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Rückgewähr von gestifteten Mitteln in Form eines Darlehens - trotzdem Spendenabzug?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil festgestellt, dass ein Spendenabzug für einen in das Vermögen einer Stiftung gezahlten Betrag nicht allein deswegen aberkannt werden darf, weil die Stiftung diesen Betrag dem Spender im zeitlichen Zusammenhang als verzinsliches Darlehen zur Verfügung stellt. Voraussetzung für den Spendenabzug ist grundsätzlich, dass die Zahlung an die steuerbegünstigte Körperschaft unentgeltlich ist. Dies wirft die Frage auf, ob eine gegenläufige Darlehensgewährung einen Vorteil für den Zuwendenden schafft, was der Unentgeltlichkeit widersprechen würde.

Der BFH verneinte dies in seinem Urteil. Voraussetzung sei jedoch, dass die Darlehensgewährung dem Grunde nach und die vereinbarten Darlehensbedingungen einem Fremdvergleich standhalten. Zusätzlich darf die tatsächliche Durchführung des Darlehensvertrags keinerlei Zweifel an seinem Fremdkapitalcharakter aufwerfen. Das Urteil betont die Wichtigkeit einer sorgfältigen Dokumentation und Durchführung von Darlehensverträgen.


Christian Kaussen, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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Mitarbeiterbeteiligungen: Erlösverteilungsnachrang zur Vermeidung der „Dry-Income“-Besteuerung

Mitarbeiterbeteiligungen haben stark an Relevanz gewonnen, gelten sie doch - nicht nur in Start-ups - als Möglichkeit, gute Mitarbeiter zu gewinnen oder zu halten. Bei der Ausgestaltung der Beteiligung unter Berücksichtigung des deutschen Steuerrechts steht regelmäßig die Vermeidung der „Dry-Income“-Besteuerung im Vordergrund. Hierunter ist die Besteuerung eines geldwerten Vorteils zu verstehen, der nicht zu einem Liquiditätszufluss führt, sodass die Steuerzahlung aus anderen Quellen aufgebracht werden muss. Der geldwerte Vorteil entsteht grundsätzlich dann, wenn Mitarbeitern Unternehmensbeteiligungen vergünstigt gewährt werden. Von diesem Grundsatz gibt es diverse Ausnahmen, die jedoch an sehr enge und starre Voraussetzungen geknüpft sind und in der Beratungspraxis nur eine untergeordnete Rolle spielen.

Eine Möglichkeit, das Problem der „Dry-Income“-Besteuerung im Zusammenhang mit Mitarbeiterbeteiligungen zu vermeiden, wird neuerdings in so genannten negativen Liquiditätspräferenzen gesehen, was nichts anderes als die Implementierung eines Erlösverteilungsnachrangs bedeutet. In einer solchen Gestaltung nehmen die betroffenen Anteilsinhaber erst ab einem im Vorhinein festgelegten Schwellenwert an der Erlösverteilung teil. Durch diese disquotale Gewinnverteilung soll der Wert der übertragenen Anteile reduziert und eine Besteuerung möglichst vermieden werden.

Ungewiss war, ob und unter welchen Voraussetzungen eine negative Liquiditätspräferenz bei der Wertermittlung einer Mitarbeiterbeteiligung zu berücksichtigen ist. Der Bundesfinanzhof hat sich nun mit einer vergleichbaren Fallgestaltung beschäftigt und die wertmindernde Berücksichtigung eines Erlösverteilungsnachrangs bestätigt. Dieser muss jedoch im Gesellschaftsvertrag vereinbart und nicht an die Person des konkreten Gesellschafters, sondern an den Anteil selbst gekoppelt sein. Der Erlösverteilungsnachrang würde somit im Rahmen einer Transaktion auf einen potenziellen Erwerber übergehen. Dieses erfreuliche Urteil stärkt die einhellige Auffassung in der außersteuerlichen Rechtsprechung und Literatur zu Fragen der Unternehmensbewertung.


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Schenkungsteuerfreie Wertverschiebung mittels KGaA?

Grundsätzlich erfasst die Schenkungssteuer auch mittelbar freigiebige Zuwendungen durch Werterhöhungen bei Anteilen an einer Kapitalgesellschaft. Jedoch scheint sich eine Ausnahme aufzutun, so zumindest urteilte das Finanzgericht (FG) Hamburg. Der Fall bezieht sich auf eine disquotale Einlage in die ungebundene Kapitalrücklage einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) zwischen Vater und Sohn, mit einem Verhältnis der Kapitalkonten von 90% zu 10% zugunsten des Sohnes. Das Grundkapital hatte ausschließlich der Vater als alleiniger Kommanditaktionär geleistet. Die ungebundene Kapitalrücklage zählte laut Satzung der KGaA nicht zu den Kapitalkonten. Die Zahlung des Vaters ordnete das zuständige Finanzamt Hamburg als eine schenkungssteuerpflichtige Transaktion ein und erließ einen ent-sprechenden Steuerbescheid gegenüber dem Sohn. Während das Finanzamt den dagegen gerichteten Einspruch als unbegründet zurückwies, hatte die Klage vor dem FG Hamburg Erfolg. Das FG argumentierte, dass es sich beim Sohn mangels seiner Stellung als Kommanditaktionär nicht um Anteile an einer Kapitalgesellschaft handeln könne und somit die einschlägige Regelung des Erbschaftsteuergesetzes nicht anwendbar sei. Fraglich ist, ob dieses Urteil mit dem telos des Gesetzes im Einklang zu bringen ist. Da bereits die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig ist, kann aktuell noch nicht von einer Gestaltungsmöglichkeit die Rede sein.


Prof. Dr. Mario Henry Meuthen, Steuerberater

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Bei der Nachfolgeplanung Kunstgegenstände nicht vergessen!

Kunstgegenstände spielen in der Diskussion um die Nachfolgeplanung kaum eine Rolle. Aber sowohl in Privat- als auch in Unternehmensvermögen finden sich immer wieder wertvolle Objekte. Anders als z. B. üblicher Hausrat dürfen diese bei der Planung auch nicht deshalb vernachlässigt werden, weil sie untergeordnet sind. An erster Stelle steht in jedem Fall eine zumindest überschlägige Wertermittlung, die gerade bei Kunstgegenständen sehr schwierig, teilweise auch volatil sein kann.

Befinden sich Kunstgegenstände im betrieblichen Vermögen, z. B. weil diese in der Eingangshalle präsentiert werden, gehören sie zum schädlichen Verwaltungsvermögen und können die Steuerlast ungünstig beeinflussen. Werden diese innerhalb von zwei Jahren vor der Übertragung angeschafft, unterliegen sie als junges Verwaltungsvermögen jedenfalls ungemildert der Besteuerung. Ermittelt sich der Unternehmenswert nach dem Ertragswertverfahren, ist zu prüfen, ob die Kunstwerke als nicht betriebsnotwendiges Vermögen den Unternehmenswert zusätzlich erhöhen.

Es gibt zudem eine (teilweise) Steuerbefreiung für Kunstwerke, die jedoch an verschiedene Voraussetzungen geknüpft ist.


Claudia Schäfer, Steuerberaterin

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Versorgungsleistungen trotz Fortführung der Geschäftsführertätigkeit

Gesellschafter-Geschäftsführer sichern die Versorgung im Ruhestand regelmäßig über Versorgungszusagen ab, die mit Erreichen eines bestimmten Lebensalters ausgezahlt werden können. Gleichzeitig bleiben die Gesellschafter-Geschäftsführer häufig noch länger für die Gesellschaft tätig, vor allem dann, wenn eine Übertragung in der Familie angestrebt wird. Der gleichzeitige Bezug von Versorgungsleistungen und einer Geschäftsführervergütung durch einen Gesellschafter kann allerdings zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen.

In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall hatte eine GmbH ihrem Geschäftsführer eine Versorgungszusage über eine monatliche Altersrente nach Vollendung das 68. Lebensjahres erteilt. Das Arbeitsverhältnis wurde durch Kündigung beendet und der Geschäftsführer abberufen. Etwa sechs Monate später wurde er durch die GmbH erneut zum Geschäftsführer bestellt. Er erhielt für seine Tätigkeit jedoch ein geringeres Gehalt. Die Versorgungsbezüge blieben von der Wiedereinstellung unberührt. Das Finanzamt wollte die Versorgungszahlungen deshalb als verdeckte Gewinnausschüttungen werten.

Der BFH äußerte sich dazu folgendermaßen: Die Fortführung des Arbeitsverhältnisses unter gleichzeitigem Bezug einer Versorgung einerseits und laufendem Geschäftsführergehalt andererseits verträgt sich grundsätzlich nur bedingt mit dem Handeln eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns. Vielmehr hätte entweder das Einkommen aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Versorgungsleistung angerechnet oder der vereinbarte Eintritt des Versorgungsfalls aufgeschoben werden müssen. Im Streitfall wurde jedoch ein reduziertes Gehalt gezahlt. Hier sind im Rahmen des hypothetischen Fremdvergleichs weitere Überlegungen erforderlich. Der BFH geht davon aus, dass ein fremder Dritter neben der Versorgung zusätzlich für die Tätigkeit als Geschäftsführer ein Gehalt bis zur Höhe der Differenz zwischen der Versorgung und den letzten Aktivbezügen gewährt hätte. Da im Streitfall die Summe von Versorgung und neuem Gehalt die letzten Aktivbezüge nicht überstieg, qualifizierte der BFH die Zahlungen nicht als verdeckte Gewinnausschüttungen.

Das Urteil erging zwar zu einem sehr speziellen Fall, macht aber deutlich, dass Gesellschafter-Geschäftsführer gerade beim Übergang in den Ruhestand oder im Rahmen von Übergaben darauf achten müssen, dass die Zahlungen der GmbH steuerlich richtig gewürdigt werden. Insbesondere eignen sich weiterlaufende Geschäftsführerbezüge in der Regel nicht zur Versorgung im Alter.


Daniela Düwel, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin

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Arbeitnehmer als Markenbotschafter des Unternehmens

Immer häufiger setzen Unternehmen beim Marketing auch Arbeitnehmer ein, die zu diesem Zweck auf ihren eigenen Social-Media-Accounts Inhalte zu ihrem beruflichen Alltag teilen. Solche Markenbotschafter, auch Corporate Influencer genannt, tragen dazu bei, dass ein authentisches Bild des Unternehmens nach außen transportiert wird. Zugleich helfen die bereits bestehenden Netzwerke des Influencers dabei, die Sichtbarkeit des Unternehmens in der Öffentlichkeit zu erhöhen. Vorteile bringt dies auch im Hinblick auf den in allen Branchen um sich greifenden Personalmangel. Durch eine wertschätzende und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber wird zudem die Bindung des netzwerkenden Arbeitnehmers an das Unternehmen gestärkt.

Der Arbeitgeber sollte sich aber der damit einhergehenden Risiken bewusst sein und gegebenenfalls Verträge entsprechend gestalten. Was hier sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall und dabei insbesondere von der Intensität der Social-Media-Aktivitäten ab. Es besteht zum einen die Möglichkeit, eine Zusatzvereinbarung in den bestehenden Arbeitsvertrag aufzunehmen. Zum anderen kann auch ein neues Vertragsverhältnis über eine selbständige Tätigkeit des Influencers begründet werden. Bei der ersten Variante ist ein besonderes Augenmerk auf die Berücksichtigung des Arbeitszeitgesetzes zu richten. Zeiten der Interaktion, selbst wenn sie nach Feierabend erfolgen, gelten als Arbeitszeit. Diese Variante birgt zudem ein höheres Haftungsrisiko. Für Verstöße des Arbeitnehmers, beispielsweise gegen das Urheberrecht oder Datenschutzvorschriften, haftet der Arbeitgeber über die Konstruktion des innerbetrieblichen Schadensausgleichs. Bei der zweiten Variante besteht jedoch die Gefahr der Scheinselbständigkeit.

Zur Minimierung der Haftungsgefahren sollten Corporate Influencer jedenfalls möglichst umfassend über die einzuhaltenden Rechtsvorschriften informiert werden. Zu diesem Zweck können beispielsweise regelmäßige Schulungen im Bereich Social-Media-Recht angeboten werden.


Steffen Kopitza, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Master of Science

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Hurdle Shares als Möglichkeit der Mitarbeiterbeteiligung

Egal ob kapitalmarktorientierte Unternehmen, Start-up oder der klassische Mittelstand: Immer mehr Unternehmen überlegen aufgrund des Fachkräftemangels, wie sie Führungskräfte langfristig an sich binden können. Die Mitarbeiterbeteiligungsmodelle reichen dabei von der unentgeltlichen oder verbilligten Gewährung von Aktien oder Geschäftsanteilen an der Gesellschaft (Stock Options) bis zu schuldrechtlichen Gestaltungen, durch die ein Aktien- bzw. Geschäftsanteilserwerb virtuell nachgebildet wird (Phantom Stocks). Nicht immer sind diese Instrumente aber ideal. Besonders ungünstig wirken sie, wenn die Beteiligung sofort zu einer Steuerbelastung führt. Für den Mitarbeiter ist das besonders unangenehm, weil der Steuerzahlung kein Zufluss von Liquidität gegenübersteht. Vor dem Hintergrund werden neuerdings deshalb so genannte "Hurdle Shares" eingesetzt.

Der Begriff „Hurdle Shares“ bezeichnet besondere Geschäftsanteile. Sie sind als eigene Anteilsklasse im Gesellschaftsvertrag zu verankern und zeichnen sich dadurch aus, dass sie mit einer „negativen Liquidationspräferenz“ versehen sind. Damit werden die betreffenden Gesellschaftsanteile von der Teilhabe am bestehenden Unternehmenswert ausgeschlossen. Gleichzeitig nehmen sie an der zukünftig zu erwirtschaftenden Wertsteigerung anteilsmäßig teil. Problem ist aktuell jedoch noch, dass es weder einschlägige Urteile noch dezidierte Verwaltungsmeinungen zur steuerlichen Bewertung und Behandlung von Hurdle Shares gibt.

Die Bedeutung von Mitarbeiterbeteiligungen hat der Gesetzgeber bereits erkannt und in diesem Zusammenhang 2019 den § 19a EStG eingeführt. Die Voraussetzungen des § 19a EStG sind allerdings derart eng, dass er in der Praxis selten zur Anwendung kommt. Im Rahmen des aktuellen Referentenentwurfs zum Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) geht der Gesetzgeber nun auf diese Kritik ein. Es ist zu hoffen, dass die steuerlichen Rahmenbedingungen für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen durch die Gesetzesinitiative verbessert werden.


Stephan Dreckmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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Workation: Der Traum vom Arbeiten im Ausland birgt rechtliche Risiken

"Workation" ist ein neuer Trend, der vielen Arbeitnehmern erstrebenswert erscheint und damit zum Modell im Fachkräftewettbewerb werden könnte. Dabei verlagert der Arbeitnehmer das "Home"office in ein klassisches Urlaubsdomizil und arbeitet von dort aus. Einen Anspruch auf mobiles Arbeiten im Ausland gibt es nicht. Auch fehlen klare - international gültige - Regelungen für dieses New-Work-Modell. Komplexe Probleme ergeben sich im Bereich von Datenschutz, aber vor allem auch im Sozial- und Steuerrecht. So ist zu prüfen, wo der Arbeitnehmer steuerpflichtig ist und ob nicht sogar eine ausländische Betriebsstätte droht. Sozialversicherungspflicht besteht grundsätzlich im Tätigkeitsstaat, für Ausnahmen sind Voraussetzungen zu erfüllen. Die zeitlich begrenzte Gestattung der Tätigkeit im Ausland reduziert Risiken. Trotzdem sind selbst bei kürzeren Einsätzen eine genaue rechtliche Prüfung sowie der Abschluss individueller Vereinbarungen notwendig. Bei der Entscheidung über die Erlaubnis von Workation sollten Arbeitgeber daher nicht nur das eigene Image, sondern auch den erheblichen zusätzlichen Beratungsaufwand berücksichtigen.


Niklas Nolte, Steuerberater, B.A.

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Erbschaftsteuerliche Verschonung von Betriebsvermögen und schädliches Verwaltungsvermögen - doch noch ein Hoffnungsschimmer!?

Fast jeder Unternehmer dürfte sich inzwischen - zumindest am Rande, wenn nicht sogar ganz intensiv - mit den Regelungen zur erbschaftsteuerlichen Verschonung von betrieblichem Vermögen auseinandergesetzt haben. Wenn bei einer Schenkung alles gut gegangen ist, hoffentlich mit dem sehr erfreulichen Ergebnis, dass die Übergabe des Unternehmens an die nachfolgende Generation nicht oder jedenfalls nicht in übermäßigem Umfang mit Erbschaft- und Schenkungsteuer belastet wurde. Ein Geschenk ist die Steuerverschonung aber nicht - vielmehr wirtschaftliche Notwendigkeit! Würde auf den Unternehmenswert in vollem Umfang Steuer erhoben, wäre diese in vielen Fällen kaum zu stemmen, schließlich sind unternehmerische Werte regelmäßig im Betriebsvermögen gebunden und bestehen gerade nicht in freier Liquidität. Gesetzliche Regelungen, die eine Begrenzung der Verschonung auf nach dem gesetzgeberischen Willen zu unterstützenden Unternehmen vorsehen und missbräuchliche Gestaltungen zur Begünstigung reinen Privatvermögens eindämmen sollen, sind dabei nachvollziehbar. Leider ist es dem deutschen Steuergesetzgeber nicht gelungen, pragmatische und in der Praxis mit überschaubarem Aufwand umzusetzende Regelungen zu finden. Auch die Finanzverwaltung zeigt vielfach eine sehr restriktive Haltung, die sich wenig an betriebswirtschaftlichen Realitäten orientiert. Lange lag deshalb die Hoffnung auf dem Bundesfinanzhof (BFH). In verschiedensten Verfahren musste dieser zu einzelnen überschießenden Regelungen Stellung beziehen, blieb dabei aber (wohl notwendigerweise) nah am Gesetzeswortlaut und eröffnete keinen Raum für betriebswirtschaftlich sinnvolle Auslegungen.

Das hat sich mit einem jüngst veröffentlichten Urteil nun aber geändert. Der ausdrücklichen Anweisung der Finanzverwaltung, geleistete Anzahlungen als im Grundsatz schädliche Finanzmittel in Form von "sonstigen auf Geld gerichtete Forderungen aller Art" zu behandeln, tritt der BFH - vollkommen zurecht - entgegen. Zumindest soweit Anzahlungen nicht für anderes schädliches Verwaltungsvermögen geleistet werden, handle es sich bei dieser Position nicht um Verwaltungsvermögen. Die Finanzverwaltung hat sich zu dieser Auffassung bisher nicht positioniert.

Zwar handelt es sich hier um einen Aspekt mit keiner allzu großen Breitenwirkung, aber der BFH zeigt deutlich, dass für ihn eine Gesetzesauslegung auf betriebswirtschaftlich fundierter Grundlage maßgeblich ist. Das ist gut und lässt für zukünftige Verfahren hoffen!


Helmut Heinrich, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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Influencer: Mit steuerlichen Pflichten nicht nachlässig umgehen!

Als Unternehmer gilt im Umsatzsteuerrecht jeder, der eine selbständige nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen ausführt. Es bedarf - im Gegensatz zur Einkommensteuer - keinerlei Gewinnerzielungsabsicht. Ein Influencer agiert grundsätzlich selbständig und auch mit Wiederholungsabsicht. Die Hürden, um als Influencer umsatzsteuerlicher Unternehmer zu sein, sind daher niedrig.

 

Offensichtlich wird der umsatzsteuerpflichtige Leistungsaustausch, wenn ein Influencer für seine Posts eine Gegenleistung in Geld erhält. Aber auch, wenn auf einem Profil Produkte oder Dienstleistungen angepriesen werden, die dem Influencer unentgeltlich bereitgestellt wurden, ist darin eine Gegenleistung für die erbrachte Werbeleistung zu sehen. Es liegt ein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch vor, der im richtigen Land zutreffend gewürdigt werden muss.

 

Einzig die so genannte Kleinunternehmerregelung bewahrt Influencer vor der Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und dem Abführen von Umsatzsteuer. Diese greift, wenn der Umsatz im vorangegangenen Jahr nicht mehr als 22.000 EUR betragen hat und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 EUR nicht überschreiten wird. Aber Achtung: In den relevanten Umsatz fließen auch alle Werte beworbener Produkte und Dienstleistungen ein, wenn diese mit dem Ziel der Werbung unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurden. Um diese Regelung anwenden zu können, bedarf es keines Antrags. Influencer, die diese Grenzen nicht überschreiten, können sich im Bereich der Umsatzsteuer zurücklehnen.

 

In der Einkommensteuer gibt es keine vergleichbare Erleichterungsvorschrift. Allerdings muss hier nicht nur Einnahmenerzielungsabsicht, sondern auch Gewinnerzielungsabsicht vorliegen. Stehen einigen wenigen Sachzuwendungen hohe Aufwendungen (z. B. für Videoausrüstung) gegenüber, kann die Tätigkeit als Influencer als so genannte steuerliche Liebhaberei einkommensteuerlich ohne Folgen bleiben.


Stephan Dreckmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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