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2023

Hurdle Shares als Möglichkeit der Mitarbeiterbeteiligung

Egal ob kapitalmarktorientierte Unternehmen, Start-up oder der klassische Mittelstand: Immer mehr Unternehmen überlegen aufgrund des Fachkräftemangels, wie sie Führungskräfte langfristig an sich binden können. Die Mitarbeiterbeteiligungsmodelle reichen dabei von der unentgeltlichen oder verbilligten Gewährung von Aktien oder Geschäftsanteilen an der Gesellschaft (Stock Options) bis zu schuldrechtlichen Gestaltungen, durch die ein Aktien- bzw. Geschäftsanteilserwerb virtuell nachgebildet wird (Phantom Stocks). Nicht immer sind diese Instrumente aber ideal. Besonders ungünstig wirken sie, wenn die Beteiligung sofort zu einer Steuerbelastung führt. Für den Mitarbeiter ist das besonders unangenehm, weil der Steuerzahlung kein Zufluss von Liquidität gegenübersteht. Vor dem Hintergrund werden neuerdings deshalb so genannte "Hurdle Shares" eingesetzt.

Der Begriff „Hurdle Shares“ bezeichnet besondere Geschäftsanteile. Sie sind als eigene Anteilsklasse im Gesellschaftsvertrag zu verankern und zeichnen sich dadurch aus, dass sie mit einer „negativen Liquidationspräferenz“ versehen sind. Damit werden die betreffenden Gesellschaftsanteile von der Teilhabe am bestehenden Unternehmenswert ausgeschlossen. Gleichzeitig nehmen sie an der zukünftig zu erwirtschaftenden Wertsteigerung anteilsmäßig teil. Problem ist aktuell jedoch noch, dass es weder einschlägige Urteile noch dezidierte Verwaltungsmeinungen zur steuerlichen Bewertung und Behandlung von Hurdle Shares gibt.

Die Bedeutung von Mitarbeiterbeteiligungen hat der Gesetzgeber bereits erkannt und in diesem Zusammenhang 2019 den § 19a EStG eingeführt. Die Voraussetzungen des § 19a EStG sind allerdings derart eng, dass er in der Praxis selten zur Anwendung kommt. Im Rahmen des aktuellen Referentenentwurfs zum Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) geht der Gesetzgeber nun auf diese Kritik ein. Es ist zu hoffen, dass die steuerlichen Rahmenbedingungen für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen durch die Gesetzesinitiative verbessert werden.


Stephan Dreckmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
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Workation: Der Traum vom Arbeiten im Ausland birgt rechtliche Risiken

"Workation" ist ein neuer Trend, der vielen Arbeitnehmern erstrebenswert erscheint und damit zum Modell im Fachkräftewettbewerb werden könnte. Dabei verlagert der Arbeitnehmer das "Home"office in ein klassisches Urlaubsdomizil und arbeitet von dort aus. Einen Anspruch auf mobiles Arbeiten im Ausland gibt es nicht. Auch fehlen klare - international gültige - Regelungen für dieses New-Work-Modell. Komplexe Probleme ergeben sich im Bereich von Datenschutz, aber vor allem auch im Sozial- und Steuerrecht. So ist zu prüfen, wo der Arbeitnehmer steuerpflichtig ist und ob nicht sogar eine ausländische Betriebsstätte droht. Sozialversicherungspflicht besteht grundsätzlich im Tätigkeitsstaat, für Ausnahmen sind Voraussetzungen zu erfüllen. Die zeitlich begrenzte Gestattung der Tätigkeit im Ausland reduziert Risiken. Trotzdem sind selbst bei kürzeren Einsätzen eine genaue rechtliche Prüfung sowie der Abschluss individueller Vereinbarungen notwendig. Bei der Entscheidung über die Erlaubnis von Workation sollten Arbeitgeber daher nicht nur das eigene Image, sondern auch den erheblichen zusätzlichen Beratungsaufwand berücksichtigen.


