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März 2023

Influencer: Mit steuerlichen Pflichten nicht nachlässig umgehen!

Als Unternehmer gilt im Umsatzsteuerrecht jeder, der eine selbständige nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ausführt. Es bedarf - im Gegensatz zur Einkommensteuer - keinerlei Gewinnerzielungsabsicht. Ein Influencer agiert grundsätzlich selbständig und auch mit Wiederholungsabsicht. Die Hürden, um als Influencer umsatzsteuerlicher Unternehmer zu sein, sind daher niedrig.

 

Offensichtlich wird der umsatzsteuerpflichtige Leistungsaustausch, wenn ein Influencer für seine Posts eine Gegenleistung in Geld erhält. Aber auch, wenn auf einem Profil Produkte oder Dienstleistungen angepriesen werden, die dem Influencer unentgeltlich bereitgestellt wurden, ist darin eine Gegenleistung für die erbrachte Werbeleistung zu sehen. Es liegt ein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch vor, der im richtigen Land zutreffend gewürdigt werden muss.

 

Einzig die so genannte Kleinunternehmerregelung bewahrt Influencer vor der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und dem Abführen von Umsatzsteuer. Diese greift, wenn der Umsatz im vorangegangenen Jahr nicht mehr als 22.000 EUR betragen hat und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 EUR nicht überschreiten wird. Aber Achtung: In den relevanten Umsatz fließen auch alle Werte beworbener Produkte und Dienstleistungen ein, wenn diese mit dem Ziel der Werbung unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurden. Um diese Regelung anwenden zu können, bedarf es keines Antrags. Influencer, die diese Grenzen nicht überschreiten, können sich im Bereich der Umsatzsteuer zurücklehnen.

 

In der Einkommensteuer gibt es keine vergleichbare Erleichterungsvorschrift. Allerdings muss hier nicht nur Einnahmenerzielungsabsicht, sondern auch Gewinnerzielungsabsicht vorliegen. Stehen einigen wenigen Sachzuwendungen hohe Aufwendungen (z. B. für Videoausrüstung) gegenüber, kann die Tätigkeit als Influencer als so genannte steuerliche Liebhaberei einkommensteuerlich ohne Folgen bleiben.


Stephan Dreckmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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Stephan Dreckmann
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Internationale Arbeitnehmermobilität führt zu komplexen steuerlichen Fragestellungen!

Die internationale Arbeitnehmermobilität ist in aller Munde! Aber nicht erst seit das Kunstwort "Workation" die Runde macht, ist Arbeiten im Ausland ein Thema. International agierende Unternehmen sind schon immer darauf angewiesen, dass ihre Mitarbeiter zeitweise bei ausländischen Gruppenunternehmen tätig werden - das gilt nicht zuletzt auch für die Verantwortung tragende Führungskräfte. Daraus resultierende arbeits- und steuerrechtliche Themen überraschen heute deshalb keinen mehr. Auch die grundlegenden Vorschriften der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sind kaum Geheimwissenschaft.

 

Wie komplex die Fragestellungen aber tatsächlich sein können, hat der Bundesfinanzhof (BFH) ganz aktuell demonstriert. Im Urteilsfall ging es um Stock Options, die einer Führungskraft für einen Auslandseinsatz gewährt wurden. Die Ausübung erfolgte dann aber erst nach der Heimkehr. Inzwischen unstrittig ist, dass die Besteuerung von Arbeitslohn im Zeitpunkt der Ausübung stattfindet. Wie aber nun DBA-Recht, Auslandsaufenthalt und späteren Ausübungszeitpunkt zusammenbringen? Der BFH macht es vor: Für die Anwendung der DBA-Regel dem Grunde nach ist die Ansässigkeit des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Ausübung der Option maßgeblich. Die Zuordnung des tatsächlichen Besteuerungsrecht bestimmt sich dann aber nach dem Veranlassungsprinzip, sprich danach, wo der Arbeitnehmer die Tätigkeiten erbracht hat, für die er die Stock Options erhalten hat. Der BFH spricht vom "Erdienenszeitraum". Eine schlüssige, aber komplizierte Lösung, mit der das Problem jedoch noch nicht erschöpfend gelöst ist. Vielmehr hat der BFH die Vorinstanz mit der Prüfung beauftragen müssen, ob eventuell noch weitere DBA zu betrachten sind, weil der Arbeitnehmer während des Erdienens auch bei Gesellschaften in anderen Ländern im Einsatz war.

 

Das Beispiel zeigt, dass die abkommensrechtliche Besteuerung von Arbeitslohn nur scheinbar klar und einfach ist. Vielmehr bestehen vielschichtige Probleme. Steigt die Mobilität der Arbeitnehmer über Grenzen hinweg, müssen Unternehmen Vorsorge treffen, um unterschiedlichste Einzelfragen frühzeitig zu erkennen und zu lösen. Dass andere Länder bei besonders gelagerten Fällen dann jeweils zur gleichen Einschätzung kommen, bleibt dagegen eher dem "Prinzip Hoffnung" überlassen.


Niklas Nolte, Steuerberater, B.A.

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Niklas Nolte
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