Sie geben die Richtung an, wir sind der Steuermann.

Januar 2024

Wegzugsbesteuerung: Was passiert bei Wertminderungen nach dem Wegzug?

Der Umzug eines Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft von Deutschland in ein anderes Land kann die deutsche Wegzugsbesteuerung auslösen. In diesem Fall gelten die Anteile als veräußert, mit der Folge, dass ein fiktiver Veräußerungsgewinn zu ermitteln und zu versteuern ist. Es soll so das Besteuerungsrecht Deutschlands für die bis zum Zeitpunkt des Umzugs entstandenen und in den Anteilen enthaltenen stillen Reserven sichergestellt werden.

Wie ist jedoch mit einer Wertminderung umzugehen, die nach dem Wegzug eingetreten und durch Anteilsveräußerung tatsächlich realisiert wurde? Der Bundesfinanzhof urteilte dazu zu einem Wegzug im Jahr 2012, dass die Wertminderung rückwirkend im Wegzugsjahr bei der deutschen Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigen ist, vorausgesetzt, dass diese nicht bereits im Zuzugsstaat steuermindernd angesetzt worden ist. Dabei trägt der Steuerpflichtige nicht die Feststellungslast für die Nichtberücksichtigung im Zuzugsstaat. Es ist auch nicht Voraussetzung, dass der Steuerpflichtige im Zuzugsstaat beim dortigen Finanzamt die Berücksichtigung der Wertminderung erfolglos beantragt hat. Das Urteil erging jedoch zum alten Recht und ist nur auf Wegzüge bis 31.12.2021 anwendbar.

Die aktuelle Fassung des Außensteuergesetzes sieht eine nachträgliche Berücksichtigung von Wertminderungen im Wegzugsstaat nicht mehr vor. Laut Auffassung der Finanzverwaltung sind Wertminderungen nach Wegzug unbeachtlich, auch wenn diese bei einer tatsächlichen Veräußerung zu einem geringeren Gewinn als dem fiktiv ermittelten führen. Ob diese Haltung mit dem Unionsrecht vereinbar ist, scheint fraglich und muss in zukünftigen Verfahren geklärt werden.


Claudia Schäfer, Steuerberaterin

Ihr Ansprechpartner:

Claudia Schäfer
Steuerberaterin
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail

Verkürzter Prognosezeitraum bei Überschuldungsprüfung ausgelaufen!

Bei juristischen Personen (GmbH, AG) ist die Überschuldung ein zur Insolvenzantragsstellung verpflichtender Eröffnungsgrund. Eine Pflicht zur Antragsstellung besteht jedoch nicht, wenn die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten überwiegend wahrscheinlich ist. Um der als Folge des russischen Angriffs auf die Ukraine angespannten Lage am Energie- und Rohstoffmarkt zu begegnen, wurde der Prognosezeitraum ab 9.1.2022 bis Ende 2023 auf vier Monate verkürzt. Zuvor war der Zeitraum bereits aufgrund der Coronakrise verkürzt. Die Fortführungsprognose musste mithin nur in den nächsten vier Monaten überwiegend wahrscheinlich sein, selbst wenn diese für einen Zeitraum von zwölf Monaten negativ ausgefallen wäre. Seit 1.1.2024 gilt nun wieder der ursprüngliche Zeitraum von zwölf Monaten. Verpflichtete nach der Insolvenzordnung müssen dies bei ihrer Liquiditätsplanung entsprechend berücksichtigen.


Steffen Kopitza, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Master of Science

Ihr Ansprechpartner:

Steffen Kopitza
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Master of Science
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail

Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen - Pflichten bei ausländischen Beteiligungen beachten!

Geschäftsaktivitäten deutscher Unternehmen im Ausland sind heute eher die Regel als die Ausnahme. Um sicherzustellen, dass dem Fiskus das Steueraufkommen aus dem ausländischen Engagement nicht verloren geht, hat der Gesetzgeber in den letzten Jahren eine Vielzahl von mitteilungspflichtigen Sachverhalten in die Abgabenordnung aufgenommen. Diese Bestimmungen dienen der frühzeitigen Erfassung potenziell zu besteuernder Auslandseinkünfte.

Neben der Gründung eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Ausland ist auch der Erwerb, die Aufgabe oder die Veränderung einer Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften anzuzeigen. Darüber hinaus ist der Erwerb oder die Veräußerung von ausländischen Beteiligungen relevant, wenn damit mindestens 10 % am Kapital oder Vermögen der Gesellschaft erreicht wird oder die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150.000 EUR beträgt (Ausnahme: Beteiligungshöhe weniger 1%). Sofern erstmals auf eine Gesellschaft außerhalb der EU ein beherrschender Einfluss ausgeübt werden kann, ist dies ebenfalls anzuzeigen.

Häufig wird übersehen, dass auch aus Umstrukturierungs- und Umwandlungsvorgänge ohne unmittelbaren Auslandsbezug anzeigepflichtige Sachverhalte resultieren können, wenn es durch die Umstrukturierung zu Anteilseignerwechseln bei ausländischen Gesellschaften kommt. Die Mitteilungspflicht von mittelbaren Erwerben ist dabei umstritten, da diese dem Wortlaut der Vorschrift nicht zu entnehmen ist.

Grundsätzlich ist die Anzeige für alle seit 1.1.2018 verwirklichten Sachverhalte mit Abgabe der Steuererklärung an das für den Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erstatten. Die Frist endet spätestens 14 Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums, in dem der mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht wurde - möglicherweise also noch vor Abgabe der Steuererklärung.

Anzeigen, die vorsätzlich oder leichtfertig unvollständig oder nicht rechtzeitig erstattet werden, stellen Ordnungswidrigkeiten dar und können mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 EUR geahndet werden.


Daniela Düwel, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin

Ihr Ansprechpartner:

Daniela Düwel
Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail

DATEV Fernbetreuung

Kunden-Modul