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Januar 2026
Workation - Was Arbeitgeber wissen sollten
Workation setzt sich aus den englischen Begriffen work und vacation zusammen und beschreibt eine zeitlich begrenzte Form mobiler Arbeit, bei der Arbeitnehmer für einige Wochen oder Monate im Jahr von einem anderen Ort aus arbeiten, häufig von einem Urlaubs- oder Auslandsaufenthalt, ohne hierfür Erholungsurlaub zu nehmen. Vor dem Hintergrund des „Work from Anywhere“ kann Workation für Arbeitgeber ein attraktives Instrument der Mitarbeiterbindung und -gewinnung sein, wirft jedoch erhebliche arbeitsrechtliche Fragen auf.
Ein gesetzlicher Anspruch auf Workation besteht nicht. Die Festlegung des Arbeitsortes unterliegt dem Weisungsrecht des Arbeitgebers, soweit Arbeitsort und -zeit nicht bereits arbeitsvertraglich, kollektivrechtlich oder gesetzlich festgelegt sind. Da Arbeitsverträge regelmäßig den deutschen Betrieb als Arbeitsort vorsehen, bedarf eine Workation, die ausschließlich im Interesse des Arbeitnehmers liegt, der Zustimmung des Arbeitgebers. Diese sollte aus Gründen der Rechtssicherheit dokumentiert werden, idealerweise durch eine kurze Ergänzungsvereinbarung, auch zur Erfüllung der Nachweispflichten. Besteht ein Betriebsrat, ist dessen Mitbestimmungsrecht zu beachten.
Bei Workation im Ausland gelten zusätzliche arbeitsrechtliche Anforderungen. Für Auslandstätigkeiten von mehr als vier aufeinanderfolgenden Wochen bestehen erweiterte Nachweispflichten, insbesondere zur Dauer der Tätigkeit, zur Entlohnung und zu Rückkehrbedingungen. Zudem stellen sich Fragen der Entgeltfortzahlung an ausländischen Feiertagen. Da die Veranlassung der Workation regelmäßig vom Arbeitnehmer ausgeht, kann arbeitsvertraglich vereinbart werden, dass das Entgeltausfallrisiko für ausschließlich ausländische Feiertage vom Arbeitnehmer getragen wird. Neben der Frage nach dem anwendbaren Recht können auch Entsendemeldungen erforderlich werden.
Angesichts dieser arbeitsrechtlichen Besonderheiten sollte Workation im Ausland nur nach vorheriger arbeitsrechtlicher Prüfung eingeführt oder genehmigt werden.
Ihr Ansprechpartner:
Christian Kaußen
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
Vermögensverwaltende Personengesellschaften und Abfärbung
Eine Möglichkeit, (Familien-)Vermögen strukturiert zu verwalten, ist die Nutzung einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft. Steuerlich kann das interessant sein, weil die Bündelung nicht dazu führt, dass das Steuerregime wechselt; verschiedene Einkunftsarten (Vermietung und Verpachtung, Kapitalerträge) werden wie bei direkter Erzielung durch die beteiligten Personen besteuert. Allerdings gibt es eine Ausnahme: Beteiligt sich die Personengesellschaft an einer anderen Personengesellschaft, die gewerbliche Einkünfte erzielt, kommt es zur sogenannten Abfärbung. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bestätigt, dass bei einer bisher vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG, die sich an einer anderen KG mit gewerblichen Einkünften beteiligt, sämtliche Einkünfte – auch solche aus Vermietung und Kapitalvermögen – in Einkünfte aus Gewerbebetrieb umqualifiziert werden. Auf die Höhe der Beteiligungseinkünfte kommt es dabei nicht an. Eine Bagatellgrenze existiert nicht. Der BFH stellte jedoch auch klar, dass diese Umqualifizierung nicht für die Gewerbesteuer gilt, da dies zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung führen würde. Die Finanzverwaltung hatte die Auffassung des BFH zunächst abgelehnt, nunmehr aber mit gleichlautendem Erlass zugestimmt.
