Sie geben die Richtung an, wir sind der Steuermann.

2022

Moderne Führungskräfte von heute – hierauf kommt es an!

Die Herausforderungen durch Digitalisierung, Klimawandel, Corona und Fachkräftemangel bestimmen aktuell und wohl auch zukünftig unsere Wirtschaftswelt. Um bestehen zu können, benötigen Unternehmen in einem solchen Umfeld Führungskräfte, die über den richtigen Mix aus Hard- und Softskills verfügen und diese ständig weiterentwickeln. Insbesondere weil Führungskräfte für das bedeutsamste und sensibelste Kapital eines Unternehmens verantwortlich sind: den Menschen!

Softskills haben in den letzten Jahren deutlich an Stellenwert gewonnen. So sind bei der Mitarbeiterführung Empathie sowie die Berücksichtigung des Mitarbeiters als Individuum besonders wichtig. Das gilt insbesondere in Bezug auf die Zusammenarbeit der Generationen, von Z bis Baby Boomer, innerhalb der Mitarbeiterschaft. Hinzu kommt ein offener Kommunikationsstil auf Augenhöhe mit allen Stakeholdern innerhalb und außerhalb des Unternehmens. Darüber hinaus ist es wichtig, Mitarbeitern zu erläutern, warum und mit welchem Ziel bestimmte Entscheidungen getroffen werden und warum bestimmte Aufgaben zur Zielerreichung wichtig sind. Zu den Fähigkeiten der Führungskraft sollte auch ständige Lernbereitschaft gehören, um sich dem permanent wandelnden Umfeld anzupassen.

Neben den allgemeinen Hardskills, wie Branchenkenntnis, Wissensmanagement und Analysefähigkeit, ist es wichtig, die Chancen der Digitalisierung zu erkennen und deren Umsetzung voranzutreiben. Zumal dadurch ein Wettbewerbsvorteil generiert werden kann. Dabei müssen Führungskräfte das große Ganze im Blick behalten und ihren Mitarbeitern den Freiraum bieten, sich mit verschiedensten Technologielösungen auseinanderzusetzen.

Das durch Corona vielfach angeordnete Homeoffice ist in vielen Branchen nicht mehr wegzudenken. Herausforderungen bestehen für die Führungskraft darin, die kollegiale Entkopplung vom Unternehmen zu verhindern. Zudem müssen Führungskräfte Maßnahmen ergreifen, um spontane und informelle Austauschmöglichkeiten auch digital zu schaffen.


Stephan Dreckmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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Stephan Dreckmann
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Erbschaftsteuerschulden mit Kunst tilgen

Schuldet ein Steuerpflichtiger Erbschaftsteuer, kann zugelassen werden, dass an Zahlungs statt dem Bundesland, dem die Erbschaftsteuer zusteht das Eigentum an Kunstgegenständen übertragen wird. Der Anwendungsbereich ist dabei auf die Erbschaftsteuern beschränkt, weil diese den Ländern zufließen, denen auch die Kulturhoheit zusteht. Durch die Regelung soll verhindert werden, dass Kunstgegenstände an Private oder ins Ausland veräußert werden, um den Erlös zur Tilgung geschuldeter Erbschaftsteuer zu verwenden. Die Überlassung der Kunstgegenstände an Zahlungs statt ist möglich, sofern an dem Erwerb der Kunstgegenstände aufgrund ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft ein gesellschaftliches Interesse besteht. Je wertvoller und bedeutender die Kunstgegenstände sind, desto eher wird der Steuerpflichtige mit der Verwaltung ins Geschäft kommen.

Bei einer solchen Vereinbarung zwischen Fiskus und Steuerpflichtigem stellt sich insbesondere die Frage, mit welchem Wert die einzelnen Kunstgegenstände angesetzt werden können. Problematisch ist die Bewertung bei einmaligen Kunstgegenständen und größeren Sammlungen. Für die Schätzung der Kunstgegenstände wird die Finanzverwaltung daher regelmäßig einen Sachverständigen heranziehen. Dem Steuerpflichtigen ist es dabei ebenfalls gestattet, ein eigenes Gutachten vorzulegen, um den Wert des Kunstgegenstandes zu untermauern. Kommen beide Parteien zu einem Kompromiss, schließen Steuerpflichtiger und Finanzverwaltung einen öffentlich-rechtlichen Vertrag ab. In diesem Vertrag sind die einzelnen Kunstgegenstände, die in das Eigentum des betroffenen Landes überführt werden, zu bezeichnen und die Höhe der Erbschaftsteuerschuld, die durch diesen Vorgang getilgt werden soll anzugeben. Ist der Wert der Kunstgegenstände höher als die zu tilgende Steuer, muss der Differenzbetrag an den Steuerpflichtigen ausgezahlt werden. Die Erbschaftsteuerschuld erlischt an dem Tag, an dem das Eigentum an den Kunstgegenständen vom Steuerpflichtigen auf das Land übergeht.

Quarantäne während des Urlaubs - Was ist mit den Urlaubstagen?

In einem weiteren Urteil zur Problematik Urlaub und Corona entschied nun das Landesarbeitsgericht Köln (LAG), dass im Falle einer behördlichen Quarantäneanordnung während des Urlaubs nicht per se ein Anspruch auf Nachgewährung der Urlaubstage besteht.

Einer Arbeitnehmerin wurde für die Zeit vom 30.11.2020 bis zum 12.12.2020 Urlaub gewährt. In diesem Zeitraum erkrankte das Kind der Arbeitnehmerin an Corona, woraufhin die Stadtverwaltung gegenüber der Arbeitnehmerin als Kontaktperson 1. Grades in der Zeit vom 27.11.2020 bis zum 07.12.2020 eine Quarantäne anordnete. Die Arbeitnehmerin behauptete, dass sie gleichfalls positiv auf das Corona-Virus getestet worden sei, wies jedoch keinerlei Symptome auf. Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung konnte Sie nicht vorlegen.
Gemäß § 9 BurlG werden im Falle einer Erkrankung während des Urlaubs die durch ärztliches Attest nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Das Landesarbeitsgericht Köln musste sich nunmehr mit der Frage auseinandersetzten, ob § 9 BurlG auch auf den Fall einer behördlichen Quarantäneanordnung anwendbar ist. Genau wie die Vorinstanz, dass Arbeitsgericht Bonn, kamen auch die Richter des LAG zum Ergebnis, dass eine behördliche Quarantäneanordnung keine Arbeitsunfähigkeit, wie in § 9 BurlG erforderlich, nachweist. Nach der Konzeption des Bundesurlaubsgesetzes fallen urlaubsstörende Ereignisse grundsätzlich als Teil des persönlichen Lebensschicksals in den Risikobereich des einzelnen Arbeitnehmers. Auch ein an SARS-CoV-2 erkrankter Arbeitnehmer mit einem symptomlosen Verlauf bleibt grundsätzlich arbeitsfähig, sofern es ihm nicht wegen der Quarantäneanordnung verboten wäre zu arbeiten. Insoweit bleibt festzuhalten, dass eine behördliche Quarantäneanordnung einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht gleichgestellt werden kann. Dies hat zur Folge, dass ohne ärztliche Krankschreibung die Urlaubstage nicht nachgewährt werden müssen.


Christian Kaussen, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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Krypto-Mining: Nicht steuerbares Glücksspiel?

Krypto-Mining ist ein wesentlicher Prozess innerhalb von Blockchain-Netzwerken und meint das „Schürfen“ von neuen Einheiten einer Kryptowährung. Es ist Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit und Integrität einer Kryptowährung. Als Gegenleistung erhalten die Miner Belohnungen („Mining Rewards“) und Transaktionsgebühren.

Fraglich ist die ertragsteuerliche Einstufung des Minings. Je nach Ausgestaltung gilt dieses als im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit oder der privaten Vermögensverwaltung ausgeführt. In der Literatur wird nun die Einschätzung vertreten, dass Mining den Tatbestand des Glücksspiels erfüllen könnte und somit die Einkünfte als nicht steuerbar gelten würden. Begründet wird dies mit einer fehlenden Kausalität zwischen dem Mining und der Einnahme.

Da das Mining jedoch lediglich eine Validierungsleistung darstellt, die mit einer Gegenleistung entlohnt wird, läuft die Glücksspieltheorie ins Leere. Es ist daher regelmäßig von einer steuerbaren unternehmerischen Tätigkeit auszugehen.


Christian Kaussen, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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