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2023

Dienstleistungen und Homeoffice - Entwicklungen bei Betriebsstätten genau beobachten!

Werden grenzüberschreitend Dienstleistungen bei Kunden erbracht, wird bisher in vielen Fällen davon ausgegangen, dass durch die bloße Tätigkeit in Räumlichkeiten des Kunden (z. B. Beratung, Schulung) keine dort belegene Betriebsstätte entsteht. Es mangelt in der Regel an einer festen Geschäftseinrichtung, über die verfügt werden kann. Dieses Ergebnis ist aber nicht eindeutig. In einigen Ländern wird schon durch die bloße Dienstleistungserbringung eine feste Geschäftseinrichtung angenommen. Auch in Deutschland hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich bestätigt, dass ein ausländischer Ingenieur, der in Deutschland Flugzeuge wartet, eine inländische Betriebsstätte hat, weil er über einen Spind und ein Schließfach verfügt, die im Streitfall für eine ausreichend feste örtliche Bindung gesorgt haben. Ähnliche Konstellationen können sich bei Reinigungs- oder Montagedienstleistungen ergeben.

Ähnlich wie bei der Dienstleistungserbringung beim Kunden wird bei Tätigkeiten im Homeoffice, das in einem anderen Land belegen ist, derzeit im Normalfall keine Betriebsstätte angenommen. Das ist durch die Rechtsprechung des BFH (noch?) gedeckt, da es in aller Regel an der notwendigen Verfügungsmacht des Unternehmens über das Homeoffice des Beschäftigten fehlt. Manche anderen Länder rücken hiervon aber bereits ab. Auch die OECD, die für Auslegungen im internationalen Steuerrecht maßgeblich ist, lässt eine andere Sichtweise anklingen. Unternehmen, die ausländische Mitarbeiter aus deren Homeoffice arbeiten lassen, sind daher gut beraten, die Entwicklungen genau im Auge zu behalten.

Aber nicht nur im Steuerrecht droht Ungemach, auch im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht stehen Arbeitgeber bei der grenzüberschreitenden Beschäftigung vor zahlreichen Herausforderungen. Neben eigenen Mitarbeitern rücken auch die "Freelancer" immer stärker in den Fokus der Behörden. Diesen Themen werden wir uns in unseren nächsten Ausgaben widmen.


Steffen Kopitza, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Master of Science

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Ausgleichspflicht unter Geschwistern bei vorweggenommener Erbfolge

Abkömmlinge erben von Gesetzes wegen jeweils zu gleichen Teilen. Wenn aber bereits vor dem Erbfall Zuwendungen an die Kinder erfolgen, stellt sich regelmäßig die Frage, ob solche im Erbfall auf den Erbteil des Zuwendungsempfängers angerechnet werden müssen und damit eine nachträgliche Ausgleichspflicht besteht.

Nach dem BGB sind Vermögensübertragungen durch den Erblasser zu dessen Lebzeiten nach seinem Tod von seinen Abkömmlingen zur Ausgleichung zu bringen, wenn diese zu gleichen Teilen erben und wenn der Erblasser bei der Zuwendung die Ausgleichung angeordnet hat. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz kann eine solche ausdrückliche Anordnung der Ausgleichung jedoch auch entbehrlich sein. Das OLG machte dabei deutlich, dass eine Anordnung zur späteren Ausgleichung auch stillschweigend geschehen kann. Wenn erheblicher Grundbesitz zu Lebzeiten "im Wege der vorweggenommenen Erbfolge" auf einen von mehreren Abkömmlingen übertragen wird, kann die Auslegung des Vertrages ergeben, dass es sich um eine ausgleichungspflichtige Zuwendung handelt, ohne dass die Ausgleichungspflicht ausdrücklich angeordnet werden muss. Bei der Auslegung wird insbesondere ermittelt, ob durch die vorzeitige Grundstücksübertragung eine Besserstellung des Abkömmlings bezweckt ist, welcher das Grundstück erhält oder dieser eben nur zeitlich vorgezogen bedacht werden soll. Die Formulierung "im Wege der vorweggenommenen Erbfolge" lässt nach Ansicht des Gerichts erkennen, dass der Abkömmling, der das Grundstück vorweg bekommt, nicht bessergestellt werden soll, als seine Geschwister, sondern seinen Erbteil nur früher erhält. Er ist damit nach dem Erbfall gegenüber seinen Geschwistern ausgleichspflichtig.

Als Konsequenz dieser Rechtsprechung sollten bereits vollzogene Übergabeverträge nochmals überprüft werden. Insbesondere wenn die Formulierung "im Wege der vorweggenommenen Erbfolge" gewählt wurde, ist zu überlegen, ob wirklich gewollt ist, dass der übertragene Vermögensgegenstand im Erbfall von dem begünstigten Abkömmling wieder ausgeglichen werden muss. Andernfalls sollte dringend durch testamentarische Anordnung ein abweichender Wille festgehalten werden. Nur durch eine Verfügung von Todes wegen, also Testament oder Erbvertrag, kann die Ausgleichungspflicht nachträglich ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Zudem bewirkt alleine die Errichtung eines Testaments, bei der die Abkömmlinge auf eine von den gesetzlichen Bestimmungen abweichende Erbquote gesetzt werden, dass die Ausgleichspflicht ausgeschlossen wird.

Dies gilt übrigens auch für den umgekehrten Fall: Will der zukünftige Erblasser dafür sorgen, dass eine Vermögensübertragung, bei der er keine Ausgleichsverpflichtung angeordnet hat, im Erbfall ausgeglichen wird, so kann er deren nachträgliche Anordnung ebenfalls ausschließlich testamentarisch erreichen.


Helmut Heinrich, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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Neue Spielräume für unternehmenseigene Gästehäuser?!

Unterhalten Unternehmen Beherbergungsmöglichkeiten für Gäste, die keine Arbeitnehmer sind, gilt für solche Gästehäuser ein gesetzlicher Ausschluss des Betriebsausgabenabzugs, wenn sich diese nicht in unmittelbarer Nähe zum Betrieb des Unternehmens befinden, sondern beispielsweise in attraktiver, touristischer Lage. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in diesem Zusammenhang über die Frage zu entscheiden, ob Aufwendungen für die Vermietung von Ferienapartments abzugsfähig sind, wenn diese an freie Mitarbeiter vermietet werden.

Der BFH entschied zu Gunsten des Steuerpflichtigen. Hierbei entscheidend war, dass der Steuerpflichtige im selben Gebäudekomplex Seminarräume angemietet hat und somit eine Betriebsstätte am Ort des Gästehauses vorhanden war. Auf das Aufsuchen der Betriebsstätte durch die beherbergten Gäste kommt es nicht an. Dies eröffnet Betreibern die Möglichkeit, durch die Schaffung einer Betriebsstätte am Gästehausort den Abzug von Aufwendungen zu erreichen. Es bleibt jedoch abzuwarten, wie die Gesetzgebung auf diese Entscheidung reagiert und ob Anpassungen in Betracht gezogen werden. Betreiber von Gästehäusern sollten die Entwicklung verfolgen und gegebenenfalls ihre steuerliche Strategie anpassen.


Niklas Nolte, Steuerberater, B.A.

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Neues zum häuslichen Arbeitszimmer und zur Homeoffice-Pauschale ab 2023

Die steuerliche Anerkennung des häuslichen Arbeitszimmers durch das Finanzamt war bisher mit hohem Aufwand und vielen Nachfragen verbunden. Damit ist ab 2023 Schluss, denn jetzt gewährt der Gesetzgeber anstelle der einzeln nachzuweisenden Aufwendungen für das Arbeitszimmer eine Jahrespauschale von maximal 1.260 EUR. Allerdings wurden die Voraussetzungen hierfür erhöht. Ab 2023 kann ein Arbeitszimmer nur noch dann angesetzt werden, wenn es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Damit entfällt der Ansatz des Arbeitszimmers ab 2023 für viele, z. B. bei Vermieter, Dozenten, Lehrer, Außendienstler. Der Gesetzgeber hat mit dem Jahressteuergesetz 2022 als Ersatz für diese Berufsgruppen die neue „Tagespauschale“ als Sonderregelung eingeführt. Die neue „Tagespauschale“ dient auch als Ersatz für die Ende 2022 auslaufende Homeoffice-Pauschale. Diese neue modifizierte Homeoffice-Pauschale beträgt jetzt 6 EUR pro Tag (vorher 5 EUR) und maximal 1.260 EUR pro Jahr (vorher max. 600 EUR) und wird damit für maximal 210 Tage gewährt (vorher max. 120 Tage). Voraussetzung für den Ansatz der Pauschale ist, dass die betriebliche oder berufliche Tätigkeit an den jeweiligen Tagen zeitlich überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt wird. Darüber hinaus darf an diesen Tagen keine außerhalb der Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht werden, außer dort steht für diese Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Damit kann die Tagespauschale von den Berufsgruppen genutzt werden, für die der Abzug des Arbeitszimmers entfallen ist. Zudem ist die Möglichkeit eröffnet, die Tagespauschale auch für nebenberufliche Tätigkeiten steuermindernd anzusetzen.


Claudia Schäfer, Steuerberaterin

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Rückgewähr von gestifteten Mitteln in Form eines Darlehens - trotzdem Spendenabzug?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil festgestellt, dass ein Spendenabzug für einen in das Vermögen einer Stiftung gezahlten Betrag nicht allein deswegen aberkannt werden darf, weil die Stiftung diesen Betrag dem Spender im zeitlichen Zusammenhang als verzinsliches Darlehen zur Verfügung stellt. Voraussetzung für den Spendenabzug ist grundsätzlich, dass die Zahlung an die steuerbegünstigte Körperschaft unentgeltlich ist. Dies wirft die Frage auf, ob eine gegenläufige Darlehensgewährung einen Vorteil für den Zuwendenden schafft, was der Unentgeltlichkeit widersprechen würde.

Der BFH verneinte dies in seinem Urteil. Voraussetzung sei jedoch, dass die Darlehensgewährung dem Grunde nach und die vereinbarten Darlehensbedingungen einem Fremdvergleich standhalten. Zusätzlich darf die tatsächliche Durchführung des Darlehensvertrags keinerlei Zweifel an seinem Fremdkapitalcharakter aufwerfen. Das Urteil betont die Wichtigkeit einer sorgfältigen Dokumentation und Durchführung von Darlehensverträgen.


Christian Kaussen, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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Christian Kaußen
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
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Mitarbeiterbeteiligungen: Erlösverteilungsnachrang zur Vermeidung der „Dry-Income“-Besteuerung

Mitarbeiterbeteiligungen haben stark an Relevanz gewonnen, gelten sie doch - nicht nur in Start-ups - als Möglichkeit, gute Mitarbeiter zu gewinnen oder zu halten. Bei der Ausgestaltung der Beteiligung unter Berücksichtigung des deutschen Steuerrechts steht regelmäßig die Vermeidung der „Dry-Income“-Besteuerung im Vordergrund. Hierunter ist die Besteuerung eines geldwerten Vorteils zu verstehen, der nicht zu einem Liquiditätszufluss führt, sodass die Steuerzahlung aus anderen Quellen aufgebracht werden muss. Der geldwerte Vorteil entsteht grundsätzlich dann, wenn Mitarbeitern Unternehmensbeteiligungen vergünstigt gewährt werden. Von diesem Grundsatz gibt es diverse Ausnahmen, die jedoch an sehr enge und starre Voraussetzungen geknüpft sind und in der Beratungspraxis nur eine untergeordnete Rolle spielen.

Eine Möglichkeit, das Problem der „Dry-Income“-Besteuerung im Zusammenhang mit Mitarbeiterbeteiligungen zu vermeiden, wird neuerdings in so genannten negativen Liquiditätspräferenzen gesehen, was nichts anderes als die Implementierung eines Erlösverteilungsnachrangs bedeutet. In einer solchen Gestaltung nehmen die betroffenen Anteilsinhaber erst ab einem im Vorhinein festgelegten Schwellenwert an der Erlösverteilung teil. Durch diese disquotale Gewinnverteilung soll der Wert der übertragenen Anteile reduziert und eine Besteuerung möglichst vermieden werden.

Ungewiss war, ob und unter welchen Voraussetzungen eine negative Liquiditätspräferenz bei der Wertermittlung einer Mitarbeiterbeteiligung zu berücksichtigen ist. Der Bundesfinanzhof hat sich nun mit einer vergleichbaren Fallgestaltung beschäftigt und die wertmindernde Berücksichtigung eines Erlösverteilungsnachrangs bestätigt. Dieser muss jedoch im Gesellschaftsvertrag vereinbart und nicht an die Person des konkreten Gesellschafters, sondern an den Anteil selbst gekoppelt sein. Der Erlösverteilungsnachrang würde somit im Rahmen einer Transaktion auf einen potenziellen Erwerber übergehen. Dieses erfreuliche Urteil stärkt die einhellige Auffassung in der außersteuerlichen Rechtsprechung und Literatur zu Fragen der Unternehmensbewertung.


Christian Kaussen, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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Schenkungsteuerfreie Wertverschiebung mittels KGaA?

Grundsätzlich erfasst die Schenkungssteuer auch mittelbar freigiebige Zuwendungen durch Werterhöhungen bei Anteilen an einer Kapitalgesellschaft. Jedoch scheint sich eine Ausnahme aufzutun, so zumindest urteilte das Finanzgericht (FG) Hamburg. Der Fall bezieht sich auf eine disquotale Einlage in die ungebundene Kapitalrücklage einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) zwischen Vater und Sohn, mit einem Verhältnis der Kapitalkonten von 90% zu 10% zugunsten des Sohnes. Das Grundkapital hatte ausschließlich der Vater als alleiniger Kommanditaktionär geleistet. Die ungebundene Kapitalrücklage zählte laut Satzung der KGaA nicht zu den Kapitalkonten. Die Zahlung des Vaters ordnete das zuständige Finanzamt Hamburg als eine schenkungssteuerpflichtige Transaktion ein und erließ einen ent-sprechenden Steuerbescheid gegenüber dem Sohn. Während das Finanzamt den dagegen gerichteten Einspruch als unbegründet zurückwies, hatte die Klage vor dem FG Hamburg Erfolg. Das FG argumentierte, dass es sich beim Sohn mangels seiner Stellung als Kommanditaktionär nicht um Anteile an einer Kapitalgesellschaft handeln könne und somit die einschlägige Regelung des Erbschaftsteuergesetzes nicht anwendbar sei. Fraglich ist, ob dieses Urteil mit dem telos des Gesetzes im Einklang zu bringen ist. Da bereits die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig ist, kann aktuell noch nicht von einer Gestaltungsmöglichkeit die Rede sein.


Prof. Dr. Mario Henry Meuthen, Steuerberater

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Bei der Nachfolgeplanung Kunstgegenstände nicht vergessen!

Kunstgegenstände spielen in der Diskussion um die Nachfolgeplanung kaum eine Rolle. Aber sowohl in Privat- als auch in Unternehmensvermögen finden sich immer wieder wertvolle Objekte. Anders als z. B. üblicher Hausrat dürfen diese bei der Planung auch nicht deshalb vernachlässigt werden, weil sie untergeordnet sind. An erster Stelle steht in jedem Fall eine zumindest überschlägige Wertermittlung, die gerade bei Kunstgegenständen sehr schwierig, teilweise auch volatil sein kann.

Befinden sich Kunstgegenstände im betrieblichen Vermögen, z. B. weil diese in der Eingangshalle präsentiert werden, gehören sie zum schädlichen Verwaltungsvermögen und können die Steuerlast ungünstig beeinflussen. Werden diese innerhalb von zwei Jahren vor der Übertragung angeschafft, unterliegen sie als junges Verwaltungsvermögen jedenfalls ungemildert der Besteuerung. Ermittelt sich der Unternehmenswert nach dem Ertragswertverfahren, ist zu prüfen, ob die Kunstwerke als nicht betriebsnotwendiges Vermögen den Unternehmenswert zusätzlich erhöhen.

Es gibt zudem eine (teilweise) Steuerbefreiung für Kunstwerke, die jedoch an verschiedene Voraussetzungen geknüpft ist.


Claudia Schäfer, Steuerberaterin

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Versorgungsleistungen trotz Fortführung der Geschäftsführertätigkeit

Gesellschafter-Geschäftsführer sichern die Versorgung im Ruhestand regelmäßig über Versorgungszusagen ab, die mit Erreichen eines bestimmten Lebensalters ausgezahlt werden können. Gleichzeitig bleiben die Gesellschafter-Geschäftsführer häufig noch länger für die Gesellschaft tätig, vor allem dann, wenn eine Übertragung in der Familie angestrebt wird. Der gleichzeitige Bezug von Versorgungsleistungen und einer Geschäftsführervergütung durch einen Gesellschafter kann allerdings zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen.

