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2025

Zugewinnausschluss in Unternehmerehe

Viele Familienunternehmen regeln in ihren Gesellschaftsverträgen, dass die Gesellschafter mit ihren Ehepartnern Gütertrennung vereinbaren müssen. Damit soll erreicht werden, dass die Gesellschaft durch eine Scheidung und die damit verbundenen Zahlungsansprüche nicht gefährdet wird. In dem entschiedenen Einzelfall vereinbarten die Ehegatten Gütertrennung unter Ausschluss des Zugewinnausgleichs sowie des gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechts. Im Rahmen der Scheidung machte eine Partei einen Zugewinnausgleichsanspruch geltend. Der Bundesgerichtshof entschied daraufhin kürzlich, dass der vertragliche Ausschluss des Zugewinnausgleichs nicht sittenwidrig ist, solange der Vertrag unter fairen Bedingungen geschlossen wurde. Maßgeblich sei laut Gericht, dass keine Umstände vorlagen, die auf eine subjektive Imparität bei Vertragsschluss hindeuteten, dass also nicht einer der Eheleute bei Vertragsabschluss in einer schwächeren Position war und der andere Ehepartner dies ausnutzte. Der Ausschluss des Zugewinnausgleichs sei daher nicht sittenwidrig.


Stephan Dreckmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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Stiftungsgründung von Todes wegen - sinnvoll oder riskant?

Sowohl gemeinnützige als auch Familienstiftungen sind unvermindert beliebte Gestaltungsmodelle in der Nachfolgeplanung. Während die gemeinnützige Stiftung vor allem dann in Frage kommt, wenn es an einem (geeigneten) Vermögensnachfolger fehlt, kommt der Familienstiftung insbesondere dann Bedeutung zu, wenn umfangreiches (unternehmerisches) Vermögen vor einer Zersplitterung bewahrt werden soll. Bei größeren Unternehmensvermögen in Familien, die gleichzeitig über nicht nur untergeordnetes Privatvermögen verfügen, kann die Familienstiftung zudem als Vehikel zur Erbschaftsteueroptimierung im Rahmen der so genannten Verschonungsbedarfsprüfung dienen.

Was dabei häufig übersehen wird: Die gewünschte Stiftung muss nicht zwingend zu Lebzeiten des Erblassers gegründet werden. Vielmehr ist es denkbar, die Stiftung nur im Testament anzulegen und nach dem eigenen Tod von den Erben oder einem oder mehreren Testamentsvollstreckern gründen zu lassen. Grundlage ist in diesem Fall meist eine Satzungsvorlage, die dem Testament beigefügt wird. Eine solche Stiftung von Todes wegen kann als Allein- oder Miterbin oder als Vermächtnisnehmerin eingesetzt werden.

Die Stiftung von Todes wegen sollte immer dann Gestaltungsmittel der Wahl sein, wenn - beispielsweise krankheitsbedingt - keine Zeit und Energie für den aufwendigen Prozess einer Stiftungsgründung bleibt. Aber auch, wer sich noch nicht endgültig festlegen will und ein Testament eher zur Risikovorsorge aufstellt, kann zeitweise die Stiftungsgründung von Todes wegen im Testament anlegen. Allerdings birgt diese Lösung im Vergleich zur lebzeitigen Stiftungsgründung auch Nachteile: So ist es häufig schwierig, alle Eventualitäten im Gründungsprozess vorherzusehen und testamentarisch zu regeln. Es besteht das Risiko, dass schon bei Gründung der ursprüngliche Stifterwille nicht richtig umgesetzt wird. Bei lebzeitiger Stiftungsgründung kann der Stifter dagegen aktiv eingreifen und der Stiftung auch nach Gründung noch erkennbar einen Stempel aufdrücken, der als Leitlinie für die Zeit nach dem Todesfall dienen kann.


Helmut Heinrich, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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Gratifikationen unter Freiwilligkeitsvorbehalt

Alle Jahre wieder, insbesondere jetzt zum Jahresende, stehen viele Arbeitgeber vor der Frage, ob und in welcher Form sie eine Weihnachtsgratifikation oder sonstige Sonderzahlung gewähren. Gratifikationen sind dabei zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers, für die ein Anspruch nur dann besteht, wenn hierfür eine entsprechende Rechtsgrundlage – etwa eine einzelvertragliche Abrede, ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung, betriebliche Übung oder der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz – gegeben ist. Unabhängig davon ist es aber regelmäßig gewünscht, eine Gratifikation zu leisten, die keine Festlegung späterer Zahlungen darstellt. Häufig werden Sonderzahlungen deshalb im Arbeitsvertrag geregelt und mit diesem Ziel mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt verknüpft.

Die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung entwickelt die Anforderungen an solche Vorbehalte stetig weiter. Besonders kritisch sind Klauseln, die so allgemein formuliert sind, dass sie auch spätere Individualabreden erfassen können. Eine solche Klausel benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen, weil sie nicht auf den Entstehungsgrund eines Anspruchs abstellt und nach den Grundsätzen der AGB-Kontrolle den Eindruck erweckt, sämtliche zukünftigen Zusagen könnten durch den Freiwilligkeitsvorbehalt ins Leere laufen. Dies widerspricht dem gesetzlichen Vorrang individueller Vereinbarungen: Individuelle Vertragsabreden haben grundsätzlich Vorrang vor vorformulierten Klauseln. Ein Freiwilligkeitsvorbehalt, der so verstanden werden kann, dass er Rechte aus späteren Individualabreden ausschließt, ist daher unwirksam.

Arbeitgeber sollten deshalb bei der Vertragsgestaltung klar zwischen einer freiwilligen Einmalzahlung und später möglichen individuellen Zusagen unterscheiden. Bei der Prüfung bestehender Verträge ist zu beachten, dass zu weit gefasste oder pauschale Ausschlüsse auch im Licht der aktuellen Rechtsprechung schnell unwirksam sind. Um Missverständnissen vorzubeugen, empfiehlt es sich, bei jeder Gewährung einer freiwilligen Gratifikation schriftlich klarzustellen, dass diese Zahlung – soweit keine ausdrückliche Zusage erfolgt – keinen Anspruch für die Zukunft begründet. Zugleich sollten individuelle Zusagen stets eindeutig und schriftlich festgehalten werden.


Niklas Nolte, Steuerberater, B.A.

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Verluste nicht ungenutzt lassen!

In vielen Branchen sind schwierige Situationen, mit denen häufig auch Verluste einhergehen, in Deutschland derzeit leider eher die Regel als die Ausnahme. In diesen Phasen liegt das Augenmerk des Unternehmers naturgemäß weniger auf Steuergestaltungen als vielmehr auf einer erfolgreichen Steuerung des Betriebs durch die raue See. Das ist richtig so!

Steuerlich bieten Verluste aber Chancen - nämlich dann, wenn diese mit Gewinnen verrechnet werden und damit den Liquiditätsabfluss durch Steuerzahlungen vermindern können. Gestaltungsrelevant ist das vor allem im Falle (internationaler) Unternehmensgruppen. Nicht immer treffen die Verluste nämlich alle Gesellschaften gleichermaßen. In diesen Konstellationen sollte frühzeitig geplant werden, ob Verluste und Gewinne zusammengebracht werden können. Das ist in der Regel nicht einfach, kann aber gelingen. Instrumente der Steuergestaltung sind hier die Organschaft oder die Zusammenführung von Gesellschaften, aber auch außergewöhnlichere Maßnahmen wie steuerpflichtige Verkäufe durch Verlustgesellschaften an Gewinngesellschaften zur Schaffung neuen Abschreibungspotenzials oder die Überlassung von profitablen Geschäftstätigkeiten.

Herausfordernd wird es, wenn Verluste nicht unmittelbar genutzt werden können, sondern in die Zukunft vorgetragen werden müssen. Zwar bleibt es bei der Chance auf spätere Steuerminderungen, was in Erholungsphasen nach der Krise liquiditätsschonend und damit stabilisierend wirken kann; solche Verlustvorträge unterliegen aber einer ständigen Bedrohung unterzugehen und müssen daher in Folgejahren gut beobachtet werden. So gefährden Anteilseignerwechsel und Umstrukturierungen aller Art bestehende Verlustvorträge. Sind solche Transaktionen nicht vermeidbar, muss diesen eine genaue Planung des Umgangs mit Verlustvorträgen vorangehen. Manchmal sind es kleine Stellschrauben, mit denen die steuerliche Situation optimiert werden kann. Beispielsweise macht häufig die Verschmelzungsrichtung den Unterschied. Auch die freiwillige Aufdeckung stiller Reserven zugunsten höherer abschreibbarer Buchwerte kann untergehende Verluste retten.


Helmut Heinrich, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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IT im Fokus der Prüfung: Wie aus Pflicht Nutzen wird!

Die Unternehmens-IT bedingt Umsatz und vor allem Effizienz. Wir als Abschlussprüfer legen unser Fokus zunehmend auch auf die IT, denn: Eine gut geführte IT schafft Vertrauen in die gelieferten Zahlen; eine unzureichend geführte IT erhöht dagegen das Risiko von Fehlangaben. Im Rahmen der Jahresabschlussprüfung müssen wir sicherstellen, dass der geprüfte Abschluss ein zutreffendes Bild des Unternehmens abgibt und die Fortführung des Unternehmens nicht gefährdet ist. Da einerseits das Zahlenwerk digital vorliegt, andererseits die Fortführung des Unternehmens ganz wesentlich von einer funktionierenden IT abhängt, gewichten wir die IT in unseren Prüfungen stärker als früher.

Positiv beurteilen wir beispielsweise eine automatisierte Rechnungseingangsverarbeitung oder eine sinnvolle Prozessunterstützung durch KI. Risiken für das Unternehmen sind demgegenüber Cyberangriffe, überboardende (Admin-)Rechte, "Single Person Knowledge" oder auch Dienstleistungsverträge ohne Nennung von Wiederanlaufzeiten.

Praktisch schauen wir aus vier Blickwinkeln auf Ihre IT:

  1. Governance & Verantwortung: Zuständigkeiten, Entscheidungswege und Monitoring der IT
  2. Prozesse & Kontrollen: Funktionstrennung, Überwachung von Schnittstellen
  3. Daten & Nachvollziehbarkeit: Prüfpfad vom Beleg bis zur Abschlusszahl
  4. Resilienz & Notfallfähigkeit: realistische RTO/RPO für Kernsysteme, Notfallplan, Vereinbarungen mit kritischen Dienstleistern

 

Für Sie bedeutet das: Unser Blick auf die IT betrifft nicht nur die Technik, sondern das gesamte Geschäftsmodell und die internen Prozesse. Aus der Vogelperspektive helfen wir, das Wesentliche zu sehen: Was stärkt zugleich Verlässlichkeit des Abschlusses und Widerstandskraft des Unternehmens? Feststellungen im Rahmen unseres Prüfungsauftrags können gleichzeitig klare, umsetzbare Impulse sein.

Optimieren Sie Ihren Nutzen durch die Jahresabschlussprüfung, indem Sie den Wirtschaftsprüfer, der "ohnehin hinschaut", auch andere Themen anschauen lassen. Denkbar sind beispielsweise ein Check der Berechtigungen, der Datenqualität, des Change-Managements oder des Notfallkonzepts.


Christian Kaussen, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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Nachhaltigkeit zwischen Pflicht und Notwendigkeit - der VSME-Standard als strategisches Instrument

Die Umsetzung der europäischen Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) in deutsches Recht befindet sich derzeit in einer entscheidenden Phase. Nachdem die EU-Umsetzungsfrist im Juli 2024 verstrichen war, legte die Bundesregierung Anfang September 2025 einen neuen Regierungsentwurf vor, der die EU-Vorgabe nahezu unverändert übernimmt. Besonders relevant ist die Integration der „Stop-the-Clock“-Richtlinie, die die Berichtspflicht für viele Unternehmen um zwei Jahre nach hinten verschiebt. So müssen große, nicht-kapitalmarktorientierte Unternehmen erstmals ab dem Geschäftsjahr 2027 berichten, kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU) ab 2028.

Obwohl der Mittelstand formal oft nicht unter die CSRD fällt, sind deren Auswirkungen immer deutlicher spürbar. Große Unternehmen müssen ESG-Daten entlang ihrer gesamten Wertschöpfungskette erfassen und fordern diese Informationen verstärkt von Zulieferern und Partnern. Auch Kunden, Banken und Investoren erwarten zunehmend transparente Angaben zu den ökologischen, sozialen und ökonomischen Auswirkungen unternehmerischen Handelns. Vor diesem Hintergrund gewinnt die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung nach dem VSME-Standard (Voluntary Sustainability Reporting Standard for SMEs) zunehmend an Bedeutung. Der ebenfalls von der EU entwickelte Standard richtet sich gezielt an KMU und bietet einen modularen, ressourcenschonenden Rahmen zur Erfassung zentraler ESG-Daten. Dadurch reduziert er die Komplexität der Berichterstattung und hilft Unternehmen dabei, strukturiert auf Informationsanfragen zu reagieren und sich frühzeitig auf mögliche regulatorische Anforderungen vorzubereiten.

Diese Verbindung zwischen freiwilliger und verpflichtender Nachhaltigkeitsberichterstattung bietet mittelständischen Unternehmen die Chance, frühzeitig Transparenz zu schaffen und sich zukunftsorientiert gegenüber Stakeholdern zu positionieren.


Niklas Nolte, Steuerberater, B.A.

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Vorsicht bei Umwelthinweisen auf Produkten - das UWG lässt nicht alles zu!

In den vergangenen Jahren hat sich das öffentliche Bewusstsein für die Erderwärmung und die Dringlichkeit wirksamer Klimaschutzmaßnahmen spürbar geschärft. Für Unternehmen eröffnet sich dadurch die Möglichkeit, ihr ökologisches Engagement sichtbar zu machen – etwa durch die Kennzeichnung von Produkten und Dienstleistungen. Häufig geschieht dies mittels eigens entwickelter Klimalabels.

Wer sich rechtstreu verhalten möchte, muss im Hinblick auf das "Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG)" auf den Schutz der Verbraucher achten. Um deren Informationsinteresse nachzukommen sind umweltbezogene Werbeaussagen (sog. "Green Claims") grundsätzlich zulässig. Der Wandel der Bevölkerung hin zu einem umweltbewussteren Lebensstil hat Konsequenzen für den Markt. Denn die umweltbewussten Verbraucher achten bei ihrem Einkauf auf bestimmte Signale auf den jeweiligen Produkten, die ihrem Lebensstil entsprechen. Insofern beeinflusst ein Logo, welches eine Klimaneutralität des Produktes suggeriert, das Kaufverhalten enorm. Jedoch sind gleichzeitig Bedeutung und Inhalt von Begriffen, wie "klimaneutral", "umweltschonend", oder "umweltfreundlich" für manche Verbraucher nicht transparent und sogar schwer verständlich. Umweltbezogene Begriffe sind mehrdeutig und komplex. Insofern drängt sich für die Verbraucher ein zu stillendes Informationsbedürfnis auf, welches in diesem Kontext eine große Bedeutung hat. In dem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil entschieden, dass an die Vermeidung von etwaigen Irreführungen ein hoher Maßstab zu setzen ist. Im Einzelfall, je nach Art und Weise des Kaufgegenstands, müssen bestimmte Hinweise auf diesem zu finden sein, welche ausdrücklich und unverkennbar auf die "Klimaneutralität" Bezug nehmen und vor allem erklären, woraus sich diese explizit ergibt.


Prof. Dr. Mario Henry Meuthen, Steuerberater

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Wenn Online-Poker steuerlich kein Glückspiel ist

Ein Student verdiente zwischen 2008 und 2013 mit der Online-Poker Variante „Pot Limit Omaha“ stattliche Summen – laut Finanzamt zwischen 80.000 und 550.000 € jährlich. Seine These: Pokern sei nur ein Hobby, Steuern müsse er daher nicht zahlen. Doch der Bundesfinanzhof (BFH) stellte klar: Wer über Jahre hinweg regelmäßig, strategisch und mit Gewinnerzielungsabsicht spielt, betreibt ein Gewerbe – unabhängig davon, ob er sich selbst als Berufsspieler versteht.

Der Student hatte rund 20 Stunden pro Woche an bis zu zwölf Tischen gleichzeitig gespielt und seinen Lebensunterhalt mit den Gewinnen bestritten. Für den BFH ist das kein Freizeitvergnügen, sondern eine unternehmerische Tätigkeit. Dass die Karten zufällig verteilt werden, ändere nichts: Langfristig setze sich beim Poker Können und Strategie durch, nicht der Zufall. Damit unterscheidet sich Poker von echten Glücksspielen. Auch sein Studium entlastete den Spieler nicht: Wer Zeit und Organisation für eine solche Tätigkeit aufbringt, kann parallel gewerblich handeln.


Christian Kaussen, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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Scheinselbständigkeit: Rückabwicklung und arbeitsrechtliche Folgen

Immer wieder wird die Frage diskutiert, wann ein Auftragnehmer selbständig tätig ist und wann faktisch ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Im Vordergrund steht hierbei regelmäßig das Sozialversicherungsrecht. Doch was geschieht, wenn tatsächlich eine abhängige Beschäftigung gegeben ist, das Vertragsverhältnis jedoch über Jahre hinweg als freie Mitarbeit gelebt wurde? In der Sozialversicherung sind die Folgen gravierend, da Beiträge nachzuzahlen sind. Arbeitgeber stellen sich in diesen Fällen außerdem häufig die Frage, ob auch die überhöhten Honorare zurückverlangt werden können.

Wird im Rahmen einer Statusfeststellung festgestellt, dass der vermeintlich freie Mitarbeiter tatsächlich Arbeitnehmer ist, entfällt für die Honorarzahlungen der Rechtsgrund, soweit diese die im Arbeitsverhältnis geschuldete Vergütung übersteigen. Der gesetzliche Bereicherungsgrundsatz eröffnet dem Arbeitgeber damit die Möglichkeit, die Differenz zurückfordern. Maßstab ist die übliche Vergütung, sofern keine Anhaltspunkte für eine individualvertragliche Vergütungsvereinbarung im Arbeitsverhältnis bestehen.

Der Bereicherungsanspruch ist jedoch nicht unbegrenzt. Der Arbeitgeber muss sich sowohl die im Arbeitsverhältnis geschuldete Vergütung als auch die darauf entfallenden Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag anrechnen lassen. Nur so wird verhindert, dass er bessergestellt wird, als er es im regulären Arbeitsverhältnis gewesen wäre.

Durch die Vereinbarung und Behandlung eines Vertragsverhältnisses als freie Mitarbeit kann beim Mitarbeiter jedoch ein schützenswertes Vertrauen entstehen, die erhaltenen Vorteile behalten zu dürfen – jedenfalls solange er nicht selbst die Einordnung des Vertrags als Arbeitsverhältnis geltend macht. Allerdings bedeutet dies nicht, dass jeder Widerspruch im Verhalten der Parteien automatisch als unzulässige Rechtsausübung zu bewerten wäre. Entscheidend ist vielmehr, ob beim Mitarbeiter tatsächlich ein schützenswertes Vertrauen auf den Bestand der erhaltenen Zahlungen entstanden ist. Maßgeblich sind dabei die Umstände, die zur Begründung einer freien Mitarbeit geführt haben, und nicht diejenigen, die ein Arbeitsverhältnis nahelegen. Von Bedeutung können insbesondere die Modalitäten der Durchführung des Vertrags im Laufe der Zeit sein. Die bloße Hinnahme eines Vertrages über freie Mitarbeit und dessen entsprechende Vergütung reicht hierfür in der Regel nicht aus.

Eine mögliche Rückforderung bei scheinselbständigen Vertragsverhältnisse bewegt sich damit im Spannungsfeld zwischen Bereicherungsrecht und Vertrauensschutz. Aufgrund der Komplexität ist eine fundierte rechtliche Beratung in jedem Fall angezeigt.

Fehlt es an einer echten selbständigen Tätigkeit und damit an der Unternehmereigenschaft des Arbeitnehmers, darf dieser keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Der Arbeitgeber hat die gesetzlich nicht geschuldete Vorsteuer zu Unrecht abgezogen. Das ist in der Form rückabzuwickeln, dass der Arbeitnehmer die erhaltene Umsatzsteuer zurückerstattet und der Arbeitgeber den Vorsteuerabzug rückgängig macht. Auch der Arbeitnehmer bleibt im Normalfall nicht auf der Umsatzsteuer sitzen, sondern kann sich diese vom Finanzamt erstatten lassen.


Daniela Düwel, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin

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Ist die Optionsverschonung bei unentgeltlichen Übertragungen von Betriebsvermögen überhaupt noch eine Option?

Die Optionsverschonung im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer senkt die Steuerbelastungen im Vergleich zur Regelverschonung merklich. Die längere Bindungsfrist sowie etwas höhere zu erreichende Lohnsummen, können oft in Kauf genommen werden.

Allerdings ist die Optionsverschonung in der jüngeren Vergangenheit in Verruf geraten, bis hin zur Empfehlung, diese grundsätzlich nicht mehr zu nutzen. Warum? Die Optionsverschonung muss unwiderruflich beantragt werden. Ein einmal gestellter Antrag kann nicht mehr zurückgenommen werden. Stellt sich heraus, dass die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, scheidet ein Rückfall auf die Regelverschonung aus. Trotzdem muss die Optionsverschonung nicht grundsätzlich außer Acht gelassen werden. Der Antrag sollte jedoch so spät wie verfahrensrechtlich möglich gestellt werden. Der Bundesfinanzhof hat hierzu nochmals klargestellt, dass der Antrag so lange gestellt werden kann, wie die Bescheide noch nicht formell und materiell bestandskräftig sind - und das kann hinausgezögert werden.


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