gewerbe – unabhängig davon, ob er sich selbst als Berufsspieler versteht.
Der Student hatte rund 20 Stunden pro Woche an bis zu zwölf Tischen gleichzeitig gespielt und seinen Lebensunterhalt mit den Gewinnen bestritten. Für den BFH ist das kein Freizeitvergnügen, sondern eine unternehmerische Tätigkeit. Dass die Karten zufällig verteilt werden, ändere nichts: Langfristig setze sich beim Poker Können und Strategie durch, nicht der Zufall. Damit unterscheidet sich Poker von echten Glücksspielen. Auch sein Studium entlastete den Spieler nicht: Wer Zeit und Organisation für eine solche Tätigkeit aufbringt, kann parallel gewerblich handeln.

Ihr Ansprechpartner:
Christian Kaußen
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
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Scheinselbständigkeit: Rückabwicklung und arbeitsrechtliche Folgen
Immer wieder wird die Frage diskutiert, wann ein Auftragnehmer selbständig tätig ist und wann faktisch ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Im Vordergrund steht hierbei regelmäßig das Sozialversicherungsrecht. Doch was geschieht, wenn tatsächlich eine abhängige Beschäftigung gegeben ist, das Vertragsverhältnis jedoch über Jahre hinweg als freie Mitarbeit gelebt wurde? In der Sozialversicherung sind die Folgen gravierend, da Beiträge nachzuzahlen sind. Arbeitgeber stellen sich in diesen Fällen außerdem häufig die Frage, ob auch die überhöhten Honorare zurückverlangt werden können.
Wird im Rahmen einer Statusfeststellung festgestellt, dass der vermeintlich freie Mitarbeiter tatsächlich Arbeitnehmer ist, entfällt für die Honorarzahlungen der Rechtsgrund, soweit diese die im Arbeitsverhältnis geschuldete Vergütung übersteigen. Der gesetzliche Bereicherungsgrundsatz eröffnet dem Arbeitgeber damit die Möglichkeit, die Differenz zurückfordern. Maßstab ist die übliche Vergütung, sofern keine Anhaltspunkte für eine individualvertragliche Vergütungsvereinbarung im Arbeitsverhältnis bestehen.
Der Bereicherungsanspruch ist jedoch nicht unbegrenzt. Der Arbeitgeber muss sich sowohl die im Arbeitsverhältnis geschuldete Vergütung als auch die darauf entfallenden Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag anrechnen lassen. Nur so wird verhindert, dass er bessergestellt wird, als er es im regulären Arbeitsverhältnis gewesen wäre.
Durch die Vereinbarung und Behandlung eines Vertragsverhältnisses als freie Mitarbeit kann beim Mitarbeiter jedoch ein schützenswertes Vertrauen entstehen, die erhaltenen Vorteile behalten zu dürfen – jedenfalls solange er nicht selbst die Einordnung des Vertrags als Arbeitsverhältnis geltend macht. Allerdings bedeutet dies nicht, dass jeder Widerspruch im Verhalten der Parteien automatisch als unzulässige Rechtsausübung zu bewerten wäre. Entscheidend ist vielmehr, ob beim Mitarbeiter tatsächlich ein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand der erhaltenen Zahlungen entstanden ist. Maßgeblich sind dabei die Umstände, die zur Begründung einer freien Mitarbeit geführt haben, und nicht diejenigen, die ein Arbeitsverhältnis nahelegen. Von Bedeutung können insbesondere die Modalitäten der Durchführung des Vertrags im Laufe der Zeit sein. Die bloße Hinnahme eines Vertrages über freie Mitarbeit und dessen entsprechende Vergütung reicht hierfür in der Regel nicht aus.
Eine mögliche Rückforderung bei scheinselbständigen Vertragsverhältnisse bewegt sich damit im Spannungsfeld zwischen Bereicherungsrecht und Vertrauensschutz. Aufgrund der Komplexität ist eine fundierte rechtliche Beratung in jedem Fall angezeigt.
Fehlt es an einer echten selbständigen Tätigkeit und damit an der Unternehmereigenschaft des Arbeitnehmers, darf dieser keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Der Arbeitgeber hat die gesetzlich nicht geschuldete Vorsteuer zu Unrecht abgezogen. Das ist in der Form rückabzuwickeln, dass der Arbeitnehmer die erhaltene Umsatzsteuer zurückerstattet und der Arbeitgeber den Vorsteuerabzug rückgängig macht. Auch der Arbeitnehmer bleibt im Normalfall nicht auf der Umsatzsteuer sitzen, sondern kann sich diese vom Finanzamt erstatten lassen.

Ihr Ansprechpartner:
Daniela Düwel
Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
Ist die Optionsverschonung bei unentgeltlichen Übertragungen von Betriebsvermögen überhaupt noch eine Option?
Die Optionsverschonung im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer senkt die Steuerbelastungen im Vergleich zur Regelverschonung merklich. Die längere Bindungsfrist sowie etwas höhere zu erreichende Lohnsummen, können oft in Kauf genommen werden.
Allerdings ist die Optionsverschonung in der jüngeren Vergangenheit in Verruf geraten, bis hin zur Empfehlung, diese grundsätzlich nicht mehr zu nutzen. Warum? Die Optionsverschonung muss unwiderruflich beantragt werden. Ein einmal gestellter Antrag kann nicht mehr zurückgenommen werden. Stellt sich heraus, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, scheidet ein Rückfall auf die Regelverschonung aus. Trotzdem muss die Optionsverschonung nicht grundsätzlich außer Acht gelassen werden. Der Antrag sollte jedoch so spät wie verfahrensrechtlich möglich gestellt werden. Der Bundesfinanzhof hat hierzu nochmals klargestellt, dass der Antrag so lange gestellt werden kann, wie die Bescheide noch nicht formell und materiell bestandskräftig sind - und das kann hinausgezögert werden.

Ihr Ansprechpartner:
Helmut Heinrich
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
Konkurrenz um Fachkräfte: Mitarbeiterabwerbung kann wettbewerbsrechtlich problematisch sein!
Der Fachkräftemangel ist für viele Unternehmen längst zur strategischen Herausforderung geworden. Die richtigen Mitarbeiter zu finden, ist in vielen Branchen schwerer als neue Aufträge zu gewinnen. Wer wachsen, innovativ bleiben oder auch nur das aktuelle Niveau halten will, muss um qualifiziertes Personal kämpfen. Dies verleitet viele Unternehmen zu einer gezielten Ansprache von Fachkräften - auch von solchen, die bei direkten Konkurrenten arbeiten. Dabei wird teilweise mit harten Bandagen gekämpft - aber nicht alles ist erlaubt!
Die Schwelle zum rechtlich problematischen Bereich wird oft übersehen: Welche Form der Mitarbeiterabwerbung ist erlaubt und wann darf man noch von einer klugen Recruiting-Strategie ausgehen? Hier beginnt eine rechtliche (und auch moralische) Gratwanderung. Die gezielte Abwerbung von Mitarbeitern ist innerhalb bestimmter Grenzen zulässig. Der freie Wettbewerb gilt auch auf dem Arbeitsmarkt. Beschäftigte sind keine „Eigentumspositionen“, sondern freie Menschen mit einem Recht auf berufliche Veränderung; es gehört zur verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit und somit auch zur unternehmerischen Freiheit, dass Unternehmen aktiv auf Talente zugehen. Wettbewerbsrechtlich vertretbar ist folglich das bloße Anbieten eines höheren Gehalts oder von besseren Arbeitsbedingungen. Unzulässig wird Mitarbeiterabwerbung aber dann, wenn sie in unlauterer Weise erfolgt und dadurch Konkurrenten gezielt behindert. Entscheidend ist also die Art und Weise und der Grund der Abwerbung oder der Einflussnahme: Systematisches Abziehen von ganzen Teams, Ausnutzen von internen Informationen, das zielgerichtete Ausspähen, oder das Anstiften von Beschäftigten zu Vertragsverletzungen sollten tunlichst vermieden werden.
Wird die Abwerbung durch Kollegen vollzogen, etwa durch Gekündigte, die ihre Vertrauten zum neuen Arbeitgeber mitnehmen wollen, erfolgt ein doppelter Verstoß: Der neue Arbeitgeber greift wettbewerbswidrig und aktiv in die Betriebsstruktur eines anderen Unternehmens ein und der abwerbende Mitarbeiter verstößt gegen das gesetzliche Wettbewerbsverbot.
Die Praxis zeigt, dass gerade in Zeiten sozialer Netzwerke, wie LinkedIn und Xing, die Schwelle zwischen aktiver Personalgewinnung und wettbewerbswidrigem "Wildern", schnell überschritten ist. Wer auf Headhunter oder externe Dienstleister setzt, sollte darauf achten, dass auch diese den rechtlichen Rahmen, welcher lediglich eine kurze, einmalige, sachliche und telefonische Kontaktaufnahme am Arbeitsplatz vorsieht, einhalten. Verstöße können dem beauftragenden Unternehmen mit teuren Folgen zugerechnet werden.
Die Abwerbung von Fachkräften ist kein Tabu, aber auch kein Freifahrtschein. Lieber Energie in die Verbesserung von Arbeitskonditionen und deren Kommunikation als in grenzwertige Abwerbemaßnahmen stecken. Wer attraktiv ist, muss nicht aggressiv vorgehen. Der Wettbewerb um Mitarbeiter sollte mit Augenmaß, Respekt und rechtlichem Bewusstsein geführt werden.
Wie ernst ist der steuerliche "Investitionsbooster" zu nehmen?
Im Juli hat der Bundesrat dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zugestimmt. Im Eiltempo wurden der angekündigte Investitionsbooster sowie einige weitere Maßnahmen auf den Weg gebracht. Die wesentlichen Inhalte jedoch, sie überzeugen kaum:
- Degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter bis zu 30 %, heißt: Verschiebung der Steuerlast in spätere Jahre.
- Ausweitung der steuerlichen Forschungsförderung, eine Regelung mit bisher eher überschaubarer praktischer Relevanz.
- Abschreibungen für neue betriebliche Elektrofahrzeuge in Höhe von 75 % der Kosten im Jahr der Anschaffung sowie Anhebung des zulässigen Bruttolistenpreises für die steuerliche Begünstigung von Elektrofahrzeugen als Dienstwagen, heißt: Wer ein Elektrofahrzeug privat anschaffen muss oder möchte, wird nicht "geboostert".
- Senkung des Körperschaftsteuersatzes (sowie des Thesaurierungssatzes für Gewerbetreibende und Personengesellschaften) in fünf Schritten um jährlich jeweils einen Prozentpunkt von 15 % auf 10 % im Jahr 2032 (beginnend ab 2028); heißt: Die Umsetzung fällt größtenteils in die nächste Legislaturperiode; kaum jemand wird damit ernsthaft planen wollen.
Besonders bei der Steuersatzsenkung zeigt sich, dass ein schnelles Gesetz wichtiger als systematisches Vorgehen war. Profitieren werden nur Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften, die die (gesetzgeberisch nicht sonderlich gut umgesetzte) Thesaurierungsbegünstigung nutzen - diese machen aber nur einen Teil der deutschen Unternehmenslandschaft aus. Dadurch wird der Druck auf Umstrukturierungen hin zu Kapitalgesellschaften erhöht, was steuerlich wiederum nicht in allen Fällen steuerneutral gelingen kann. Dass notwendige gesetzliche Folgeänderungen ausgeklammert und auf ein späteres Gesetzgebungsvorhaben verschoben wurden, ist dann eher nur noch eine Randnotiz.
Auch die schnelle Zustimmung der Länder hatte ihren Preis, nämlich in Form von Kompensationsversprechen des Bundes gegenüber den Ländern und Kommunen hinsichtlich ihrer durch das Gesetz befürchteten Einnahmenausfälle.
Ein echter "Booster" sieht anders aus!

Ihr Ansprechpartner:
Stephan Dreckmann
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
Steuerliche Behandlung von Wissenschaftspreisen – Kein Arbeitslohn ohne Zusammenhang zum Dienstverhältnis!
Zu den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit zählen neben Gehältern auch sonstige Bezüge und Vorteile in Geld oder Geldeswert, die „für“ diese Tätigkeit gewährt werden. Steuerlich spielt es keine Rolle, ob darauf ein Rechtsanspruch besteht, die Zahlungen laufend oder einmalig erfolgen oder wer die Zahlung leistet.
Der Bundesfinanzhof hat nun klargestellt, dass ein Wissenschaftspreisgeld nur dann als Arbeitslohn gilt, wenn es im Zusammenhang mit einer dienstlichen Tätigkeit steht. Im Urteilsfall erhielt ein Hochschulprofessor ein Preisgeld für Arbeiten vor seiner Berufung zum Professor. Das Urteil unterstreicht, dass die Leistung, für die die Anerkennung verliehen wurde, im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses erbracht worden sein muss. Preisgelder für wissenschaftliche Leistungen, die außerhalb eines Dienstverhältnisses erbracht werden, sind steuerlich nicht als Arbeitslohn zu behandeln.
Auch für Preise in anderen Bereichen kann sich die Frage nach der Steuerpflicht stellen.

Ihr Ansprechpartner:
Prof. Dr. Mario Henry Meuthen
Steuerberater, Master of Science
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
Berücksichtigung von studienbedingten Fahrtkosten
Kosten im Rahmen eines Erststudium dürften nur als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Handelt es sich dagegen um ein Zweitstudium, können diese als (vorweggenommene) Werbungskosten geltend gemacht werden.
Wenn die Kosten den Werbungskostenpauschbetrag übersteigen, ist ein Werbungskostenabzug in der Regel vorteilhafter: Zum einen gibt es keine betragsmäßige Begrenzung (wie bei den Sonderausgaben auf maximal 6.000 EUR pro Jahr). Zum anderen erhöhen Werbungskosten einen Verlustvortrag. Dadurch können sie faktisch in die Zukunft "vorgetragen" und später genutzt werden. Sonderausgaben dagegen gehen "verloren", wenn keine ausreichend hohen Einkünfte erzielt werden, die gegengerechnet werden können.
Berücksichtigungsfähig sind insbesondere Studien- oder Prüfungsgebühren, Fahrtkosten oder gegebenenfalls auch die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer.
Bezüglich der Höhe der Fahrtkosten gilt, dass bei einem Vollzeitstudium diese nur in Höhe der Entfernungspauschale (also 0,30 EUR pro km der einfachen Entfernung) geltend gemacht werden können. Bei einem Teilzeitstudium dagegen können die tatsächlichen Kosten oder nach Reisekostengrundsätzen 0,30 EUR pro gefahrenem km angesetzt werden - also der doppelte Betrag. Laut Auffassung der Finanzverwaltung liegt ein Vollzeitstudium u. a. dann vor, wenn der Steuerpflichtige neben dem Studium keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dieser Auffassung in einem aktuellen Urteil widersprochen. Es ging um einen Studenten, der ein Teilzeitstudium an der Fernuniversität Hagen absolvierte, ohne nebenbei zu arbeiten. Der BFH hat entschieden, dass es für die Einstufung als Voll- oder Teilzeitstudium allein auf die jeweilige Studienordnung ankommt und nicht darauf, ob die Studierenden daneben erwerbstätig sind. Gerade bei einem Fernstudium kann man sich oft entscheiden, ob man dieses als Vollzeitstudium oder Teilzeitstudium absolvieren möchte. Aus steuerlichen Gründen kann es vorteilhaft sein, sich für die Variante "Teilzeitstudium" zu entscheiden.