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September 2023

Mitarbeiterbeteiligungen: Erlösverteilungsnachrang zur Vermeidung der „Dry-Income“-Besteuerung

Mitarbeiterbeteiligungen haben stark an Relevanz gewonnen, gelten sie doch - nicht nur in Start-ups - als Möglichkeit, gute Mitarbeiter zu gewinnen oder zu halten. Bei der Ausgestaltung der Beteiligung unter Berücksichtigung des deutschen Steuerrechts steht regelmäßig die Vermeidung der „Dry-Income“-Besteuerung im Vordergrund. Hierunter ist die Besteuerung eines geldwerten Vorteils zu verstehen, der nicht zu einem Liquiditätszufluss führt, sodass die Steuerzahlung aus anderen Quellen aufgebracht werden muss. Der geldwerte Vorteil entsteht grundsätzlich dann, wenn Mitarbeitern Unternehmensbeteiligungen vergünstigt gewährt werden. Von diesem Grundsatz gibt es diverse Ausnahmen, die jedoch an sehr enge und starre Voraussetzungen geknüpft sind und in der Beratungspraxis nur eine untergeordnete Rolle spielen.

Eine Möglichkeit, das Problem der „Dry-Income“-Besteuerung im Zusammenhang mit Mitarbeiterbeteiligungen zu vermeiden, wird neuerdings in so genannten negativen Liquiditätspräferenzen gesehen, was nichts anderes als die Implementierung eines Erlösverteilungsnachrangs bedeutet. In einer solchen Gestaltung nehmen die betroffenen Anteilsinhaber erst ab einem im Vorhinein festgelegten Schwellenwert an der Erlösverteilung teil. Durch diese disquotale Gewinnverteilung soll der Wert der übertragenen Anteile reduziert und eine Besteuerung möglichst vermieden werden.

Ungewiss war, ob und unter welchen Voraussetzungen eine negative Liquiditätspräferenz bei der Wertermittlung einer Mitarbeiterbeteiligung zu berücksichtigen ist. Der Bundesfinanzhof hat sich nun mit einer vergleichbaren Fallgestaltung beschäftigt und die wertmindernde Berücksichtigung eines Erlösverteilungsnachrangs bestätigt. Dieser muss jedoch im Gesellschaftsvertrag vereinbart und nicht an die Person des konkreten Gesellschafters, sondern an den Anteil selbst gekoppelt sein. Der Erlösverteilungsnachrang würde somit im Rahmen einer Transaktion auf einen potenziellen Erwerber übergehen. Dieses erfreuliche Urteil stärkt die einhellige Auffassung in der außersteuerlichen Rechtsprechung und Literatur zu Fragen der Unternehmensbewertung.


Christian Kaussen, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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Christian Kaußen
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
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Schenkungsteuerfreie Wertverschiebung mittels KGaA?

Grundsätzlich erfasst die Schenkungssteuer auch mittelbar freigiebige Zuwendungen durch Werterhöhungen bei Anteilen an einer Kapitalgesellschaft. Jedoch scheint sich eine Ausnahme aufzutun, so zumindest urteilte das Finanzgericht (FG) Hamburg. Der Fall bezieht sich auf eine disquotale Einlage in die ungebundene Kapitalrücklage einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) zwischen Vater und Sohn, mit einem Verhältnis der Kapitalkonten von 90% zu 10% zugunsten des Sohnes. Das Grundkapital hatte ausschließlich der Vater als alleiniger Kommanditaktionär geleistet. Die ungebundene Kapitalrücklage zählte laut Satzung der KGaA nicht zu den Kapitalkonten. Die Zahlung des Vaters ordnete das zuständige Finanzamt Hamburg als eine schenkungssteuerpflichtige Transaktion ein und erließ einen ent-sprechenden Steuerbescheid gegenüber dem Sohn. Während das Finanzamt den dagegen gerichteten Einspruch als unbegründet zurückwies, hatte die Klage vor dem FG Hamburg Erfolg. Das FG argumentierte, dass es sich beim Sohn mangels seiner Stellung als Kommanditaktionär nicht um Anteile an einer Kapitalgesellschaft handeln könne und somit die einschlägige Regelung des Erbschaftsteuergesetzes nicht anwendbar sei. Fraglich ist, ob dieses Urteil mit dem telos des Gesetzes im Einklang zu bringen ist. Da bereits die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig ist, kann aktuell noch nicht von einer Gestaltungsmöglichkeit die Rede sein.


Prof. Dr. Mario Henry Meuthen, Steuerberater

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Prof. Dr. Mario Henry Meuthen
Steuerberater, Master of Science
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Bei der Nachfolgeplanung Kunstgegenstände nicht vergessen!

Kunstgegenstände spielen in der Diskussion um die Nachfolgeplanung kaum eine Rolle. Aber sowohl in Privat- als auch in Unternehmensvermögen finden sich immer wieder wertvolle Objekte. Anders als z. B. üblicher Hausrat dürfen diese bei der Planung auch nicht deshalb vernachlässigt werden, weil sie untergeordnet sind. An erster Stelle steht in jedem Fall eine zumindest überschlägige Wertermittlung, die gerade bei Kunstgegenständen sehr schwierig, teilweise auch volatil sein kann.

Befinden sich Kunstgegenstände im betrieblichen Vermögen, z. B. weil diese in der Eingangshalle präsentiert werden, gehören sie zum schädlichen Verwaltungsvermögen und können die Steuerlast ungünstig beeinflussen. Werden diese innerhalb von zwei Jahren vor der Übertragung angeschafft, unterliegen sie als junges Verwaltungsvermögen jedenfalls ungemildert der Besteuerung. Ermittelt sich der Unternehmenswert nach dem Ertragswertverfahren, ist zu prüfen, ob die Kunstwerke als nicht betriebsnotwendiges Vermögen den Unternehmenswert zusätzlich erhöhen.

Es gibt zudem eine (teilweise) Steuerbefreiung für Kunstwerke, die jedoch an verschiedene Voraussetzungen geknüpft ist.


Claudia Schäfer, Steuerberaterin

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