Die Abfärbung gewerblicher Beteiligungseinkünfte führt zwar weiterhin zur Umqualifizierung sämtlicher Einkünfte in solche aus Gewerbebetrieb, jedoch nicht zur Gewerbesteuerpflicht der Obergesellschaft. Trotzdem sollten vor Beteiligung einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft an einem gewerblichen Konstrukt etwaige steuerliche Folgen gut durchdacht werden. Zu beachten ist, dass auch durch von Banken vermittelte Kapitalanlageformen im Einzelfall eine solche Abfärbung auslösen können - die Überraschung kommt dann meist im Nachgang.
Ihr Ansprechpartner:
Daniela Düwel
Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
Update 2026: Aktivrente und neue Pauschalen
Der Steuergesetzgeber hat für 2026 einige Änderungen im Bereich der Arbeitnehmerbesteuerung beschlossen. Kernpunkt ist die neue Steuerbefreiung für die sogenannte Aktivrente ab 01.01.2026: Arbeitslohn aus nichtselbständiger Tätigkeit ist – ab dem Folgemonat nach Erreichen der Regelaltersgrenze – bis zu 24.000 € jährlich (2.000 € monatlich) steuerfrei. Die Begünstigung ist als echte Steuerbefreiung ausgestaltet und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt. Sozialabgaben fallen trotz Steuerfreiheit weiterhin an. Voraussetzung ist u. a., dass der Arbeitgeber für diese Beschäftigung Arbeitgeberanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung (bzw. Zuschüsse an eine berufsständische Versorgungseinrichtung) entrichtet. Nicht begünstigt sind dagegen selbstständige Tätigkeiten im Rentenalter. Beamte, die im Beamtenverhältnis weiterarbeiten, profitieren regelmäßig ebenfalls nicht, weil der Dienstherr keine entsprechenden Rentenversicherungsbeiträge zahlt; bei einer zusätzlichen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze kann die Aktivrente dagegen greifen.
Entscheidend für die Steuerfreiheit ist nur, dass die Regelaltersgrenze erreicht ist. Dass tatsächlich Rente bezogen wird, ist keine Voraussetzung. Das heißt, die Aktivrente kann genutzt werden, wenn der Rentenbezug aufgeschoben wird und auch dann, wenn der Verdienst deutlich über 24.000 EUR liegt. In diesem Fall würden Einnahmen bis zu 24.000 EUR steuerfrei bleiben. Andererseits gilt die Befreiung nicht, wenn zwar regulär Altersrente bezogen wird (z. B. wegen langjähriger Beschäftigung), die Regelaltersgrenze jedoch noch nicht erreicht ist. Diese Einschränkung ist schade -und widersinnig - weil gerade hier wohl besonders großes Potenzial für eine längere Tätigkeit besteht.
Flankierend wurden weitere Änderungen für Arbeitnehmer ab 2026 beschlossen: Die Entfernungspauschale wird einheitlich ab dem ersten Kilometer auf 0,38 € angehoben (auch für Familienheimfahrten). Zudem steigen der Übungsleiterfreibetrag auf 3.300 € und die Ehrenamtspauschale auf 960 € jährlich.
Ihr Ansprechpartner:
Stephan Dreckmann
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
Mehr Klarheit! Was Unternehmen jetzt wissen müssen
In den vergangenen Wochen gab es auf EU-Ebene entscheidende Entwicklungen. Die Diskussionen über Änderungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) im Rahmen der Omnibus-Initiative sind abgeschlossen. Damit endet eine lange Phase der Unsicherheit.
Die wichtigste Änderung betrifft den Anwenderkreis, der deutlich reduziert wird. Künftig unterliegen nur noch Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von über 450 Millionen Euro der Berichtspflicht. Darüber hinaus werden die Berichtsstandards [European Sustainability Reporting Standards (ESRS)] überarbeitet, um die Berichtsinhalte deutlich zu vereinfachen. Für berichtspflichtige Unternehmen bedeutet dies, dass Wesentlichkeitsanalyse, Datenerhebung und Governance-Strukturen weiterhin essenziell bleiben. Durch die reduzierten Datenpunkte können die Berichte jedoch fokussierter gestaltet werden. Eine finale Version der angepassten Berichtsstandards liegt derzeit noch nicht vor.
