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Juni 2024

bAV 2024 - Reform der Betriebsrente steht kurz bevor

Die Bundesregierung will noch in dieser Legislaturperiode die betriebliche Altersversorgung reformieren. Im Fokus stehen vor allem Verbesserungen, bei denen Arbeitgeber nur noch Beiträge für die betriebliche Altersversorgung zusagen, aber keine festen Leistungen mehr garantieren müssen. Arbeitgebern soll eine reine Beitragszusage ohne Leistungsgarantie ermöglicht werden.

Der Arbeitgeber ist arbeitsrechtlich verpflichtet, die einmal erteilte Zusage zu erfüllen und kann sich auch nicht unter Berufung auf fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit entziehen. Eingriffe in Anwartschaften und Ansprüche sind nur unter engen Voraussetzungen möglich und zulässig. Die Sicherheit der Betriebsrentner wird durch höhere Risiken und Belastungen der Arbeitgeber erkauft. Das hat inzwischen zur Konsequenz, dass Arbeitgeber zögern, Zusagen zu machen und insgesamt wird diese Entwicklung als Problem bei der weiteren Ausbreitung der betrieblichen Altersversorgung gesehen. Sind Risiken hoch, führen insbesondere Garantien zu konservativer Anlage, die zunehmend unattraktiv werden, weil eine Rendite kaum noch erzielt werden kann. Das bedeutet auch, dass sich die Zurückhaltung bei künftigen Zusagen verstärken wird; diese dürften im Wert auch geringer ausfallen.

Neue Hoffnung ist aber an das so genannte "Betriebsrentenstärkungsgesetz 24" geknüpft, welches nach Auskünften des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales kurzfristig veröffentlicht werden soll. Um den Markt der betrieblichen Altersversorgung anzukurbeln, plant die Bundesregierung nun die Öffnung von Sozialpartnermodellen. Künftig sollten auch Betriebe ohne Tarifvertrag, jedoch mit Arbeitnehmervertretung, per Betriebsvereinbarung entsprechende Regelungen einführen können.

Sobald der 50-seitige (!) Referentenentwurf veröffentlicht wird, werden wir Sie an dieser Stelle über die weiteren Entwicklungen informieren.


Niklas Nolte, Steuerberater, B.A.

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Verrechnungspreise: Europäischer Gerichtshof und Bundesverfassungsgericht mischen mit!

Die voranschreitende Globalisierung lenkt die Aufmerksamkeit verstärkt auf das internationale Steuerrecht. Hierbei spielen wirtschaftliche und steuerliche Betrachtungen eine herausragende Rolle. Verrechnungspreise und deren Dokumentation sowie die Berücksichtigung der sich stetig ändernden Rahmenbedingungen sind ein wesentlicher Bestandteil der Steuer-Compliance in Unternehmen. Eine Verrechnungspreisdokumentation soll dabei grundsätzlich die Angemessenheit der Preise, die zwischen Gesellschaften eines Konzerns für ausgetauschte Güter und Dienstleistungen angesetzt werden, dokumentieren. Im Fokus steht der Fremdvergleichsgrundsatz mit dem Ziel, dass die Preise in einem Konzern so vereinbart werden, wie sie unabhängige Dritte unter vergleichbaren Bedingungen vereinbart hätten. Ein Abweichen vom vorgenannten Fremdvergleichsgrundsatz hat bis dato stets zu Problemen bei Betriebsprüfungen geführt, selbst dann, wenn die Abweichung gut begründet werden konnte.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat das schon großzügiger gesehen und Abweichungen vom Fremdvergleichsgrundsatz unter bestimmten Umständen akzeptiert. Basierend auf der bisherigen Rechtsprechung des EuGH müssen die Verrechnungspreise nicht immer dem entsprechen, was fremde Dritte miteinander vereinbaren würden. Eine Abweichung vom Fremdvergleichspreis in einer existenzbedrohenden Krise der verbundenen Unternehmen muss gemäß EuGH zudem nicht besonders begründet sein - anders als vom deutschen Bundesfinanzministerium gefordert.

Deutschland tut sich mit diesen Grundsätzen schwer! Nun ist jedoch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) dazwischengegangen: Sowohl die Finanzverwaltung als auch der Bundesfinanzhof (BFH) können ihre enge Interpretation der bisher ergangenen Rechtsprechung des EuGH nicht mehr aufrechterhalten. Das BVerfG hat eine Entscheidung des BFH aufgehoben, weil die Frage, inwieweit eine Abweichung vom Fremdvergleichsgrundsatz zulässig ist, nicht dem EuGH vorgelegt worden ist. Das eröffnet interessante Spielräume.

Indes bleibt weiter fraglich, in welchem Umfang der EuGH eine Abweichung vom Fremdvergleichsgrundsatz tatsächlich für zulässig hält.

Eine Abweichung vom Fremdvergleichspreis darf nämlich auch nicht zu „willkürlichen“ Gewinnverlagerungen führen. Das mehrleistende Unternehmen braucht also eine Kompensation, um das Abweichen vom Fremdvergleichspreis auszugleichen. Es stellt sich in der Folge mithin die Frage, wie eine Kompensation sachlich und zeitlich gelagert sein sollte, damit insgesamt ein angemessener Vorteilsausgleich stattgefunden hat. Es wird bei der Abwägung entscheidend darauf ankommen, inwieweit wirtschaftlich sich messbare Vorteile ausgleichen und inwieweit noch ein zeitlicher Zusammenhang herzustellen ist.

Für Unternehmen ist es mehr denn je notwendig, noch stärker als bisher ihre Verrechnungspreisdokumentation im Rahmen eines umfassenden Tax Compliance Management Systems systematisch zu erfassen, zu planen und zu steuern. Eine zentrale und integrierte Erfassung und Steuerung der Verrechnungspreise können Inkonsistenzen frühzeitig erkennen und beseitigen. Zudem kann so eine transparente Dokumentation für die Finanzbehörden geschaffen werden.


Prof. Dr. Mario Henry Meuthen, Steuerberater

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Die "eRechnung" kommt!

Mit Verkündung des Wachstumschancengesetzes Ende März 2024 ist nun (endlich?) der Weg für die verpflichtende Einführung der elektronischen Rechnung ("eRechnung") geebnet. Deutschland läuft damit nicht - wie sonst häufig - Vorgaben aus der europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie hinterher, sondern bringt das Thema früh- oder jedenfalls rechtzeitig auf den Weg. Aus Europa soll die elektronische Rechnungstellung im Zuge der Maßnahmen unter dem Schlagwort ViDA (VAT in the digital age) auf den Tisch kommen - bisher fehlt es hier aber noch an einer Einigung. Der deutsche Vorstoß, wie auch der anderer Länder - allen voran Italien, erfolgt daher unabhängig von einer europäischen Regelung.

Die eRechnung kann unternehmensinterne Prozesse effizienter machen. Aus Sicht der Finanzverwaltungen bietet sie ebenfalls Vorteile: So können darauf perspektivisch (auch europaweit) digitale Meldesysteme aufgesetzt werden, die das bisherige Konzept der USt-VA und der ZM ersetzen. Sie ist damit nicht zuletzt eine Maßnahme zur Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug.

Die Einführung der eRechnungs-Pflicht erfolgt sukzessive: Die Verpflichtung besteht im ersten Schritt nur für B2B-Umsätze im Inland, wobei die Pflicht ab 1.1.2025 nur darin besteht, eRechnungen von Geschäftspartnern empfangen zu können. Erst ab 1.1.2027 müssen tatsächlich zwingend auch selbst eRechnung erstellt werden, wobei Ausnahmen bestehen.

Eine eRechnung muss den Vorgaben der europäischen Norm EN 16931 genügen. Die bisher bereits geläufigen Formate ZUGFeRD und XRechnung tun das. Einfache PDF-Dateien oder Rechnungen im JPEG- oder TIF-Format, die heute gern als „elektronische Rechnungen“ bezeichnet werden, genügen den künftigen Anforderungen dagegen nicht. Deutschland hat sich dabei nicht für eine staatlich vorgegebene Form oder gar Plattform entschieden; Unternehmen müssen oder vielmehr können die Vorgaben daher auf ihren eigenen Systemen umsetzen. Das dürfte regelmäßig unproblematisch sein. So bietet z. B. auch DATEV mit "Unternehmen online" eine Umsetzungsmöglichkeit. Nur wer bisher kein System nutzt, das eRechnungen verarbeiten kann, muss sich kurzfristig um einen geeigneten Anbieter kümmern.


Helmut Heinrich, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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