Niklas Nolte, Steuerberater, B.A.

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Erbschaftsteuerliche Verschonung von Betriebsvermögen und schädliches Verwaltungsvermögen - doch noch ein Hoffnungsschimmer!?

Fast jeder Unternehmer dürfte sich inzwischen - zumindest am Rande, wenn nicht sogar ganz intensiv - mit den Regelungen zur erbschaftsteuerlichen Verschonung von betrieblichem Vermögen auseinandergesetzt haben. Wenn bei einer Schenkung alles gut gegangen ist, hoffentlich mit dem sehr erfreulichen Ergebnis, dass die Übergabe des Unternehmens an die nachfolgende Generation nicht oder jedenfalls nicht in übermäßigem Umfang mit Erbschaft- und Schenkungsteuer belastet wurde. Ein Geschenk ist die Steuerverschonung aber nicht - vielmehr wirtschaftliche Notwendigkeit! Würde auf den Unternehmenswert in vollem Umfang Steuer erhoben, wäre diese in vielen Fällen kaum zu stemmen, schließlich sind unternehmerische Werte regelmäßig im Betriebsvermögen gebunden und bestehen gerade nicht in freier Liquidität. Gesetzliche Regelungen, die eine Begrenzung der Verschonung auf nach dem gesetzgeberischen Willen zu unterstützenden Unternehmen vorsehen und missbräuchliche Gestaltungen zur Begünstigung reinen Privatvermögens eindämmen sollen, sind dabei nachvollziehbar. Leider ist es dem deutschen Steuergesetzgeber nicht gelungen, pragmatische und in der Praxis mit überschaubarem Aufwand umzusetzende Regelungen zu finden. Auch die Finanzverwaltung zeigt vielfach eine sehr restriktive Haltung, die sich wenig an betriebswirtschaftlichen Realitäten orientiert. Lange lag deshalb die Hoffnung auf dem Bundesfinanzhof (BFH). In verschiedensten Verfahren musste dieser zu einzelnen überschießenden Regelungen Stellung beziehen, blieb dabei aber (wohl notwendigerweise) nah am Gesetzeswortlaut und eröffnete keinen Raum für betriebswirtschaftlich sinnvolle Auslegungen.

Das hat sich mit einem jüngst veröffentlichten Urteil nun aber geändert. Der ausdrücklichen Anweisung der Finanzverwaltung, geleistete Anzahlungen als im Grundsatz schädliche Finanzmittel in Form von "sonstigen auf Geld gerichtete Forderungen aller Art" zu behandeln, tritt der BFH - vollkommen zurecht - entgegen. Zumindest soweit Anzahlungen nicht für anderes schädliches Verwaltungsvermögen geleistet werden, handle es sich bei dieser Position nicht um Verwaltungsvermögen. Die Finanzverwaltung hat sich zu dieser Auffassung bisher nicht positioniert.

Zwar handelt es sich hier um einen Aspekt mit keiner allzu großen Breitenwirkung, aber der BFH zeigt deutlich, dass für ihn eine Gesetzesauslegung auf betriebswirtschaftlich fundierter Grundlage maßgeblich ist. Das ist gut und lässt für zukünftige Verfahren hoffen!


Helmut Heinrich, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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Influencer: Mit steuerlichen Pflichten nicht nachlässig umgehen!

Als Unternehmer gilt im Umsatzsteuerrecht jeder, der eine selbständige nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ausführt. Es bedarf - im Gegensatz zur Einkommensteuer - keinerlei Gewinnerzielungsabsicht. Ein Influencer agiert grundsätzlich selbständig und auch mit Wiederholungsabsicht. Die Hürden, um als Influencer umsatzsteuerlicher Unternehmer zu sein, sind daher niedrig.

 

Offensichtlich wird der umsatzsteuerpflichtige Leistungsaustausch, wenn ein Influencer für seine Posts eine Gegenleistung in Geld erhält. Aber auch, wenn auf einem Profil Produkte oder Dienstleistungen angepriesen werden, die dem Influencer unentgeltlich bereitgestellt wurden, ist darin eine Gegenleistung für die erbrachte Werbeleistung zu sehen. Es liegt ein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch vor, der im richtigen Land zutreffend gewürdigt werden muss.

 

Einzig die so genannte Kleinunternehmerregelung bewahrt Influencer vor der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und dem Abführen von Umsatzsteuer. Diese greift, wenn der Umsatz im vorangegangenen Jahr nicht mehr als 22.000 EUR betragen hat und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 EUR nicht überschreiten wird. Aber Achtung: In den relevanten Umsatz fließen auch alle Werte beworbener Produkte und Dienstleistungen ein, wenn diese mit dem Ziel der Werbung unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurden. Um diese Regelung anwenden zu können, bedarf es keines Antrags. Influencer, die diese Grenzen nicht überschreiten, können sich im Bereich der Umsatzsteuer zurücklehnen.

 

In der Einkommensteuer gibt es keine vergleichbare Erleichterungsvorschrift. Allerdings muss hier nicht nur Einnahmenerzielungsabsicht, sondern auch Gewinnerzielungsabsicht vorliegen. Stehen einigen wenigen Sachzuwendungen hohe Aufwendungen (z. B. für Videoausrüstung) gegenüber, kann die Tätigkeit als Influencer als so genannte steuerliche Liebhaberei einkommensteuerlich ohne Folgen bleiben.


Stephan Dreckmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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Internationale Arbeitnehmermobilität führt zu komplexen steuerlichen Fragestellungen!

Die internationale Arbeitnehmermobilität ist in aller Munde! Aber nicht erst seit das Kunstwort "Workation" die Runde macht, ist Arbeiten im Ausland ein Thema. International agierende Unternehmen sind schon immer darauf angewiesen, dass ihre Mitarbeiter zeitweise bei ausländischen Gruppenunternehmen tätig werden - das gilt nicht zuletzt auch für die Verantwortung tragende Führungskräfte. Daraus resultierende arbeits- und steuerrechtliche Themen überraschen heute deshalb keinen mehr. Auch die grundlegenden Vorschriften der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sind kaum Geheimwissenschaft.

 

Wie komplex die Fragestellungen aber tatsächlich sein können, hat der Bundesfinanzhof (BFH) ganz aktuell demonstriert. Im Urteilsfall ging es um Stock Options, die einer Führungskraft für einen Auslandseinsatz gewährt wurden. Die Ausübung erfolgte dann aber erst nach der Heimkehr. Inzwischen unstrittig ist, dass die Besteuerung von Arbeitslohn im Zeitpunkt der Ausübung stattfindet. Wie aber nun DBA-Recht, Auslandsaufenthalt und späteren Ausübungszeitpunkt zusammenbringen? Der BFH macht es vor: Für die Anwendung der DBA-Regel dem Grunde nach ist die Ansässigkeit des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Ausübung der Option maßgeblich. Die Zuordnung des tatsächlichen Besteuerungsrecht bestimmt sich dann aber nach dem Veranlassungsprinzip, sprich danach, wo der Arbeitnehmer die Tätigkeiten erbracht hat, für die er die Stock Options erhalten hat. Der BFH spricht vom "Erdienenszeitraum". Eine schlüssige, aber komplizierte Lösung, mit der das Problem jedoch noch nicht erschöpfend gelöst ist. Vielmehr hat der BFH die Vorinstanz mit der Prüfung beauftragen müssen, ob eventuell noch weitere DBA zu betrachten sind, weil der Arbeitnehmer während des Erdienens auch bei Gesellschaften in anderen Ländern im Einsatz war.

 

Das Beispiel zeigt, dass die abkommensrechtliche Besteuerung von Arbeitslohn nur scheinbar klar und einfach ist. Vielmehr bestehen vielschichtige Probleme. Steigt die Mobilität der Arbeitnehmer über Grenzen hinweg, müssen Unternehmen Vorsorge treffen, um unterschiedlichste Einzelfragen frühzeitig zu erkennen und zu lösen. Dass andere Länder bei besonders gelagerten Fällen dann jeweils zur gleichen Einschätzung kommen, bleibt dagegen eher dem "Prinzip Hoffnung" überlassen.


Niklas Nolte, Steuerberater, B.A.

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Gegenseitige Erbeinsetzung muss gemeinschaftlichem Testament klar zu entnehmen sein

Bei der Anfertigung eines Testaments ist Vorsicht geboten. Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Brandenburg muss aus einem gemeinschaftlichen Testament eindeutig hervorgehen, dass sich Eheleute gegenseitig als Alleinerben des gesamten Nachlasses einsetzen wollen. Im Urteilsfall reichte es nicht aus, testamentarisch anzuordnen, dass eines ihrer Kinder das Wohnhaus der Eheleute erben soll, sobald der längerlebende Ehegatte verstorben ist. Insbesondere wenn noch weiteres wesentliches Vermögen neben der Immobilie vorhanden ist, ist bei einer fehlenden Regelung, wer die Immobilie nach dem Tod des Erstversterbenden erben soll, davon auszugehen, dass die gesetzliche Erbfolge eintritt.

Um Auslegungsschwierigkeiten und damit Streit zu vermeiden, empfiehlt es sich daher, sich bei der Testamentsgestaltung stets durch einen Rechtsberater unterstützen zu lassen.


Prof. Dr. Mario Henry Meuthen, Steuerberater

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Prof. Dr. Mario Henry Meuthen
Steuerberater, Master of Science
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Bilanzmanipulation mit Hilfe künstlicher Intelligenz erkennen

Durch den jüngsten Betrug bei der Wirecard AG ist Bilanzmanipulation (Fraud) wieder zu einem omnipräsenten Thema geworden. Vor diesem Hintergrund wird auch diskutiert, wie Wirtschaftsprüfer künstliche Intelligenz (KI) einsetzen können, um Betrug zu erkennen.

Unsere Verpflichtung als Wirtschaftsprüfer, Bilanzmanipulation aufzudecken, ist im Gesetz geregelt. Die primäre Verantwortung zur Vermeidung liegt allerdings bei Management und gegebenenfalls Aufsichtsrat der Unternehmen.

Um die Einsatzbereiche von KI im Bereich der Jahresabschlussprüfung beurteilen zu können, ist es zunächst notwendig, Missverständnisse auszuräumen: Der Begriff "Künstliche Intelligenz" ist ein Sammelbegriff, der verschiedenste Vorstellungen vereint. Die Erfolge, die wir heute bereits sehen, sind das Resultat unterschiedlicher Methoden.

KI kann Bestandteil von Software-Lösungen sein. Die Digitalisierung führt zu wachsenden Datenbeständen in den Unternehmen. Eine Erwartung an KI im Rahmen der Abschlussprüfung ist dabei, dass diese relevante Daten im Finanzbuchhaltungssystem oder Vorsystemen wie der Warenwirtschaft selbst finden und dabei auch unstrukturierte Daten (z. B. Lieferscheine und Frachtpapiere) als Ausgangsbasis analysieren und strukturieren kann. Data Analytics als weitere Form der KI sollen dann Muster oder Anomalien in den Daten entdecken, die anschließend durch den Abschlussprüfer genauer auf Fehler untersucht werden.

Der Einsatz von KI in der Wirtschaftsprüfung kann die Qualität der Prüfung weiter erhöhen. Rein technisch sind diese Möglichkeiten bereits vorhanden. Herausforderungen bestehen aktuell jedoch noch in der Verfügbarkeit, Vollständigkeit und Qualität der auszuwertenden Datenmengen.


Stephan Dreckmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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