Bereits zuvor hatte die "Stop-the-Clock"-Richtlinie den Erstanwenderzeitpunkt der CSRD um zwei Jahre verschoben. Viele Unternehmen müssen daher erstmals für Geschäftsjahre ab oder nach dem 01.01.2027 beginnend berichten, die erste Prüfung findet dann 2028 statt.
Aber auch Unternehmen ohne direkte CSRD-Pflicht bleiben über ihre Lieferketten mittelbar betroffen. Es empfiehlt sich, frühzeitig belastbare ESG-Daten aufzubauen, um die Anforderungen von berichtspflichtigen Geschäftspartnern zuverlässig erfüllen zu können. Nach der Veröffentlichung der überarbeiteten EU-Richtlinie im EU-Amtsblatt haben die Mitgliedsstaaten 12 Monate Zeit, diese Änderungen in nationales Recht umzusetzen. Für Deutschland ist zu erwarten, dass die CSRD-Richtlinie erstmalig zusammen mit allen Anpassungen im Laufe des Jahres 2026 umgesetzt wird, wobei Abweichungen auf nationaler Ebene noch möglich sind.
Insgesamt schaffen die aktuellen Entwicklungen mehr Rechtssicherheit und ermöglichen Unternehmen eine gezielte Vorbereitung. Die jüngsten Entwicklungen zeigen, dass die ESG-Regulierung dynamisch bleibt, doch die Richtung ist klar.
Ihr Ansprechpartner:
Prof. Dr. Mario Henry Meuthen
Steuerberater, Master of Science
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
Jahresabschlüsse nach IFRS - Grundlegend neue Anforderungen an die Darstellung der finanziellen Leistungsfähigkeit
Der neue IFRS 18 „Darstellung und Angaben im Abschluss“ ist verpflichtend für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2027 beginnen, anzuwenden. Er löst IAS 1 als zentralen Darstellungsstandard ab und bringt insbesondere für die Darstellung der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) wesentliche Neuerungen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Die Übernahme des Standards durch die EU steht derzeit noch aus (IFRS 18.C1).
Nach IFRS 18 stellt die GuV die Aufwendungen und Erträge einer Periode künftig in fünf Ergebniskategorien dar. Diese umfassen die operative Tätigkeit, die Investitionstätigkeit, die Finanzierungstätigkeit, die Ertragsteuern sowie aufgegebene Geschäftsbereiche. Die Einführung der fünf Kategorien in IFRS 18 dient insbesondere der Schaffung einer strukturierteren und besser vergleichbaren Darstellung der finanziellen Leistung. Gleichzeitig ersetzt sie die bislang uneinheitliche Gliederung nach IAS 1 und sorgt für eine klarere Abgrenzung operativer, investiver und finanzierungsbezogener Aktivitäten.
Die Implementierung ist für Unternehmen mit einigen Herausforderungen verbunden. Die neuen Kategorien für Aufwendungen und Erträge gehen mit umfangreichen Vorgaben und Auslegungshinweisen zur Zuordnung einzelner Posten einher. In der Praxis wird dies bei vielen Unternehmen zu Anpassungsbedarf führen, da die IFRS bislang nur wenige detaillierte Regelungen zur Platzierung von Positionen in der GuV enthielten.
Ziel des Standards ist es, Investoren transparentere und besser vergleichbare Informationen zur finanziellen Performance bereitzustellen und damit ihre Entscheidungsfindung zu verbessern. Die regulatorischen Neuerungen des IFRS 18 führen zu einer grundlegenden Neugestaltung der Gewinn- und Verlustrechnung und greifen damit in ein zentrales Element der gesamten Finanzberichterstattung ein. Unternehmen sind daher gut beraten, sich frühzeitig mit den Anforderungen des Standards auseinanderzusetzen.
Ihr Ansprechpartner:
Stephan Dreckmann
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail