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November 2025

Zugewinnausschluss in Unternehmerehe

Viele Familienunternehmen regeln in ihren Gesellschaftsverträgen, dass die Gesellschafter mit ihren Ehepartnern Gütertrennung vereinbaren müssen. Damit soll erreicht werden, dass die Gesellschaft durch eine Scheidung und die damit verbundenen Zahlungsansprüche nicht gefährdet wird. In dem entschiedenen Einzelfall vereinbarten die Ehegatten Gütertrennung unter Ausschluss des Zugewinnausgleichs sowie des gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechts. Im Rahmen der Scheidung machte eine Partei einen Zugewinnausgleichsanspruch geltend. Der Bundesgerichtshof entschied daraufhin kürzlich, dass der vertragliche Ausschluss des Zugewinnausgleichs nicht sittenwidrig ist, solange der Vertrag unter fairen Bedingungen geschlossen wurde. Maßgeblich sei laut Gericht, dass keine Umstände vorlagen, die auf eine subjektive Imparität bei Vertragsschluss hindeuteten, dass also nicht einer der Eheleute bei Vertragsabschluss in einer schwächeren Position war und der andere Ehepartner dies ausnutzte. Der Ausschluss des Zugewinnausgleichs sei daher nicht sittenwidrig.


Stephan Dreckmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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Stiftungsgründung von Todes wegen - sinnvoll oder riskant?

Sowohl gemeinnützige als auch Familienstiftungen sind unvermindert beliebte Gestaltungsmodelle in der Nachfolgeplanung. Während die gemeinnützige Stiftung vor allem dann in Frage kommt, wenn es an einem (geeigneten) Vermögensnachfolger fehlt, kommt der Familienstiftung insbesondere dann Bedeutung zu, wenn umfangreiches (unternehmerisches) Vermögen vor einer Zersplitterung bewahrt werden soll. Bei größeren Unternehmensvermögen in Familien, die gleichzeitig über nicht nur untergeordnetes Privatvermögen verfügen, kann die Familienstiftung zudem als Vehikel zur Erbschaftsteueroptimierung im Rahmen der so genannten Verschonungsbedarfsprüfung dienen.

Was dabei häufig übersehen wird: Die gewünschte Stiftung muss nicht zwingend zu Lebzeiten des Erblassers gegründet werden. Vielmehr ist es denkbar, die Stiftung nur im Testament anzulegen und nach dem eigenen Tod von den Erben oder einem oder mehreren Testamentsvollstreckern gründen zu lassen. Grundlage ist in diesem Fall meist eine Satzungsvorlage, die dem Testament beigefügt wird. Eine solche Stiftung von Todes wegen kann als Allein- oder Miterbin oder als Vermächtnisnehmerin eingesetzt werden.

Die Stiftung von Todes wegen sollte immer dann Gestaltungsmittel der Wahl sein, wenn - beispielsweise krankheitsbedingt - keine Zeit und Energie für den aufwendigen Prozess einer Stiftungsgründung bleibt. Aber auch, wer sich noch nicht endgültig festlegen will und ein Testament eher zur Risikovorsorge aufstellt, kann zeitweise die Stiftungsgründung von Todes wegen im Testament anlegen. Allerdings birgt diese Lösung im Vergleich zur lebzeitigen Stiftungsgründung auch Nachteile: So ist es häufig schwierig, alle Eventualitäten im Gründungsprozess vorherzusehen und testamentarisch zu regeln. Es besteht das Risiko, dass schon bei Gründung der ursprüngliche Stifterwille nicht richtig umgesetzt wird. Bei lebzeitiger Stiftungsgründung kann der Stifter dagegen aktiv eingreifen und der Stiftung auch nach Gründung noch erkennbar einen Stempel aufdrücken, der als Leitlinie für die Zeit nach dem Todesfall dienen kann.


Helmut Heinrich, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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Gratifikationen unter Freiwilligkeitsvorbehalt

Alle Jahre wieder, insbesondere jetzt zum Jahresende, stehen viele Arbeitgeber vor der Frage, ob und in welcher Form sie eine Weihnachtsgratifikation oder sonstige Sonderzahlung gewähren. Gratifikationen sind dabei zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers, für die ein Anspruch nur dann besteht, wenn hierfür eine entsprechende Rechtsgrundlage – etwa eine einzelvertragliche Abrede, ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung, betriebliche Übung oder der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz – gegeben ist. Unabhängig davon ist es aber regelmäßig gewünscht, eine Gratifikation zu leisten, die keine Festlegung späterer Zahlungen darstellt. Häufig werden Sonderzahlungen deshalb im Arbeitsvertrag geregelt und mit diesem Ziel mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt verknüpft.

Die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung entwickelt die Anforderungen an solche Vorbehalte stetig weiter. Besonders kritisch sind Klauseln, die so allgemein formuliert sind, dass sie auch spätere Individualabreden erfassen können. Eine solche Klausel benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen, weil sie nicht auf den Entstehungsgrund eines Anspruchs abstellt und nach den Grundsätzen der AGB-Kontrolle den Eindruck erweckt, sämtliche zukünftigen Zusagen könnten durch den Freiwilligkeitsvorbehalt ins Leere laufen. Dies widerspricht dem gesetzlichen Vorrang individueller Vereinbarungen: Individuelle Vertragsabreden haben grundsätzlich Vorrang vor vorformulierten Klauseln. Ein Freiwilligkeitsvorbehalt, der so verstanden werden kann, dass er Rechte aus späteren Individualabreden ausschließt, ist daher unwirksam.

Arbeitgeber sollten deshalb bei der Vertragsgestaltung klar zwischen einer freiwilligen Einmalzahlung und später möglichen individuellen Zusagen unterscheiden. Bei der Prüfung bestehender Verträge ist zu beachten, dass zu weit gefasste oder pauschale Ausschlüsse auch im Licht der aktuellen Rechtsprechung schnell unwirksam sind. Um Missverständnissen vorzubeugen, empfiehlt es sich, bei jeder Gewährung einer freiwilligen Gratifikation schriftlich klarzustellen, dass diese Zahlung – soweit keine ausdrückliche Zusage erfolgt – keinen Anspruch für die Zukunft begründet. Zugleich sollten individuelle Zusagen stets eindeutig und schriftlich festgehalten werden.


Niklas Nolte, Steuerberater, B.A.

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Verluste nicht ungenutzt lassen!

In vielen Branchen sind schwierige Situationen, mit denen häufig auch Verluste einhergehen, in Deutschland derzeit leider eher die Regel als die Ausnahme. In diesen Phasen liegt das Augenmerk des Unternehmers naturgemäß weniger auf Steuergestaltungen als vielmehr auf einer erfolgreichen Steuerung des Betriebs durch die raue See. Das ist richtig so!

Steuerlich bieten Verluste aber Chancen - nämlich dann, wenn diese mit Gewinnen verrechnet werden und damit den Liquiditätsabfluss durch Steuerzahlungen vermindern können. Gestaltungsrelevant ist das vor allem im Falle (internationaler) Unternehmensgruppen. Nicht immer treffen die Verluste nämlich alle Gesellschaften gleichermaßen. In diesen Konstellationen sollte frühzeitig geplant werden, ob Verluste und Gewinne zusammengebracht werden können. Das ist in der Regel nicht einfach, kann aber gelingen. Instrumente der Steuergestaltung sind hier die Organschaft oder die Zusammenführung von Gesellschaften, aber auch außergewöhnlichere Maßnahmen wie steuerpflichtige Verkäufe durch Verlustgesellschaften an Gewinngesellschaften zur Schaffung neuen Abschreibungspotenzials oder die Überlassung von profitablen Geschäftstätigkeiten.

Herausfordernd wird es, wenn Verluste nicht unmittelbar genutzt werden können, sondern in die Zukunft vorgetragen werden müssen. Zwar bleibt es bei der Chance auf spätere Steuerminderungen, was in Erholungsphasen nach der Krise liquiditätsschonend und damit stabilisierend wirken kann; solche Verlustvorträge unterliegen aber einer ständigen Bedrohung unterzugehen und müssen daher in Folgejahren gut beobachtet werden. So gefährden Anteilseignerwechsel und Umstrukturierungen aller Art bestehende Verlustvorträge. Sind solche Transaktionen nicht vermeidbar, muss diesen eine genaue Planung des Umgangs mit Verlustvorträgen vorangehen. Manchmal sind es kleine Stellschrauben, mit denen die steuerliche Situation optimiert werden kann. Beispielsweise macht häufig die Verschmelzungsrichtung den Unterschied. Auch die freiwillige Aufdeckung stiller Reserven zugunsten höherer abschreibbarer Buchwerte kann untergehende Verluste retten.


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