
Sie geben die Richtung an, wir sind der Steuermann.
Kategorien
Juli 2025
Ist die Optionsverschonung bei unentgeltlichen Übertragungen von Betriebsvermögen überhaupt noch eine Option?
Die Optionsverschonung im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer senkt die Steuerbelastungen im Vergleich zur Regelverschonung merklich. Die längere Bindungsfrist sowie etwas höhere zu erreichende Lohnsummen, können oft in Kauf genommen werden.
Allerdings ist die Optionsverschonung in der jüngeren Vergangenheit in Verruf geraten, bis hin zur Empfehlung, diese grundsätzlich nicht mehr zu nutzen. Warum? Die Optionsverschonung muss unwiderruflich beantragt werden. Ein einmal gestellter Antrag kann nicht mehr zurückgenommen werden. Stellt sich heraus, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, scheidet ein Rückfall auf die Regelverschonung aus. Trotzdem muss die Optionsverschonung nicht grundsätzlich außer Acht gelassen werden. Der Antrag sollte jedoch so spät wie verfahrensrechtlich möglich gestellt werden. Der Bundesfinanzhof hat hierzu nochmals klargestellt, dass der Antrag so lange gestellt werden kann, wie die Bescheide noch nicht formell und materiell bestandskräftig sind - und das kann hinausgezögert werden.

Ihr Ansprechpartner:
Helmut Heinrich
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
Konkurrenz um Fachkräfte: Mitarbeiterabwerbung kann wettbewerbsrechtlich problematisch sein!
Der Fachkräftemangel ist für viele Unternehmen längst zur strategischen Herausforderung geworden. Die richtigen Mitarbeiter zu finden, ist in vielen Branchen schwerer als neue Aufträge zu gewinnen. Wer wachsen, innovativ bleiben oder auch nur das aktuelle Niveau halten will, muss um qualifiziertes Personal kämpfen. Dies verleitet viele Unternehmen zu einer gezielten Ansprache von Fachkräften - auch von solchen, die bei direkten Konkurrenten arbeiten. Dabei wird teilweise mit harten Bandagen gekämpft - aber nicht alles ist erlaubt!
Die Schwelle zum rechtlich problematischen Bereich wird oft übersehen: Welche Form der Mitarbeiterabwerbung ist erlaubt und wann darf man noch von einer klugen Recruiting-Strategie ausgehen? Hier beginnt eine rechtliche (und auch moralische) Gratwanderung. Die gezielte Abwerbung von Mitarbeitern ist innerhalb bestimmter Grenzen zulässig. Der freie Wettbewerb gilt auch auf dem Arbeitsmarkt. Beschäftigte sind keine „Eigentumspositionen“, sondern freie Menschen mit einem Recht auf berufliche Veränderung; es gehört zur verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit und somit auch zur unternehmerischen Freiheit, dass Unternehmen aktiv auf Talente zugehen. Wettbewerbsrechtlich vertretbar ist folglich das bloße Anbieten eines höheren Gehalts oder von besseren Arbeitsbedingungen. Unzulässig wird Mitarbeiterabwerbung aber dann, wenn sie in unlauterer Weise erfolgt und dadurch Konkurrenten gezielt behindert. Entscheidend ist also die Art und Weise und der Grund der Abwerbung oder der Einflussnahme: Systematisches Abziehen von ganzen Teams, Ausnutzen von internen Informationen, das zielgerichtete Ausspähen, oder das Anstiften von Beschäftigten zu Vertragsverletzungen sollten tunlichst vermieden werden.
Wird die Abwerbung durch Kollegen vollzogen, etwa durch Gekündigte, die ihre Vertrauten zum neuen Arbeitgeber mitnehmen wollen, erfolgt ein doppelter Verstoß: Der neue Arbeitgeber greift wettbewerbswidrig und aktiv in die Betriebsstruktur eines anderen Unternehmens ein und der abwerbende Mitarbeiter verstößt gegen das gesetzliche Wettbewerbsverbot.
Die Praxis zeigt, dass gerade in Zeiten sozialer Netzwerke, wie LinkedIn und Xing, die Schwelle zwischen aktiver Personalgewinnung und wettbewerbswidrigem "Wildern", schnell überschritten ist. Wer auf Headhunter oder externe Dienstleister setzt, sollte darauf achten, dass auch diese den rechtlichen Rahmen, welcher lediglich eine kurze, einmalige, sachliche und telefonische Kontaktaufnahme am Arbeitsplatz vorsieht, einhalten. Verstöße können dem beauftragenden Unternehmen mit teuren Folgen zugerechnet werden.
Die Abwerbung von Fachkräften ist kein Tabu, aber auch kein Freifahrtschein. Lieber Energie in die Verbesserung von Arbeitskonditionen und deren Kommunikation als in grenzwertige Abwerbemaßnahmen stecken. Wer attraktiv ist, muss nicht aggressiv vorgehen. Der Wettbewerb um Mitarbeiter sollte mit Augenmaß, Respekt und rechtlichem Bewusstsein geführt werden.
Wie ernst ist der steuerliche "Investitionsbooster" zu nehmen?
Im Juli hat der Bundesrat dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zugestimmt. Im Eiltempo wurden der angekündigte Investitionsbooster sowie einige weitere Maßnahmen auf den Weg gebracht. Die wesentlichen Inhalte jedoch, sie überzeugen kaum:
- Degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter bis zu 30 %, heißt: Verschiebung der Steuerlast in spätere Jahre.
- Ausweitung der steuerlichen Forschungsförderung, eine Regelung mit bisher eher überschaubarer praktischer Relevanz.
- Abschreibungen für neue betriebliche Elektrofahrzeuge in Höhe von 75 % der Kosten im Jahr der Anschaffung sowie Anhebung des zulässigen Bruttolistenpreises für die steuerliche Begünstigung von Elektrofahrzeugen als Dienstwagen, heißt: Wer ein Elektrofahrzeug privat anschaffen muss oder möchte, wird nicht "geboostert".
- Senkung des Körperschaftsteuersatzes (sowie des Thesaurierungssatzes für Gewerbetreibende und Personengesellschaften) in fünf Schritten um jährlich jeweils einen Prozentpunkt von 15 % auf 10 % im Jahr 2032 (beginnend ab 2028); heißt: Die Umsetzung fällt größtenteils in die nächste Legislaturperiode; kaum jemand wird damit ernsthaft planen wollen.
Besonders bei der Steuersatzsenkung zeigt sich, dass ein schnelles Gesetz wichtiger als systematisches Vorgehen war. Profitieren werden nur Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften, die die (gesetzgeberisch nicht sonderlich gut umgesetzte) Thesaurierungsbegünstigung nutzen - diese machen aber nur einen Teil der deutschen Unternehmenslandschaft aus. Dadurch wird der Druck auf Umstrukturierungen hin zu Kapitalgesellschaften erhöht, was steuerlich wiederum nicht in allen Fällen steuerneutral gelingen kann. Dass notwendige gesetzliche Folgeänderungen ausgeklammert und auf ein späteres Gesetzgebungsvorhaben verschoben wurden, ist dann eher nur noch eine Randnotiz.
Auch die schnelle Zustimmung der Länder hatte ihren Preis, nämlich in Form von Kompensationsversprechen des Bundes gegenüber den Ländern und Kommunen hinsichtlich ihrer durch das Gesetz befürchteten Einnahmenausfälle.
Ein echter "Booster" sieht anders aus!

Ihr Ansprechpartner:
Stephan Dreckmann
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail