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2024
Bürokratieentlastungsgesetz sorgt für kürzere Aufbewahrungsfristen
Der Bundesrat hat im Oktober 2024 dem so genannten Bürokratieentlastungsgesetz zugestimmt. Als ein Aspekt zum Bürokratieabbau wird die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege von zehn auf acht Jahre verkürzt. Unter Buchungsbelegen fallen beispielsweise ein- und ausgehende Rechnungen, Bankbelege oder Quittungen. Diese Änderung gilt grundsätzlich für alle Buchungsbelege, deren zehnjährige Aufbewahrungsfrist am 1. Januar 2025 noch nicht abgelaufen ist. Für Unternehmen, die der Aufsicht durch die BaFin unterliegen, gelten gesonderte Erstanwendungsregeln. Festzuhalten ist jedoch, dass für alle anderen Unterlagen, wie Handelsbücher (inklusive Nebenbücher), Inventare, Eröffnungsbilanzen, Abschlüsse, Lageberichte sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Dokumente keine Änderung der Aufbewahrungsfrist vorgesehen ist. Diese Unterlagen sind nach wie vor zehn Jahre aufzubewahren.
Ihr Ansprechpartner:
Niklas Nolte
Steuerberater, B.A.
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
Leben und/oder Vermögen im Ausland: Welches Erbrecht ist auf den Nachlass anwendbar?
Jedes Land hat spezielle Regeln dafür, welche Rechtsordnung auf den Erbfall anwendbar ist. Diese bestimmen, welches Erbrecht zum Tragen kommt, wenn Berührungspunkte zu mehreren Ländern bestehen. Dem Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts kommt dabei besondere Bedeutung zu.
Ein Beispiel vermag dies zu verdeutlichen: Ein Erblasser, der seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte, hinterlässt Vermögen in mehreren Ländern, darunter ein Konto in der Schweiz und ein Haus in Boston, Massachusetts (USA). Aus deutscher Sicht regelt die Europäische Erbrechtsverordnung, dass das gesamte Erbrecht nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts – also deutschem Recht – beurteilt wird. Doch im internationalen Kontext gelten oft andere Regeln: So wenden Schweizer Gerichte auf die Immobilie das Recht des Landes an, in dem sie sich befindet (das sogenannte Belegenheitsrecht), also US-amerikanisches Recht. Auch Massachusetts wendet auf die Immobilie sein eigenes Recht an. Komplizierte Erbangelegenheiten können die Folge sein.
Die Bedeutung des gewöhnlichen Aufenthalts zeigt sich insbesondere bei einem Wohnsitzwechsel. Zieht eine Person beispielsweise aus Deutschland nach Mallorca, um dort ihren Lebensabend zu verbringen, wird mit dem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthalts sowohl aus deutscher als auch aus spanischer Sicht spanisches Erbrecht anwendbar. Dies kann weitreichende Folgen haben, insbesondere wenn das Erbrecht des neuen Wohnsitzstaates völlig andere Regelungen vorsieht – etwa zur Testierfreiheit, zur Erbfolge oder zu Pflichtteilen. Wer dies nicht möchte, kann eine Rechtswahl treffen, hin zum Recht des Staates der Staatsangehörigkeit.
Wer also plant, ins Ausland zu ziehen oder Vermögen in verschiedenen Ländern hat, sollte frühzeitig Vorsorge treffen und sich informieren, welche rechtlichen Auswirkungen sich aus dem internationalen Kontext ergeben. Mit einer Rechtswahl können ungewollte Folgen vermieden und der Nachlass nach den eigenen Wünschen geregelt werden.
Ihr Ansprechpartner:
Helmut Heinrich
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
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Deutsche Steueroasen
In Deutschland gibt es zwei Steuerarten, deren Aufkommen direkt den jeweiligen Kommunen zustehen: Die Gewerbesteuer und die Grundsteuer. In beiden Fällen vereinnahmen die Kommunen nicht nur die Steuern direkt, sondern legen mittels so genannter "Hebesätze" auch die Höhe der Steuern fest. Dies ermöglicht einen innerdeutschen Steuerwettbewerb zwischen den einzelnen Kommunen. Dagegen ist grundsätzlich nichts einzuwenden. So können Kommunen durch niedrigere Gewerbesteuerhebesätze die Ansiedlung von Unternehmen fördern, andererseits können Kommunen mit beliebten Standorten, die möglicherweise auch über teurere Infrastruktur (z. B. gute Verkehrsanbindung) verfügen, dies für höhere Steuereinnahmen nutzen.
In die Kritik gerät der Wettbewerb aber immer dann, wenn es sich bei den angesiedelten Unternehmen vor allem um solche ohne großen Personal- und Raumbedarf (z. B. Vermögensverwaltung) handelt, die ihren Sitz nahezu beliebig wählen können und oftmals sogar mit einem Briefkasten auskommen. Immer wieder geraten deshalb Gemeinden mit sehr niedrigen Gewerbesteuerhebesätzen ins Visier der Presse. Aktuell hat es ein besonders gelagerter Fall sogar in die deutsche Klatschpresse geschafft.
Etwas eingedämmt hat der Gesetzgeber verschiedenste Wildwüchse, indem ein Mindesthebesatz definiert wurde - dieser liegt aber immer noch deutlich unter einer üblichen Bandbreite an Hebesätzen, sodass das Thema innerdeutsche Steueroasen bei der Gewerbesteuer nach wie vor Bedeutung hat - die Effekte sind nur nicht mehr so gravierend wie in Zeiten ohne Mindesthebesatz.
Im Prinzip kann auch die Grundsteuer einen solchen Wettbewerb verursachen: Kommunen, die durch bessere Lagen attraktiv sind, könnten höhere Grundsteuern fordern; andere könnten die Attraktivität der Kommune durch günstigere Hebesätze erhöhen. Bei der Grundsteuer sind die Anreizeffekte aber deutlich geringer, da Grundvermögen nach der erstmaligen Herstellung immobil ist und den Steuerpflichtigen wenig Gestaltungsspielraum durch Umzug bleibt. Bisher spielt der Steuerwettbewerb bei der Grundsteuer auch kaum eine Rolle. Wenn nach der Neubewertung des deutschen Grundvermögens nun jedoch höhere Grundstückswerte zu Buche stehen, wird wohl auch dem Hebesatz eine größere Bedeutung zukommen. Es bleibt abzuwarten, ob sich daraus ein Wettbewerb entwickeln wird. Unter Berücksichtigung der aktuellen Sorge in Bezug auf höhere Grundstückswerte gepaart mit möglicherweise kaum oder gar nicht nach unten angepassten Hebesätzen, wäre ein Wettbewerb im Sinne der Steuerzahler zu wünschen.
Abzuwarten bleibt, ob sich der Gesetzgeber irgendwann auch in Zusammenhang mit der Grundsteuer gezwungen sehen wird, einen Mindesthebesatz einzuführen. Aktuell müssen viele Immobilienbesitzer aber eher erstmal auf eine deutliche Senkung der Hebesätze hoffen.
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Christian Kaußen
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
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Standortvorteile im internationalen Steuerrecht
Bereits im letzten Jahr hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) zu verschiedenen Detailfragen in Zusammenhang mit Funktionsverlagerung und Verrechnungspreisbestimmung geäußert. Das Urteil enthält beachtenswerte Aussagen, wurde von der Finanzverwaltung bisher aber (noch) nicht offiziell veröffentlicht. Kürzlich erfolgt nun aber zumindest die Bekanntmachung durch den BFH selbst. Mit dem Urteil bekommt die praktisch relevante Diskussion der steuerlichen Würdigung von Standortvorteilen neuen Schwung.
Ausgangspunkt der Thematik ist, dass Unternehmen in unterschiedlichen Ländern ganz unterschiedliche Bedingungen vorfinden. Niedrige Lohnkosten, geringe Raumkosten, Subventionen, weniger Regulierung und andere Faktoren können zu Standortvorteilen führen. Eine Konzerngesellschaft in einem Land mit solchen Vorteilen kann z. B. zu günstigeren Preisen produzieren, als das in Deutschland möglich wäre. Im Rahmen der Verrechnungspreisermittlung stellt sich die Frage, wie diese Standortvorteile wirken. Liefert die ausländische Gesellschaft unter Anwendung der Kostenaufschlagsmethode mit einem moderaten Aufschlag an eine deutsche Gesellschaft, profitiert Letztere automatisch von den günstigeren Bedingungen im Ausland - mit der Folge eines höheren Steuersubstrats im Inland. Ein Ergebnis, auf das die Finanzämter in Betriebsprüfungen regelmäßig hinarbeiten. Auf Grundlage eines Urteils des Finanzgerichts Münsters aus dem Jahr 2006 gelingt es dabei bisher in der Regel, zumindest eine hälftige Aufteilung der Standortvorteile zu erreichen.
Der BFH hat dazu nun klargestellt, dass es so einfach nicht ist: Standortvorteile sind konkret zu ermitteln und anhand des Funktions- und Risikoprofils zwischen den beteiligten Gesellschaften aufzuteilen. Besondere Bedeutung soll dabei der "Marktmacht" der Beteiligten zukommen, indem "verfügbare Handlungsalternativen" berücksichtigt werden.
Ob das Urteil zu Gunsten oder zu Ungunsten der Steuerpflichtigen wirkt, lässt sich nur für den Einzelfall beurteilen. Fakt ist aber, dass die Verrechnungspreisthematik wieder um eine Facette reicher ist, für die es keine pauschale Lösung gibt.
Ihr Ansprechpartner:
Steffen Kopitza
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Master of Science
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Anhebung der Freigrenze für Geschenke - Umsatzsteuerrecht zieht nach
Durch das Wachstumschancengesetz wurde zum 1.1.2024 die Freigrenze für den Betriebsausgabenabzug für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, von 35 EUR auf 50 EUR angehoben. Der Spielraum für Geschenke an Geschäftspartner ist damit etwas größer geworden.
Die Finanzverwaltung hat nun für die Umsatzsteuer nachgezogen. So liegt von Beginn des Jahres 2024 an keine steuerbare unentgeltliche Wertabgabe vor, wenn der Nettowert eines Geschenks 50 EUR nicht überschreitet. Die Zulässigkeit des Vorsteuerabzugs für Geschenke erweitert sich ebenfalls auf den 50 EUR-Rahmen, was sich aus dem Gesetzesverweis der Umsatzsteuer auf die Einkommensteuer ergibt.
Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Grenze pro Person und pro Geschäftsjahr gilt. Mehrere Geschenke, deren Wert zusammen 50 EUR übersteigt, führen daher ebenfalls sowohl zum Betriebsausgaben- als auch Vorsteuerabzugsverbot
Ihr Ansprechpartner:
Daniela Düwel
Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin
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Aufteilungsgebot in der Umsatzsteuer auf dem Prüfstand des EuGH
Das deutsche Umsatzsteuerrecht kennt ein Aufteilungsgebot in Hinblick auf Leistungen, für deren einzelne Bestandteile unterschiedliche Vorschriften gelten.
So besteht ein Aufteilungsgebot für Beherbergungsleistungen: Nur die Übernachtung selbst unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Nebenleistungen, die nicht unmittelbar der Beherbergung dienen (wie z. B. Frühstück, Parkplatzgestellung, W-LAN-Zugriff oder Fitness- und Wellnesseinrichtungen) unterliegen dem Regelsteuersatz von 19 %. Das gilt selbst dann, wenn es sich wirtschaftlich gesehen um eine einheitliche Leistung handelt. Dieses Aufteilungsgebot kollidiert mit dem Grundsatz, dass unselbständige Nebenleistungen umsatzsteuerlich das Schicksal der Hauptleistung teilen.
Während der Bundesfinanzhof (BFH) in der Vergangenheit die Auffassung vertrat, die bestehende Regelung sei unionsrechtskonform, zweifelt er mittlerweile daran und hat diese Frage deshalb dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorgelegt. Der EuGH muss entscheiden, ob der bisherige Vorrang des Aufteilungsgebots vor dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung, wonach eine unselbstständige Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung teilt, unionsrechtskonform ist.
Im Zusammenhang mit einer analogen Fragestellung, nämlich dem Aufteilungsgebot für Betriebsvorrichtungen bei ansonsten steuerfreien Vermietungen hat der EuGH hinsichtlich der Vermietung eines Gebäudes samt den entsprechenden Betriebsvorrichtungen ("Putenstall") kürzlich bestätigt, dass eine einheitliche Leistung nicht künstlich aufgespalten werden darf. Wendet man diesen Grundsatz auch auf Beherbergungsleistungen an, spricht viel dafür, dass der EuGH das bisher bestehende Aufteilungsgebot zu Fall bringen könnte. Folge wäre, dass die gesamte Beherbergungsleistung dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegen würde. Einen ähnlichen Fall stellt die Vermietung von Pkw-Stellplätzen in Zusammenhang mit eine steuerfreien Wohnungsvermietung dar.
Es empfiehlt sich bei entsprechenden Sachverhalten vorsorglich gegen die Umsatzsteuerbescheide Einspruch einzulegen (ggf. inkl. Antrag auf Aussetzung der Vollziehung) und mit Hinweis auf die EuGH-Vorlage Ruhen des Verfahrens zu beantragen. Somit könnte man für die Vergangenheit möglicherweise zu viel ans Finanzamt abgeführte Umsatzsteuer erstattet bekommen. Bei Leistungen an Privatpersonen könnte das unter Berufung auf eine andere EuGH-Rechtsprechung sogar ohne Rechnungskorrektur erfolgen.
Ihr Ansprechpartner:
Claudia Schäfer
Steuerberaterin
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bAV 2024 - Reform der Betriebsrente steht kurz bevor
Die Bundesregierung will noch in dieser Legislaturperiode die betriebliche Altersversorgung reformieren. Im Fokus stehen vor allem Verbesserungen, bei denen Arbeitgeber nur noch Beiträge für die betriebliche Altersversorgung zusagen, aber keine festen Leistungen mehr garantieren müssen. Arbeitgebern soll eine reine Beitragszusage ohne Leistungsgarantie ermöglicht werden.
Der Arbeitgeber ist arbeitsrechtlich verpflichtet, die einmal erteilte Zusage zu erfüllen und kann sich auch nicht unter Berufung auf fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit entziehen. Eingriffe in Anwartschaften und Ansprüche sind nur unter engen Voraussetzungen möglich und zulässig. Die Sicherheit der Betriebsrentner wird durch höhere Risiken und Belastungen der Arbeitgeber erkauft. Das hat inzwischen zur Konsequenz, dass Arbeitgeber zögern, Zusagen zu machen und insgesamt wird diese Entwicklung als Problem bei der weiteren Ausbreitung der betrieblichen Altersversorgung gesehen. Sind Risiken hoch, führen insbesondere Garantien zu konservativer Anlage, die zunehmend unattraktiv werden, weil eine Rendite kaum noch erzielt werden kann. Das bedeutet auch, dass sich die Zurückhaltung bei künftigen Zusagen verstärken wird; diese dürften im Wert auch geringer ausfallen.
Neue Hoffnung ist aber an das so genannte "Betriebsrentenstärkungsgesetz 24" geknüpft, welches nach Auskünften des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales kurzfristig veröffentlicht werden soll. Um den Markt der betrieblichen Altersversorgung anzukurbeln, plant die Bundesregierung nun die Öffnung von Sozialpartnermodellen. Künftig sollten auch Betriebe ohne Tarifvertrag, jedoch mit Arbeitnehmervertretung, per Betriebsvereinbarung entsprechende Regelungen einführen können.
Sobald der 50-seitige (!) Referentenentwurf veröffentlicht wird, werden wir Sie an dieser Stelle über die weiteren Entwicklungen informieren.
Ihr Ansprechpartner:
Niklas Nolte
Steuerberater, B.A.
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Verrechnungspreise: Europäischer Gerichtshof und Bundesverfassungsgericht mischen mit!
Die voranschreitende Globalisierung lenkt die Aufmerksamkeit verstärkt auf das internationale Steuerrecht. Hierbei spielen wirtschaftliche und steuerliche Betrachtungen eine herausragende Rolle. Verrechnungspreise und deren Dokumentation sowie die Berücksichtigung der sich stetig ändernden Rahmenbedingungen sind ein wesentlicher Bestandteil der Steuer-Compliance in Unternehmen. Eine Verrechnungspreisdokumentation soll dabei grundsätzlich die Angemessenheit der Preise, die zwischen Gesellschaften eines Konzerns für ausgetauschte Güter und Dienstleistungen angesetzt werden, dokumentieren. Im Fokus steht der Fremdvergleichsgrundsatz mit dem Ziel, dass die Preise in einem Konzern so vereinbart werden, wie sie unabhängige Dritte unter vergleichbaren Bedingungen vereinbart hätten. Ein Abweichen vom vorgenannten Fremdvergleichsgrundsatz hat bis dato stets zu Problemen bei Betriebsprüfungen geführt, selbst dann, wenn die Abweichung gut begründet werden konnte.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat das schon großzügiger gesehen und Abweichungen vom Fremdvergleichsgrundsatz unter bestimmten Umständen akzeptiert. Basierend auf der bisherigen Rechtsprechung des EuGH müssen die Verrechnungspreise nicht immer dem entsprechen, was fremde Dritte miteinander vereinbaren würden. Eine Abweichung vom Fremdvergleichspreis in einer existenzbedrohenden Krise der verbundenen Unternehmen muss gemäß EuGH zudem nicht besonders begründet sein - anders als vom deutschen Bundesfinanzministerium gefordert.
Deutschland tut sich mit diesen Grundsätzen schwer! Nun ist jedoch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) dazwischengegangen: Sowohl die Finanzverwaltung als auch der Bundesfinanzhof (BFH) können ihre enge Interpretation der bisher ergangenen Rechtsprechung des EuGH nicht mehr aufrechterhalten. Das BVerfG hat eine Entscheidung des BFH aufgehoben, weil die Frage, inwieweit eine Abweichung vom Fremdvergleichsgrundsatz zulässig ist, nicht dem EuGH vorgelegt worden ist. Das eröffnet interessante Spielräume.
Indes bleibt weiter fraglich, in welchem Umfang der EuGH eine Abweichung vom Fremdvergleichsgrundsatz tatsächlich für zulässig hält.
Eine Abweichung vom Fremdvergleichspreis darf nämlich auch nicht zu „willkürlichen“ Gewinnverlagerungen führen. Das mehrleistende Unternehmen braucht also eine Kompensation, um das Abweichen vom Fremdvergleichspreis auszugleichen. Es stellt sich in der Folge mithin die Frage, wie eine Kompensation sachlich und zeitlich gelagert sein sollte, damit insgesamt ein angemessener Vorteilsausgleich stattgefunden hat. Es wird bei der Abwägung entscheidend darauf ankommen, inwieweit wirtschaftlich sich messbare Vorteile ausgleichen und inwieweit noch ein zeitlicher Zusammenhang herzustellen ist.
Für Unternehmen ist es mehr denn je notwendig, noch stärker als bisher ihre Verrechnungspreisdokumentation im Rahmen eines umfassenden Tax Compliance Management Systems systematisch zu erfassen, zu planen und zu steuern. Eine zentrale und integrierte Erfassung und Steuerung der Verrechnungspreise können Inkonsistenzen frühzeitig erkennen und beseitigen. Zudem kann so eine transparente Dokumentation für die Finanzbehörden geschaffen werden.
Ihr Ansprechpartner:
Prof. Dr. Mario Henry Meuthen
Steuerberater, Master of Science
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Die "eRechnung" kommt!
Mit Verkündung des Wachstumschancengesetzes Ende März 2024 ist nun (endlich?) der Weg für die verpflichtende Einführung der elektronischen Rechnung ("eRechnung") geebnet. Deutschland läuft damit nicht - wie sonst häufig - Vorgaben aus der europäischen Mehrwertsteuersystemrichtlinie hinterher, sondern bringt das Thema früh- oder jedenfalls rechtzeitig auf den Weg. Aus Europa soll die elektronische Rechnungstellung im Zuge der Maßnahmen unter dem Schlagwort ViDA (VAT in the digital age) auf den Tisch kommen - bisher fehlt es hier aber noch an einer Einigung. Der deutsche Vorstoß, wie auch der anderer Länder - allen voran Italien, erfolgt daher unabhängig von einer europäischen Regelung.
Die eRechnung kann unternehmensinterne Prozesse effizienter machen. Aus Sicht der Finanzverwaltungen bietet sie ebenfalls Vorteile: So können darauf perspektivisch (auch europaweit) digitale Meldesysteme aufgesetzt werden, die das bisherige Konzept der USt-VA und der ZM ersetzen. Sie ist damit nicht zuletzt eine Maßnahme zur Bekämpfung von Umsatzsteuerbetrug.
Die Einführung der eRechnungs-Pflicht erfolgt sukzessive: Die Verpflichtung besteht im ersten Schritt nur für B2B-Umsätze im Inland, wobei die Pflicht ab 1.1.2025 nur darin besteht, eRechnungen von Geschäftspartnern empfangen zu können. Erst ab 1.1.2027 müssen tatsächlich zwingend auch selbst eRechnung erstellt werden, wobei Ausnahmen bestehen.
Eine eRechnung muss den Vorgaben der europäischen Norm EN 16931 genügen. Die bisher bereits geläufigen Formate ZUGFeRD und XRechnung tun das. Einfache PDF-Dateien oder Rechnungen im JPEG- oder TIF-Format, die heute gern als „elektronische Rechnungen“ bezeichnet werden, genügen den künftigen Anforderungen dagegen nicht. Deutschland hat sich dabei nicht für eine staatlich vorgegebene Form oder gar Plattform entschieden; Unternehmen müssen oder vielmehr können die Vorgaben daher auf ihren eigenen Systemen umsetzen. Das dürfte regelmäßig unproblematisch sein. So bietet z. B. auch DATEV mit "Unternehmen online" eine Umsetzungsmöglichkeit. Nur wer bisher kein System nutzt, das eRechnungen verarbeiten kann, muss sich kurzfristig um einen geeigneten Anbieter kümmern.
Ihr Ansprechpartner:
Helmut Heinrich
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
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Wann sind Trinkgelder steuerfrei?
Entscheidend für die Beurteilung der Steuerfreiheit von Trinkgeld ist, von wem das Trinkgeld stammt und wer es erhält. Bekommt ein Arbeitnehmer anlässlich seiner Arbeitsleistung zusätzlich zu dem Betrag, der für die Arbeitsleistung zu zahlen ist, freiwillig und ohne dass ein Rechtsanspruch auf das Trinkgeld besteht, von einem Dritten, der nicht sein Arbeitgeber sein darf, ein Trinkgeld, dann ist dieses steuerfrei. Die Höhe des steuerfreien Trinkgelds ist betragsmäßig nicht begrenzt. Auch entstehen keine zusätzlichen Sozialabgaben für den Arbeitnehmer. Wird jedoch das Trinkgeld vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer gezahlt, gilt es als Arbeitslohn und unterliegt der Besteuerung und den Sozialabgaben.
Auch unbares Trinkgeld bei Kartenzahlung kann steuerfrei sein. Neben den oben genannten ist weitere Voraussetzung hierfür, dass die Trinkgelder leicht und einwandfrei dem jeweiligen Arbeitnehmer zuzuordnen sind. Hierfür ist es unerlässlich, genaue Aufzeichnungen zu führen.
Bekommt jedoch ein Unternehmer von seinen Kunden Trinkgeld, gilt es immer als Entgelt für seine erbrachte Leistung. Der Unternehmer muss das Trinkgeld deshalb auch stets als umsatzsteuerpflichtige Betriebseinnahme versteuern.
Im Dezember 2022 hatte das Finanzgericht Köln in einem Fall zu entscheiden, in dem ein an einer GmbH beteiligtes Unternehmen den Prokuristen „Trinkgelder“ in Höhe von 50.000 Euro bzw. rund 1,3 Mio. Euro gezahlt hatte. Die Prokuristen beantragten, die erhaltenen Zahlungen als Trinkgelder steuerfrei zu behandeln. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht behandelten die Zahlungen als steuerpflichtigen Arbeitslohn – denn: die Höhe der geleisteten Zahlungen überstiegen deutlich den Rahmen dessen, was nach dem allgemeinen Begriffsverständnis als Trinkgeld verstanden werden könne.
Ihr Ansprechpartner:
Daniela Düwel
Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail