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November 2024
Bürokratieentlastungsgesetz sorgt für kürzere Aufbewahrungsfristen
Der Bundesrat hat im Oktober 2024 dem so genannten Bürokratieentlastungsgesetz zugestimmt. Als ein Aspekt zum Bürokratieabbau wird die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege von zehn auf acht Jahre verkürzt. Unter Buchungsbelegen fallen beispielsweise ein- und ausgehende Rechnungen, Bankbelege oder Quittungen. Diese Änderung gilt grundsätzlich für alle Buchungsbelege, deren zehnjährige Aufbewahrungsfrist am 1. Januar 2025 noch nicht abgelaufen ist. Für Unternehmen, die der Aufsicht durch die BaFin unterliegen, gelten gesonderte Erstanwendungsregeln. Festzuhalten ist jedoch, dass für alle anderen Unterlagen, wie Handelsbücher (inklusive Nebenbücher), Inventare, Eröffnungsbilanzen, Abschlüsse, Lageberichte sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Dokumente keine Änderung der Aufbewahrungsfrist vorgesehen ist. Diese Unterlagen sind nach wie vor zehn Jahre aufzubewahren.
Ihr Ansprechpartner:
Niklas Nolte
Steuerberater, B.A.
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
Leben und/oder Vermögen im Ausland: Welches Erbrecht ist auf den Nachlass anwendbar?
Jedes Land hat spezielle Regeln dafür, welche Rechtsordnung auf den Erbfall anwendbar ist. Diese bestimmen, welches Erbrecht zum Tragen kommt, wenn Berührungspunkte zu mehreren Ländern bestehen. Dem Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts kommt dabei besondere Bedeutung zu.
Ein Beispiel vermag dies zu verdeutlichen: Ein Erblasser, der seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte, hinterlässt Vermögen in mehreren Ländern, darunter ein Konto in der Schweiz und ein Haus in Boston, Massachusetts (USA). Aus deutscher Sicht regelt die Europäische Erbrechtsverordnung, dass das gesamte Erbrecht nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts – also deutschem Recht – beurteilt wird. Doch im internationalen Kontext gelten oft andere Regeln: So wenden Schweizer Gerichte auf die Immobilie das Recht des Landes an, in dem sie sich befindet (das sogenannte Belegenheitsrecht), also US-amerikanisches Recht. Auch Massachusetts wendet auf die Immobilie sein eigenes Recht an. Komplizierte Erbangelegenheiten können die Folge sein.
Die Bedeutung des gewöhnlichen Aufenthalts zeigt sich insbesondere bei einem Wohnsitzwechsel. Zieht eine Person beispielsweise aus Deutschland nach Mallorca, um dort ihren Lebensabend zu verbringen, wird mit dem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts sowohl aus deutscher als auch aus spanischer Sicht spanisches Erbrecht anwendbar. Dies kann weitreichende Folgen haben, insbesondere wenn das Erbrecht des neuen Wohnsitzstaates völlig andere Regelungen vorsieht – etwa zur Testierfreiheit, zur Erbfolge oder zu Pflichtteilen. Wer dies nicht möchte, kann eine Rechtswahl treffen, hin zum Recht des Staates der Staatsangehörigkeit.
Wer also plant, ins Ausland zu ziehen oder Vermögen in verschiedenen Ländern hat, sollte frühzeitig Vorsorge treffen und sich informieren, welche rechtlichen Auswirkungen sich aus dem internationalen Kontext ergeben. Mit einer Rechtswahl können ungewollte Folgen vermieden und der Nachlass nach den eigenen Wünschen geregelt werden.
Ihr Ansprechpartner:
Helmut Heinrich
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
Deutsche Steueroasen
In Deutschland gibt es zwei Steuerarten, deren Aufkommen direkt den jeweiligen Kommunen zustehen: Die Gewerbesteuer und die Grundsteuer. In beiden Fällen vereinnahmen die Kommunen nicht nur die Steuern direkt, sondern legen mittels so genannter "Hebesätze" auch die Höhe der Steuern fest. Dies ermöglicht einen innerdeutschen Steuerwettbewerb zwischen den einzelnen Kommunen. Dagegen ist grundsätzlich nichts einzuwenden. So können Kommunen durch niedrigere Gewerbesteuerhebesätze die Ansiedlung von Unternehmen fördern, andererseits können Kommunen mit beliebten Standorten, die möglicherweise auch über teurere Infrastruktur (z. B. gute Verkehrsanbindung) verfügen, dies für höhere Steuereinnahmen nutzen.
In die Kritik gerät der Wettbewerb aber immer dann, wenn es sich bei den angesiedelten Unternehmen vor allem um solche ohne großen Personal- und Raumbedarf (z. B. Vermögensverwaltung) handelt, die ihren Sitz nahezu beliebig wählen können und oftmals sogar mit einem Briefkasten auskommen. Immer wieder geraten deshalb Gemeinden mit sehr niedrigen Gewerbesteuerhebesätzen ins Visier der Presse. Aktuell hat es ein besonders gelagerter Fall sogar in die deutsche Klatschpresse geschafft.
Etwas eingedämmt hat der Gesetzgeber verschiedenste Wildwüchse, indem ein Mindesthebesatz definiert wurde - dieser liegt aber immer noch deutlich unter einer üblichen Bandbreite an Hebesätzen, sodass das Thema innerdeutsche Steueroasen bei der Gewerbesteuer nach wie vor Bedeutung hat - die Effekte sind nur nicht mehr so gravierend wie in Zeiten ohne Mindesthebesatz.
Im Prinzip kann auch die Grundsteuer einen solchen Wettbewerb verursachen: Kommunen, die durch bessere Lagen attraktiv sind, könnten höhere Grundsteuern fordern; andere könnten die Attraktivität der Kommune durch günstigere Hebesätze erhöhen. Bei der Grundsteuer sind die Anreizeffekte aber deutlich geringer, da Grundvermögen nach der erstmaligen Herstellung immobil ist und den Steuerpflichtigen wenig Gestaltungsspielraum durch Umzug bleibt. Bisher spielt der Steuerwettbewerb bei der Grundsteuer auch kaum eine Rolle. Wenn nach der Neubewertung des deutschen Grundvermögens nun jedoch höhere Grundstückswerte zu Buche stehen, wird wohl auch dem Hebesatz eine größere Bedeutung zukommen. Es bleibt abzuwarten, ob sich daraus ein Wettbewerb entwickeln wird. Unter Berücksichtigung der aktuellen Sorge in Bezug auf höhere Grundstückswerte gepaart mit möglicherweise kaum oder gar nicht nach unten angepassten Hebesätzen, wäre ein Wettbewerb im Sinne der Steuerzahler zu wünschen.
Abzuwarten bleibt, ob sich der Gesetzgeber irgendwann auch in Zusammenhang mit der Grundsteuer gezwungen sehen wird, einen Mindesthebesatz einzuführen. Aktuell müssen viele Immobilienbesitzer aber eher erstmal auf eine deutliche Senkung der Hebesätze hoffen.
Ihr Ansprechpartner:
Christian Kaußen
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail