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Internationale Arbeitnehmermobilität führt zu komplexen steuerlichen Fragestellungen!

Die internationale Arbeitnehmermobilität ist in aller Munde! Aber nicht erst seit das Kunstwort "Workation" die Runde macht, ist Arbeiten im Ausland ein Thema. International agierende Unternehmen sind schon immer darauf angewiesen, dass ihre Mitarbeiter zeitweise bei ausländischen Gruppenunternehmen tätig werden - das gilt nicht zuletzt auch für die Verantwortung tragende Führungskräfte. Daraus resultierende arbeits- und steuerrechtliche Themen überraschen heute deshalb keinen mehr. Auch die grundlegenden Vorschriften der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sind kaum Geheimwissenschaft.

 

Wie komplex die Fragestellungen aber tatsächlich sein können, hat der Bundesfinanzhof (BFH) ganz aktuell demonstriert. Im Urteilsfall ging es um Stock Options, die einer Führungskraft für einen Auslandseinsatz gewährt wurden. Die Ausübung erfolgte dann aber erst nach der Heimkehr. Inzwischen unstrittig ist, dass die Besteuerung von Arbeitslohn im Zeitpunkt der Ausübung stattfindet. Wie aber nun DBA-Recht, Auslandsaufenthalt und späteren Ausübungszeitpunkt zusammenbringen? Der BFH macht es vor: Für die Anwendung der DBA-Regel dem Grunde nach ist die Ansässigkeit des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt der Ausübung der Option maßgeblich. Die Zuordnung des tatsächlichen Besteuerungsrecht bestimmt sich dann aber nach dem Veranlassungsprinzip, sprich danach, wo der Arbeitnehmer die Tätigkeiten erbracht hat, für die er die Stock Options erhalten hat. Der BFH spricht vom "Erdienenszeitraum". Eine schlüssige, aber komplizierte Lösung, mit der das Problem jedoch noch nicht erschöpfend gelöst ist. Vielmehr hat der BFH die Vorinstanz mit der Prüfung beauftragen müssen, ob eventuell noch weitere DBA zu betrachten sind, weil der Arbeitnehmer während des Erdienens auch bei Gesellschaften in anderen Ländern im Einsatz war.

 

Das Beispiel zeigt, dass die abkommensrechtliche Besteuerung von Arbeitslohn nur scheinbar klar und einfach ist. Vielmehr bestehen vielschichtige Probleme. Steigt die Mobilität der Arbeitnehmer über Grenzen hinweg, müssen Unternehmen Vorsorge treffen, um unterschiedlichste Einzelfragen frühzeitig zu erkennen und zu lösen. Dass andere Länder bei besonders gelagerten Fällen dann jeweils zur gleichen Einschätzung kommen, bleibt dagegen eher dem "Prinzip Hoffnung" überlassen.


Niklas Nolte, Steuerberater, B.A.

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Gegenseitige Erbeinsetzung muss gemeinschaftlichem Testament klar zu entnehmen sein

Bei der Anfertigung eines Testaments ist Vorsicht geboten. Nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Brandenburg muss aus einem gemeinschaftlichen Testament eindeutig hervorgehen, dass sich Eheleute gegenseitig als Alleinerben des gesamten Nachlasses einsetzen wollen. Im Urteilsfall reichte es nicht aus, testamentarisch anzuordnen, dass eines ihrer Kinder das Wohnhaus der Eheleute erben soll, sobald der längerlebende Ehegatte verstorben ist. Insbesondere wenn noch weiteres wesentliches Vermögen neben der Immobilie vorhanden ist, ist bei einer fehlenden Regelung, wer die Immobilie nach dem Tod des Erstversterbenden erben soll, davon auszugehen, dass die gesetzliche Erbfolge eintritt.

Um Auslegungsschwierigkeiten und damit Streit zu vermeiden, empfiehlt es sich daher, sich bei der Testamentsgestaltung stets durch einen Rechtsberater unterstützen zu lassen.


Prof. Dr. Mario Henry Meuthen, Steuerberater

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Bilanzmanipulation mit Hilfe künstlicher Intelligenz erkennen

Durch den jüngsten Betrug bei der Wirecard AG ist Bilanzmanipulation (Fraud) wieder zu einem omnipräsenten Thema geworden. Vor diesem Hintergrund wird auch diskutiert, wie Wirtschaftsprüfer künstliche Intelligenz (KI) einsetzen können, um Betrug zu erkennen.

Unsere Verpflichtung als Wirtschaftsprüfer, Bilanzmanipulation aufzudecken, ist im Gesetz geregelt. Die primäre Verantwortung zur Vermeidung liegt allerdings bei Management und gegebenenfalls Aufsichtsrat der Unternehmen.

Um die Einsatzbereiche von KI im Bereich der Jahresabschlussprüfung beurteilen zu können, ist es zunächst notwendig, Missverständnisse auszuräumen: Der Begriff "Künstliche Intelligenz" ist ein Sammelbegriff, der verschiedenste Vorstellungen vereint. Die Erfolge, die wir heute bereits sehen, sind das Resultat unterschiedlicher Methoden.

KI kann Bestandteil von Software-Lösungen sein. Die Digitalisierung führt zu wachsenden Datenbeständen in den Unternehmen. Eine Erwartung an KI im Rahmen der Abschlussprüfung ist dabei, dass diese relevante Daten im Finanzbuchhaltungssystem oder Vorsystemen wie der Warenwirtschaft selbst finden und dabei auch unstrukturierte Daten (z. B. Lieferscheine und Frachtpapiere) als Ausgangsbasis analysieren und strukturieren kann. Data Analytics als weitere Form der KI sollen dann Muster oder Anomalien in den Daten entdecken, die anschließend durch den Abschlussprüfer genauer auf Fehler untersucht werden.

Der Einsatz von KI in der Wirtschaftsprüfung kann die Qualität der Prüfung weiter erhöhen. Rein technisch sind diese Möglichkeiten bereits vorhanden. Herausforderungen bestehen aktuell jedoch noch in der Verfügbarkeit, Vollständigkeit und Qualität der auszuwertenden Datenmengen.


Stephan Dreckmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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Moderne Führungskräfte von heute – hierauf kommt es an!

Die Herausforderungen durch Digitalisierung, Klimawandel, Corona und Fachkräftemangel bestimmen aktuell und wohl auch zukünftig unsere Wirtschaftswelt. Um bestehen zu können, benötigen Unternehmen in einem solchen Umfeld Führungskräfte, die über den richtigen Mix aus Hard- und Softskills verfügen und diese ständig weiterentwickeln. Insbesondere weil Führungskräfte für das bedeutsamste und sensibelste Kapital eines Unternehmens verantwortlich sind: den Menschen!

Softskills haben in den letzten Jahren deutlich an Stellenwert gewonnen. So sind bei der Mitarbeiterführung Empathie sowie die Berücksichtigung des Mitarbeiters als Individuum besonders wichtig. Das gilt insbesondere in Bezug auf die Zusammenarbeit der Generationen, von Z bis Baby Boomer, innerhalb der Mitarbeiterschaft. Hinzu kommt ein offener Kommunikationsstil auf Augenhöhe mit allen Stakeholdern innerhalb und außerhalb des Unternehmens. Darüber hinaus ist es wichtig, Mitarbeitern zu erläutern, warum und mit welchem Ziel bestimmte Entscheidungen getroffen werden und warum bestimmte Aufgaben zur Zielerreichung wichtig sind. Zu den Fähigkeiten der Führungskraft sollte auch ständige Lernbereitschaft gehören, um sich dem permanent wandelnden Umfeld anzupassen.

Neben den allgemeinen Hardskills, wie Branchenkenntnis, Wissensmanagement und Analysefähigkeit, ist es wichtig, die Chancen der Digitalisierung zu erkennen und deren Umsetzung voranzutreiben. Zumal dadurch ein Wettbewerbsvorteil generiert werden kann. Dabei müssen Führungskräfte das große Ganze im Blick behalten und ihren Mitarbeitern den Freiraum bieten, sich mit verschiedensten Technologielösungen auseinanderzusetzen.

Das durch Corona vielfach angeordnete Homeoffice ist in vielen Branchen nicht mehr wegzudenken. Herausforderungen bestehen für die Führungskraft darin, die kollegiale Entkopplung vom Unternehmen zu verhindern. Zudem müssen Führungskräfte Maßnahmen ergreifen, um spontane und informelle Austauschmöglichkeiten auch digital zu schaffen.


Stephan Dreckmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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Erbschaftsteuerschulden mit Kunst tilgen

Schuldet ein Steuerpflichtiger Erbschaftsteuer, kann zugelassen werden, dass an Zahlungs statt dem Bundesland, dem die Erbschaftsteuer zusteht das Eigentum an Kunstgegenständen übertragen wird. Der Anwendungsbereich ist dabei auf die Erbschaftsteuern beschränkt, weil diese den Ländern zufließen, denen auch die Kulturhoheit zusteht. Durch die Regelung soll verhindert werden, dass Kunstgegenstände an Private oder ins Ausland veräußert werden, um den Erlös zur Tilgung geschuldeter Erbschaftsteuer zu verwenden. Die Überlassung der Kunstgegenstände an Zahlungs statt ist möglich, sofern an dem Erwerb der Kunstgegenstände aufgrund ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft ein gesellschaftliches Interesse besteht. Je wertvoller und bedeutender die Kunstgegenstände sind, desto eher wird der Steuerpflichtige mit der Verwaltung ins Geschäft kommen.

Bei einer solchen Vereinbarung zwischen Fiskus und Steuerpflichtigem stellt sich insbesondere die Frage, mit welchem Wert die einzelnen Kunstgegenstände angesetzt werden können. Problematisch ist die Bewertung bei einmaligen Kunstgegenständen und größeren Sammlungen. Für die Schätzung der Kunstgegenstände wird die Finanzverwaltung daher regelmäßig einen Sachverständigen heranziehen. Dem Steuerpflichtigen ist es dabei ebenfalls gestattet, ein eigenes Gutachten vorzulegen, um den Wert des Kunstgegenstandes zu untermauern. Kommen beide Parteien zu einem Kompromiss, schließen Steuerpflichtiger und Finanzverwaltung einen öffentlich-rechtlichen Vertrag ab. In diesem Vertrag sind die einzelnen Kunstgegenstände, die in das Eigentum des betroffenen Landes überführt werden, zu bezeichnen und die Höhe der Erbschaftsteuerschuld, die durch diesen Vorgang getilgt werden soll anzugeben. Ist der Wert der Kunstgegenstände höher als die zu tilgende Steuer, muss der Differenzbetrag an den Steuerpflichtigen ausgezahlt werden. Die Erbschaftsteuerschuld erlischt an dem Tag, an dem das Eigentum an den Kunstgegenständen vom Steuerpflichtigen auf das Land übergeht.

Quarantäne während des Urlaubs - Was ist mit den Urlaubstagen?

In einem weiteren Urteil zur Problematik Urlaub und Corona entschied nun das Landesarbeitsgericht Köln (LAG), dass im Falle einer behördlichen Quarantäneanordnung während des Urlaubs nicht per se ein Anspruch auf Nachgewährung der Urlaubstage besteht.

Einer Arbeitnehmerin wurde für die Zeit vom 30.11.2020 bis zum 12.12.2020 Urlaub gewährt. In diesem Zeitraum erkrankte das Kind der Arbeitnehmerin an Corona, woraufhin die Stadtverwaltung gegenüber der Arbeitnehmerin als Kontaktperson 1. Grades in der Zeit vom 27.11.2020 bis zum 07.12.2020 eine Quarantäne anordnete. Die Arbeitnehmerin behauptete, dass sie gleichfalls positiv auf das Corona-Virus getestet worden sei, wies jedoch keinerlei Symptome auf. Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung konnte Sie nicht vorlegen.
Gemäß § 9 BurlG werden im Falle einer Erkrankung während des Urlaubs die durch ärztliches Attest nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Das Landesarbeitsgericht Köln musste sich nunmehr mit der Frage auseinandersetzten, ob § 9 BurlG auch auf den Fall einer behördlichen Quarantäneanordnung anwendbar ist. Genau wie die Vorinstanz, dass Arbeitsgericht Bonn, kamen auch die Richter des LAG zum Ergebnis, dass eine behördliche Quarantäneanordnung keine Arbeitsunfähigkeit, wie in § 9 BurlG erforderlich, nachweist. Nach der Konzeption des Bundesurlaubsgesetzes fallen urlaubsstörende Ereignisse grundsätzlich als Teil des persönlichen Lebensschicksals in den Risikobereich des einzelnen Arbeitnehmers. Auch ein an SARS-CoV-2 erkrankter Arbeitnehmer mit einem symptomlosen Verlauf bleibt grundsätzlich arbeitsfähig, sofern es ihm nicht wegen der Quarantäneanordnung verboten wäre zu arbeiten. Insoweit bleibt festzuhalten, dass eine behördliche Quarantäneanordnung einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht gleichgestellt werden kann. Dies hat zur Folge, dass ohne ärztliche Krankschreibung die Urlaubstage nicht nachgewährt werden müssen.


Christian Kaussen, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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Christian Kaußen
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Krypto-Mining: Nicht steuerbares Glücksspiel?

Krypto-Mining ist ein wesentlicher Prozess innerhalb von Blockchain-Netzwerken und meint das „Schürfen“ von neuen Einheiten einer Kryptowährung. Es ist Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit und Integrität einer Kryptowährung. Als Gegenleistung erhalten die Miner Belohnungen („Mining Rewards“) und Transaktionsgebühren.

Fraglich ist die ertragsteuerliche Einstufung des Minings. Je nach Ausgestaltung gilt dieses als im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit oder der privaten Vermögensverwaltung ausgeführt. In der Literatur wird nun die Einschätzung vertreten, dass Mining den Tatbestand des Glücksspiels erfüllen könnte und somit die Einkünfte als nicht steuerbar gelten würden. Begründet wird dies mit einer fehlenden Kausalität zwischen dem Mining und der Einnahme.

Da das Mining jedoch lediglich eine Validierungsleistung darstellt, die mit einer Gegenleistung entlohnt wird, läuft die Glücksspieltheorie ins Leere. Es ist daher regelmäßig von einer steuerbaren unternehmerischen Tätigkeit auszugehen.


Christian Kaussen, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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Umsatzsteuerliche und lohnsteuerliche Behandlung von Gutscheinen

Aufgrund des Jahressteuergesetzes 2019 ergeben sich ab 01.01.2020 Änderungen in der Behandlung von Gutscheinen. Nachfolgend erfolgt ein praxisbezogener Grundriss.


Arten von Gutscheinen und ihre umsatzsteuerliche Behandlung

Gutscheine können im Hinblick auf ihre buchhalterische Erfassung in drei Kategorien eingeteilt werden: in Werbe-, Nachlass- und Leistungsgutscheine. Werbegutscheine besitzen vorwiegend Werbecharakter und treten in unterschiedlichen Formen auf. Häufig werden Werbegutscheine genutzt, um ein Geschäft anzubahnen, zum Beispiel Gutscheine für ein Probetraining im Fitnessstudio oder Gutscheine für eine Immobilienbewertung bei einem Immobilienmakler. Buchhalterisch sind diese Aufwendungen unternehmensseitig bereits als Gemeinkosten erfasst. Sie stellen keinen umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch gegen Entgelt dar.
Nachlassgutschein ist die Sammelbezeichnung für sog. Rabattgutscheine oder Treuepunkte, die durch den Abschluss eines Geschäftes für die Zukunft einen Nachlass gewähren. Zum Beispiel, wenn der fünfte Kaffee nur die Hälfte des sonst üblichen Preises kostet. Hier haben die vier vorangegangenen Geschäfte einen Rabatt auf das nachfolgende fünfte Geschäft vermittelt. Nachlassgutscheine sind erst bei Vollzug des zukünftigen und rabattierten Geschäfts als Entgeltminderung buchhalterisch zu behandeln. Im Vorhinein besteht lediglich ein schwebendes Geschäft, welches grundsätzlich nicht zu erfassen ist. Vergleichbares gilt für die kostenlose Dreingabe, zum Beispiel, wenn nach dem Kauf von zehn Tassen Kaffee der elfte Kaffee kostenlos ist. Der unentgeltlich abgegebene elfte Kaffee ist allenfalls statistisch zu erfassen, z.B. im Warenwirtschaftssystem. Umsatzsteuerlich ist die Gratislieferung ebenfalls als Bestandteil der ursprünglichen entgeltlichen Leistung zu behandeln und damit nicht separat zu erfassen.
Leistungsgutscheine beinhalten hingegen den Anspruch auf eine wertmäßig oder anderweitig definierte Leistung. Sofern ein Gutschein einen Anspruch auf eine solche Leistung vermittelt, entsteht für das den Gutschein ausgebende Unternehmen eine Leistungspflicht, die es buchhalterisch zu passivieren gilt. Die Beantwortung der Frage nach der umsatzsteuerlichen Behandlung von Leistungsgutscheinen erfolgt anhand der neuen Eingruppierung von Leistungsgutscheinen in sog. Einzweck- und Mehrzweckgutscheine:
Kennzeichnend für einen Einzweck-Gutschein ist, dass bei Ausgabe des Gutscheines klar ist, dass dieser Gutschein eine bestimmbare umsatzsteuerliche Konsequenz auslöst. Zum Beispiel, wenn eine Handelsgesellschaft, deren Produkte allesamt 19 % Umsatzsteuer auslösen, einen Gutschein ausgibt, welcher nur für die eigenen Produkte eingelöst werden kann. In diesem Fall steht bereits bei Ausgabe des Gutscheins die umsatzsteuerliche Konsequenz fest, da der Gutschein nur für 19% umsatzsteuerpflichtige Waren verwendet werden kann. Somit liegt ein Einzweck-Gutschein vor, der bereits im Zeitpunkt der Gutscheinausgabe 19 % Umsatzsteuer auslöst.
Gutscheine, die keine Einzweck-Gutscheine sind, sind künftig grundsätzlich Mehrzweck-Gutscheine. Diese sind dadurch gekennzeichnet, dass im Zeitpunkt der Gutscheinausgabe noch nicht feststeht, ob der Gutschein für eine umsatzsteuerfreie Leistung oder eine mit 7 oder 19 % umsatzsteuerpflichtige Leistung eingelöst wird. Folglich treten in diesem Fall die umsatzsteuerlichen Konsequenzen nicht bereits mit der Gutscheinausgabe ein, sondern erst im Zeitpunkt der Gutscheineinlösung.


Lohnsteuerliche Besonderheiten

Abzugrenzen von der Ausgabe von Gutscheinen an Kunden sind solche Gutscheine, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern im Rahmen eines Sachbezugs zuwendet. Hier handelt es sich meist um zweckgebundene Gutscheine, die zum Bezug von bestimmten Waren und Dienstleistungen genutzt werden können (z. B. Tankkarte). Bis zu einer Freigrenze von 44 € sind solche Sachzuwendungen steuer- und sozialabgabenfrei. In Betracht kommt auch eine Pauschalbesteuerung mit 30% nach § 37b EStG. Damit sind Gutscheine ein flexibles Mittel der Sachzuwendung und ermöglichen dem Arbeitgeber, seinen Arbeitnehmern unbürokratisch Waren oder Dienstleistungen vergünstigt zuzuwenden.
Zu beachten ist, dass Geldkarten zur freien Verfügung (sog. Open-Loop-Karten) sowie zweckgebundene Geldleistungen künftig nicht als begünstigter Sachbezug, sondern als regelbesteuerter Barlohn gelten.


Fazit

Zusammenfassend ist bei Gutscheinen Folgendes zu beachten: Während Werbegutscheine als Aufwand zu erfassen sind und keinen umsatzsteuerbaren Vorgang darstellen, sind Nachlassgutscheine bei ihrer Einlösung als Erlösschmälerung zu erfassen und umsatzsteuerlich den vorangegangenen Geschäften zuzuordnen. Bei Leistungsgutscheinen findet eine buchhalterische Passivierung der Leistungspflicht statt. Dabei ist bei Leistungsgutscheinen als wesentliche Neuerung durch das Jahressteuergesetz 2019 zur umsatzsteuerlichen Beurteilung eine Unterscheidung in Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheine vorzunehmen. Bei Einzweck-Gutscheinen unterstellt das Umsatzsteuergesetz nunmehr bereits bei der Gutscheinausstellung eine Umsatzsteuerpflicht, wohingegen bei Mehrzweck-Gutscheinen erst bei Gutscheineinlösung die zuvor noch nicht bestimmbaren umsatzsteuerlichen Konsequenzen eintreten.

Vertrauen ist gut - Kontrolle ist besser: Ein Beirat berät, bereichert, befruchtet

Eine streitbare These: Wie oft scheitert die familiäre unternehmerische Generationennachfolge – zuvor steuerlich feinjustiert und juristisch ausgetüftelt - am Kontrollbedürfnis des Seniors, wie oft an der vermeintlich blauäugigen Unerfahrenheit des Juniors?

Die "normative Kraft des Faktischen": Der aufstrebende Jungunternehmer will ran ans Geschehen, will neue Ideen umsetzen, ist voller Tatendrang; der sich sukzessive in den Ruhestand zurückziehende Altunternehmer kann nicht loslassen, meint, seine Erfahrung ist unerlässlich, er könne es in vielen Bereichen noch besser.

Der klassische Konflikt, kaum zu lösen mit dem nüchternen Verstand des Steuerberaters oder Rechtsanwaltes? Nicht unbedingt: In der klassischen gesellschaftsvertraglichen Kompetenzabgrenzung können gestalterische Methoden fruchtbar gemacht werden, die geeignet sind, gewisse Spannungsfelder zu entschärfen oder gar zu beseitigen. So ist denkbar, zwischen die operative Geschäftsführung und die vom tagtäglichen Gesellschaftsleben regelmäßig weiter entfernten Gesellschafter einen Aufsichtsrat zu platzieren, wobei der Aufsichtsrat in seinem Wesenscharakter eher kontrollierend tätig ist, teilweise aber auch mit scharfen operativen Veto- bzw. Zustimmungskompetenzen ausgestattet sein kann.

Anders der Beirat: Auch der Beirat ist "Zwischenorgan", welches jedoch eher berät, bereichert und befruchtet - im besten Falle - auch befriedet. Der Beirat hat regelmäßig keine scharfen Kompetenzen. Der Beitrag wirkt Kraft seiner Personen, deren Autorität, deren Expertise und Fachkompetenz. Der Beirat ist also ein Organ, das Kompetenzkonflikte und Pattsituationen nicht zwingend mit der gesellschaftsrechtlichen "Zünglein an der Waage-Methode" auflöst, sondern mit der Macht seiner Autorität und Ausstrahlung.

Ein unternehmerischer Beirat kann also einen Gewinn für alle Beteiligten darstellen. Er hilft, Brücken zu bauen und Gesellschafterkonflikte, insbesondere Generationenkonflikte zu vermeiden.

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