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November 2023
Dienstleistungen und Homeoffice - Entwicklungen bei Betriebsstätten genau beobachten!
Werden grenzüberschreitend Dienstleistungen bei Kunden erbracht, wird bisher in vielen Fällen davon ausgegangen, dass durch die bloße Tätigkeit in Räumlichkeiten des Kunden (z. B. Beratung, Schulung) keine dort belegene Betriebsstätte entsteht. Es mangelt in der Regel an einer festen Geschäftseinrichtung, über die verfügt werden kann. Dieses Ergebnis ist aber nicht eindeutig. In einigen Ländern wird schon durch die bloße Dienstleistungserbringung eine feste Geschäftseinrichtung angenommen. Auch in Deutschland hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich bestätigt, dass ein ausländischer Ingenieur, der in Deutschland Flugzeuge wartet, eine inländische Betriebsstätte hat, weil er über einen Spind und ein Schließfach verfügt, die im Streitfall für eine ausreichend feste örtliche Bindung gesorgt haben. Ähnliche Konstellationen können sich bei Reinigungs- oder Montagedienstleistungen ergeben.
Ähnlich wie bei der Dienstleistungserbringung beim Kunden wird bei Tätigkeiten im Homeoffice, das in einem anderen Land belegen ist, derzeit im Normalfall keine Betriebsstätte angenommen. Das ist durch die Rechtsprechung des BFH (noch?) gedeckt, da es in aller Regel an der notwendigen Verfügungsmacht des Unternehmens über das Homeoffice des Beschäftigten fehlt. Manche anderen Länder rücken hiervon aber bereits ab. Auch die OECD, die für Auslegungen im internationalen Steuerrecht maßgeblich ist, lässt eine andere Sichtweise anklingen. Unternehmen, die ausländische Mitarbeiter aus deren Homeoffice arbeiten lassen, sind daher gut beraten, die Entwicklungen genau im Auge zu behalten.
Aber nicht nur im Steuerrecht droht Ungemach, auch im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht stehen Arbeitgeber bei der grenzüberschreitenden Beschäftigung vor zahlreichen Herausforderungen. Neben eigenen Mitarbeitern rücken auch die "Freelancer" immer stärker in den Fokus der Behörden. Diesen Themen werden wir uns in unseren nächsten Ausgaben widmen.
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Steffen Kopitza
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Master of Science
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Ausgleichspflicht unter Geschwistern bei vorweggenommener Erbfolge
Abkömmlinge erben von Gesetzes wegen jeweils zu gleichen Teilen. Wenn aber bereits vor dem Erbfall Zuwendungen an die Kinder erfolgen, stellt sich regelmäßig die Frage, ob solche im Erbfall auf den Erbteil des Zuwendungsempfängers angerechnet werden müssen und damit eine nachträgliche Ausgleichspflicht besteht.
Nach dem BGB sind Vermögensübertragungen durch den Erblasser zu dessen Lebzeiten nach seinem Tod von seinen Abkömmlingen zur Ausgleichung zu bringen, wenn diese zu gleichen Teilen erben und wenn der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz kann eine solche ausdrückliche Anordnung der Ausgleichung jedoch auch entbehrlich sein. Das OLG machte dabei deutlich, dass eine Anordnung zur späteren Ausgleichung auch stillschweigend geschehen kann. Wenn erheblicher Grundbesitz zu Lebzeiten "im Wege der vorweggenommenen Erbfolge" auf einen von mehreren Abkömmlingen übertragen wird, kann die Auslegung des Vertrages ergeben, dass es sich um eine ausgleichungspflichtige Zuwendung handelt, ohne dass die Ausgleichungspflicht ausdrücklich angeordnet werden muss. Bei der Auslegung wird insbesondere ermittelt, ob durch die vorzeitige Grundstücksübertragung eine Besserstellung des Abkömmlings bezweckt ist, welcher das Grundstück erhält oder dieser eben nur zeitlich vorgezogen bedacht werden soll. Die Formulierung "im Wege der vorweggenommenen Erbfolge" lässt nach Ansicht des Gerichts erkennen, dass der Abkömmling, der das Grundstück vorweg bekommt, nicht bessergestellt werden soll, als seine Geschwister, sondern seinen Erbteil nur früher erhält. Er ist damit nach dem Erbfall gegenüber seinen Geschwistern ausgleichspflichtig.
Als Konsequenz dieser Rechtsprechung sollten bereits vollzogene Übergabeverträge nochmals überprüft werden. Insbesondere wenn die Formulierung "im Wege der vorweggenommenen Erbfolge" gewählt wurde, ist zu überlegen, ob wirklich gewollt ist, dass der übertragene Vermögensgegenstand im Erbfall von dem begünstigten Abkömmling wieder ausgeglichen werden muss. Andernfalls sollte dringend durch testamentarische Anordnung ein abweichender Wille festgehalten werden. Nur durch eine Verfügung von Todes wegen, also Testament oder Erbvertrag, kann die Ausgleichungspflicht nachträglich ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Zudem bewirkt alleine die Errichtung eines Testaments, bei der die Abkömmlinge auf eine von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Erbquote gesetzt werden, dass die Ausgleichspflicht ausgeschlossen wird.
Dies gilt übrigens auch für den umgekehrten Fall: Will der zukünftige Erblasser dafür sorgen, dass eine Vermögensübertragung, bei der er keine Ausgleichsverpflichtung angeordnet hat, im Erbfall ausgeglichen wird, so kann er deren nachträgliche Anordnung ebenfalls ausschließlich testamentarisch erreichen.
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Helmut Heinrich
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
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Neue Spielräume für unternehmenseigene Gästehäuser?!
Unterhalten Unternehmen Beherbergungsmöglichkeiten für Gäste, die keine Arbeitnehmer sind, gilt für solche Gästehäuser ein gesetzlicher Ausschluss des Betriebsausgabenabzugs, wenn sich diese nicht in unmittelbarer Nähe zum Betrieb des Unternehmens befinden, sondern beispielsweise in attraktiver, touristischer Lage. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in diesem Zusammenhang über die Frage zu entscheiden, ob Aufwendungen für die Vermietung von Ferienapartments abzugsfähig sind, wenn diese an freie Mitarbeiter vermietet werden.
Der BFH entschied zu Gunsten des Steuerpflichtigen. Hierbei entscheidend war, dass der Steuerpflichtige im selben Gebäudekomplex Seminarräume angemietet hat und somit eine Betriebsstätte am Ort des Gästehauses vorhanden war. Auf das Aufsuchen der Betriebsstätte durch die beherbergten Gäste kommt es nicht an. Dies eröffnet Betreibern die Möglichkeit, durch die Schaffung einer Betriebsstätte am Gästehausort den Abzug von Aufwendungen zu erreichen. Es bleibt jedoch abzuwarten, wie die Gesetzgebung auf diese Entscheidung reagiert und ob Anpassungen in Betracht gezogen werden. Betreiber von Gästehäusern sollten die Entwicklung verfolgen und gegebenenfalls ihre steuerliche Strategie anpassen.
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Niklas Nolte
Steuerberater, B.A.
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Neues zum häuslichen Arbeitszimmer und zur Homeoffice-Pauschale ab 2023
Die steuerliche Anerkennung des häuslichen Arbeitszimmers durch das Finanzamt war bisher mit hohem Aufwand und vielen Nachfragen verbunden. Damit ist ab 2023 Schluss, denn jetzt gewährt der Gesetzgeber anstelle der einzeln nachzuweisenden Aufwendungen für das Arbeitszimmer eine Jahrespauschale von maximal 1.260 EUR. Allerdings wurden die Voraussetzungen hierfür erhöht. Ab 2023 kann ein Arbeitszimmer nur noch dann angesetzt werden, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Damit entfällt der Ansatz des Arbeitszimmers ab 2023 für viele, z. B. bei Vermieter, Dozenten, Lehrer, Außendienstler. Der Gesetzgeber hat mit dem Jahressteuergesetz 2022 als Ersatz für diese Berufsgruppen die neue „Tagespauschale“ als Sonderregelung eingeführt. Die neue „Tagespauschale“ dient auch als Ersatz für die Ende 2022 auslaufende Homeoffice-Pauschale. Diese neue modifizierte Homeoffice-Pauschale beträgt jetzt 6 EUR pro Tag (vorher 5 EUR) und maximal 1.260 EUR pro Jahr (vorher max. 600 EUR) und wird damit für maximal 210 Tage gewährt (vorher max. 120 Tage). Voraussetzung für den Ansatz der Pauschale ist, dass die betriebliche oder berufliche Tätigkeit an den jeweiligen Tagen zeitlich überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird. Darüber hinaus darf an diesen Tagen keine außerhalb der Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht werden, außer dort steht für diese Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Damit kann die Tagespauschale von den Berufsgruppen genutzt werden, für die der Abzug des Arbeitszimmers entfallen ist. Zudem ist die Möglichkeit eröffnet, die Tagespauschale auch für nebenberufliche Tätigkeiten steuermindernd anzusetzen.
Ihr Ansprechpartner:
Claudia Schäfer
Steuerberaterin
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Rückgewähr von gestifteten Mitteln in Form eines Darlehens - trotzdem Spendenabzug?
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil festgestellt, dass ein Spendenabzug für einen in das Vermögen einer Stiftung gezahlten Betrag nicht allein deswegen aberkannt werden darf, weil die Stiftung diesen Betrag dem Spender im zeitlichen Zusammenhang als verzinsliches Darlehen zur Verfügung stellt. Voraussetzung für den Spendenabzug ist grundsätzlich, dass die Zahlung an die steuerbegünstigte Körperschaft unentgeltlich ist. Dies wirft die Frage auf, ob eine gegenläufige Darlehensgewährung einen Vorteil für den Zuwendenden schafft, was der Unentgeltlichkeit widersprechen würde.
Der BFH verneinte dies in seinem Urteil. Voraussetzung sei jedoch, dass die Darlehensgewährung dem Grunde nach und die vereinbarten Darlehensbedingungen einem Fremdvergleich standhalten. Zusätzlich darf die tatsächliche Durchführung des Darlehensvertrags keinerlei Zweifel an seinem Fremdkapitalcharakter aufwerfen. Das Urteil betont die Wichtigkeit einer sorgfältigen Dokumentation und Durchführung von Darlehensverträgen.
Ihr Ansprechpartner:
Christian Kaußen
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
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