In einem vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall hatte eine GmbH ihrem Geschäftsführer eine Versorgungszusage über eine monatliche Altersrente nach Vollendung das 68. Lebensjahres erteilt. Das Arbeitsverhältnis wurde durch Kündigung beendet und der Geschäftsführer abberufen. Etwa sechs Monate später wurde er durch die GmbH erneut zum Geschäftsführer bestellt. Er erhielt für seine Tätigkeit jedoch ein geringeres Gehalt. Die Versorgungsbezüge blieben von der Wiedereinstellung unberührt. Das Finanzamt wollte die Versorgungszahlungen deshalb als verdeckte Gewinnausschüttungen werten.

Der BFH äußerte sich dazu folgendermaßen: Die Fortführung des Arbeitsverhältnisses unter gleichzeitigem Bezug einer Versorgung einerseits und laufendem Geschäftsführergehalt andererseits verträgt sich grundsätzlich nur bedingt mit dem Handeln eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns. Vielmehr hätte entweder das Einkommen aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Versorgungsleistung angerechnet oder der vereinbarte Eintritt des Versorgungsfalls aufgeschoben werden müssen. Im Streitfall wurde jedoch ein reduziertes Gehalt gezahlt. Hier sind im Rahmen des hypothetischen Fremdvergleichs weitere Überlegungen erforderlich. Der BFH geht davon aus, dass ein fremder Dritter neben der Versorgung zusätzlich für die Tätigkeit als Geschäftsführer ein Gehalt bis zur Höhe der Differenz zwischen der Versorgung und den letzten Aktivbezügen gewährt hätte. Da im Streitfall die Summe von Versorgung und neuem Gehalt die letzten Aktivbezüge nicht überstieg, qualifizierte der BFH die Zahlungen nicht als verdeckte Gewinnausschüttungen.

Das Urteil erging zwar zu einem sehr speziellen Fall, macht aber deutlich, dass Gesellschafter-Geschäftsführer gerade beim Übergang in den Ruhestand oder im Rahmen von Übergaben darauf achten müssen, dass die Zahlungen der GmbH steuerlich richtig gewürdigt werden. Insbesondere eignen sich weiterlaufende Geschäftsführerbezüge in der Regel nicht zur Versorgung im Alter.


Daniela Düwel, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin

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Arbeitnehmer als Markenbotschafter des Unternehmens

Immer häufiger setzen Unternehmen beim Marketing auch Arbeitnehmer ein, die zu diesem Zweck auf ihren eigenen Social-Media-Accounts Inhalte zu ihrem beruflichen Alltag teilen. Solche Markenbotschafter, auch Corporate Influencer genannt, tragen dazu bei, dass ein authentisches Bild des Unternehmens nach außen transportiert wird. Zugleich helfen die bereits bestehenden Netzwerke des Influencers dabei, die Sichtbarkeit des Unternehmens in der Öffentlichkeit zu erhöhen. Vorteile bringt dies auch im Hinblick auf den in allen Branchen um sich greifenden Personalmangel. Durch eine wertschätzende und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber wird zudem die Bindung des netzwerkenden Arbeitnehmers an das Unternehmen gestärkt.

Der Arbeitgeber sollte sich aber der damit einhergehenden Risiken bewusst sein und gegebenenfalls Verträge entsprechend gestalten. Was hier sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall und dabei insbesondere von der Intensität der Social-Media-Aktivitäten ab. Es besteht zum einen die Möglichkeit, eine Zusatzvereinbarung in den bestehenden Arbeitsvertrag aufzunehmen. Zum anderen kann auch ein neues Vertragsverhältnis über eine selbständige Tätigkeit des Influencers begründet werden. Bei der ersten Variante ist ein besonderes Augenmerk auf die Berücksichtigung des Arbeitszeitgesetzes zu richten. Zeiten der Interaktion, selbst wenn sie nach Feierabend erfolgen, gelten als Arbeitszeit. Diese Variante birgt zudem ein höheres Haftungsrisiko. Für Verstöße des Arbeitnehmers, beispielsweise gegen das Urheberrecht oder Datenschutzvorschriften, haftet der Arbeitgeber über die Konstruktion des innerbetrieblichen Schadensausgleichs. Bei der zweiten Variante besteht jedoch die Gefahr der Scheinselbständigkeit.

Zur Minimierung der Haftungsgefahren sollten Corporate Influencer jedenfalls möglichst umfassend über die einzuhaltenden Rechtsvorschriften informiert werden. Zu diesem Zweck können beispielsweise regelmäßige Schulungen im Bereich Social-Media-Recht angeboten werden.


Steffen Kopitza, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Master of Science

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