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Grundsteuerreform und das Bundesmodell – Es bleibt spannend!

Das Bundesverfassungsgericht hatte im Jahr 2018 das derzeitige System der grundsteuerlichen Bewertung für verfassungswidrig erklärt, da es gleichartige Grundstücke unterschiedlich behandele und so gegen das im Grundgesetz verankerte Gebot der Gleichbehandlung verstoße. Aufgrund dessen wurde die Grundsteuerermittlung reformiert. Dazu gibt es ein sogenanntes, in Teilen recht pauschal vorgehendes, Bundesmodell, das von 11 von 16 Bundesländern genutzt wird. Die Umsetzung befindet sich mittlerweile auf der Zielgeraden. In den vergangenen Wochen und Monaten haben zahlreiche Eigentümerinnen und Eigentümer vom Finanzamt den Bescheid über die Feststellung des Grundsteuerwerts und den Bescheid über die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags für ihren Grundbesitz erhalten.

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte Ende letzten Jahres bereits beeindruckend deutlich ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Bundesmodells geäußert. Auf die Beschwerden des Finanzamts hatte sich nun der Bundesfinanzhof (BFH) damit beschäftigt. Grundlage des Urteils waren zwei Grundstückseigentümer, die gerichtlich gegen ihre Bescheide vorgegangen waren, weil sie den mit Hilfe einer Vielzahl von Typisierungen und Pauschalierungen ermittelten Grundsteuerwert für deutlich zu hoch hielten. Unter anderem wurden dabei schlechte Zugänglichkeit des Grundstücks beziehungsweise ein sehr schlechter Zustand des Hauses angeführt. In beiden Streitfällen kam der BFH zum Ergebnis, es sei bei summarischer Prüfung nicht auszuschließen, dass die Grundstückseigentümer jeweils aufgrund einzelfallbezogener Besonderheiten den erfolgreichen Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts ihrer Grundstücke mit der erforderlichen Abweichung zu den festgestellten Grundsteuerwerten führen könnten. Eine abschließende Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des neuen Bewertungsrechts ist damit jedoch nicht verbunden.

Deshalb müssten die Immobilien-Inhaber zukünftig die Chance bekommen, mit einem Gutachten darzulegen, dass der Wert ihrer Immobilie so stark abweicht, dass das Übermaßverbot berührt ist. Bei verfassungskonformer Auslegung der Bewertungsvorschriften, so das Gericht, müsse die Möglichkeit eingeräumt werden, bei einer Verletzung des Übermaßverbots einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen, auch wenn der Gesetzgeber einen solchen Nachweis nicht ausdrücklich geregelt habe. Allerdings müssen die Betroffenen Abweichungen von mindestens 40 Prozent glaubhaft machen, damit es am Ende auch zu einer Korrektur der Steuer kommt. Ist die Differenz kleiner, ändert sich nichts an der pauschal festgesetzten Steuer.

Die beiden Urteile zeigen, dass das Bundesmodell weiter in der Kritik steht. In Baden-Württemberg, das dem Bundesmodell in modifizierter Form folgt, sind jedoch erste Musterklagen vor dem Finanzgericht gescheitert.


Stephan Dreckmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer für Gebäudeabschreibung

Steuerrechtlich werden Gebäude grundsätzlich linear und unter Zugrundelegung von typisierenden Nutzungsdauern abgeschrieben. Dem Steuerpflichtigen steht allerdings die Möglichkeit offen, das Gebäude unter Berücksichtigung der tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer abzuschreiben. Hier trifft den Steuerpflichtigen die Nachweispflicht. Die Finanzverwaltung legt strenge Anforderungen an Gutachten für diesen Nachweis fest, die sowohl an die Qualifikation des Gutachters als auch den Inhalt des Gutachtens sowie die Nachweismethode betreffen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) widerspricht nun in einem aktuellen Urteil Teilen der Anforderungen der Finanzverwaltung. Insbesondere sei für die Nachweiserbringung jede sachverständige Methode denkbar, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint. Eine schlichte Bezugnahme auf die modellhafte Ermittlung der Nutzungsdauer nach der ImmoWertV wird jedoch auch vom BFH als unzureichend erachtet. Es bedarf vielmehr eines Gutachtens, welches die individuellen Begebenheiten des Gebäudes berücksichtigt.


Christian Kaussen, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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Veräußerung privat genutzter Immobilien - Begriff „eigene Wohnzwecke“

Eine gesetzliche Ausnahme von der 10jährigen Veräußerungsfrist für private Immobilien betrifft die selbst bewohnte Immobilie. Grundsätzlich muss ein Grundstück nicht nur selbst bewohnt worden sein, sondern auch zum Bewohnen geeignet sein, um die steuerliche Vergünstigung in Anspruch nehmen zu können. Hierbei ist es ausreichend, wenn beispielsweise ein Grundstück mit einem dauerhaft bewohnten Gartenhaus veräußert wird, auch wenn die Bewohnung baurechtswidrig war. Dagegen ist die Voraussetzung „eigene Wohnzwecke“ nicht erfüllt und die 10-Jahres-Frist maßgebend, wenn ein unbebauter, als Garten genutzter Grundstücksteil vom selbst genutzten Wohnhaus abgetrennt und veräußert wird, da der abgetrennte Grundstücksteil mangels Gebäude nicht bewohnt werden konnte. Die Selbstnutzung einer Wohnung ist zudem nicht erfüllt, wenn die Wohnung z. B. von den Eltern genutzt wird oder bei tageweiser Vermietung von Räumen, z. B. an Messebesucher.

Sprechen Sie uns gerne vor der Veräußerung Ihrer privaten Immobilie an, damit wir Ihr geplantes Vorhaben steuerlich einordnen können.


Prof. Dr. Mario Henry Meuthen, Steuerberater

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Bauabzugsteuer: Nicht nachlässig mit Freistellungsbescheinigungen umgehen!

Unternehmen sind als Leistungsempfänger von Bauleistungen verpflichtet, vom Rechnungsbetrag Bauabzugssteuer in Höhe von 15 % einzubehalten und für Rechnung des Bauleistenden an sein Finanzamt abzuführen. Diese Pflicht entfällt, wenn der Bauunternehmer eine gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt.

Wird ohne gültige Freistellungbescheinigung kein Steuerabzug vorgenommen, steht die Gefahr des Vorwurfs der Steuerhinterziehung bzw. der Gefährdung der Abzugssteuern im Raum, welche nur schwer zu entkräften sein dürfte. Dies gilt auch dann, wenn eine gefälschte oder durch falsche Angaben erwirkte Freistellungsbescheinigung vorgelegt wurde und dies der Leistungsempfänger infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt hat. Um Strafverfahren oder Bußgelder sicher zu vermeiden, empfiehlt sich in der Praxis die Prüfung der Freistellungbescheinigung über das Bundeszentralamt für Steuern.


Prof. Dr. Mario Henry Meuthen, Steuerberater

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Grunderwerbsteuer - Wechselbad der Gefühle!

Ende Oktober verdichtete sich die Sorge, dass ab 1.1.2024 Grunderwerbsteuerbefreiungen für Immobilientransaktionen zwischen Gesellschaftern und ihrer Personengesellschaften oder zwischen beteiligungsgleichen Personengesellschaften nicht mehr gelten könnten, allein weil zu diesem Zeitpunkt die Änderungen des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft treten werden. Hintergrund ist, dass der Gesetzeswortlaut den Begriff "Gesamthand" verwendet, der ursprünglich aus dem BGB stammt, dort nun aber durch das MoPeG abgeschafft wird. Obwohl der Gesetzgeber ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass die Änderung keine Auswirkungen auf das Steuerrecht haben soll, häuften sich Äußerungen, dass dies für die Grunderwerbsteuer nicht gelte. Ob nun aus echter Sorge und um drohenden Schaden abzuwenden oder dem Wunsch die eigene Steuerkenntnis möglichst schnell und breit zu demonstrieren - das Thema war jedenfalls in der Welt. Es gab aber auch Gegenmeinungen: Einige Steuerrechtler zeigten gut begründet auf, warum die Problematik tatsächlich gar nicht bestehe, andere setzten auf eine klärende Lösung des Gesetzgebers oder jedenfalls der Finanzverwaltung. Ob die Steuerbefreiung am 1. Januar tatsächlich weggefallen wäre, hätte wohl letztendlich der Bundesfinanzhof entscheiden müssen. Dazu wird es aber hoffentlich nicht kommen.

Ende September griff nämlich der Bundesrat die Befürchtung auf und regte beim Gesetzgeber im Rahmen eines Gesetzes zur Umsetzung der globalen Mindestbesteuerung eine gesetzliche Lösung an. Eine Woche später - Anfang Oktober - wies die Bundesregierung diesen Vorschlag mit einer überraschend ausführlichen Gegenäußerung zurück. Sie verwies dabei ganz ohne Not auf verfassungsrechtliche Bedenken wegen der Ungleichbehandlung von Personen- und Kapitalgesellschaften sowie das EU-Beihilferecht. Themen, die mit der durch das MoPeG ausgelösten akuten Problematik in keinem Zusammenhang stehen. Ein Scheingefecht also - das aber die Richtung der Entwicklung deutlich macht. Allerdings auch verbunden mit dem sehr vagen Hinweis, möglicherweise im Wachstumschancengesetz eine Übergangsregelung zu schaffen. Der Regierungsentwurf von Anfang September enthielt jedoch keine solche Regelung. Mitte Oktober insistierte der Bundesrat und pochte in seiner Stellungnahme nochmals auf eine gesetzliche Lösung. Mangels erkennbarer Reaktion wurden inzwischen selbst die optimistischsten Berater nervös. Anstehende einschlägige Immobilien- oder Anteilsübertragungen sollten ins aktuelle Jahr vorgezogen werden. Wie so oft am Jahresende begann der große Run auf Notartermine.

Dann - am 15.11. - brachte die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses die Wende: Die erhoffte gesetzliche Lösung war enthalten. Am 17.11. der endgültige Beschluss - Notartermine wurden wieder abgesagt. Eine Woche später dann der nächste Schock: Der Bundesrat schickt das ganze Gesetz in den Vermittlungsausschuss. Wieder fehlt es an einer klaren gesetzlichen Regelung. Am 15.12. ist die letzte Möglichkeit das Gesetz noch in 2023 endgültig zu verabschieden - ob es dazu kommt? Unklar! Damit bleibt nur zu hoffen, dass jedenfalls in diesem Punkt Einigkeit herrscht und die Regelung - gegebenenfalls auch noch in 2024 - mit Wirkung zum Jahresanfang so verabschiedet wird.

Aber selbst damit wäre das Problem nicht vom Tisch: Die Regelung entfällt nämlich automatisch am 1.1.2025. Damit geht das große Rätseln und Warten weiter, vor allem weil die bisher vorgesehen Regelung zur Absicherung von Übertragungen in der Vergangenheit fehlt. Die Grunderwerbsteuer wird wohl weiter verschärft und nimmt Immobilienpersonengesellschaften Flexibilität - anstatt auch für Kapitalgesellschaften wirtschaftlich sinnvolle Regelungen zu schaffen.


Dirk Jagemann, Steuerberater

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Kriterien für die Bestimmung nachträglicher Gebäudeherstellungskosten

Aufwendungen für Baumaßnahmen an einem Bestandsgebäude können nachträgliche Herstellungskosten darstellen und damit "nur" die Bemessungsgrundlage der Abschreibungen erhöhen oder als sofort abziehbarer Erhaltungsaufwand zu qualifizieren sein. Während für Wohngebäude bereits eine dezidierte Rechtsprechung vorliegt, hat das Finanzgericht Niedersachsen in einem neueren Urteil nunmehr auch für Gebäude, die nicht Wohnzwecken dienen, umfassende Kriterien zur Abgrenzung nachträglicher Aufwendungen aufgestellt.

Eine Baumaßnahme führt zu nachträglichen Herstellungskosten im Sinne einer wesentlichen Verbesserung, wenn die Maßnahme bezogen auf die betroffene Teilfläche entweder zu einer Standardanhebung führt oder wenn die Baumaßnahme eine bessere oder völlig neue Nutzungsmöglichkeit schafft.

Dabei ist die Abgrenzung zwischen Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten bei Gebäuden grundsätzlich wirtschaftsgutbezogen durchzuführen. Abhängig von der Nutzung wird ein Gebäude steuerlich als ein Wirtschaftsgut behandelt oder in mehrere Wirtschaftsgüter untergliedert (z. B. zu eigenen Wohnzwecken, zu fremdbetrieblichen Zwecken). Das kleinstmögliche Wirtschaftsgut in einem Gebäude ist ein einzelner durch Wände, Decken, Fenster und Türen umschlossener Raum. Selbst bei einer einheitlichen Zweckbestimmung des gesamten Gebäudes (z. B. für fremde Wohnzwecke) können aufgrund einer Baumaßnahme in einer einzelnen Wohnung Herstellungskosten vorliegen, wenn in dieser eine Standardanhebung vorliegt.

 

Eine Erweiterung liegt vor, wenn die Substanz durch eine Vergrößerung der nutzbaren Fläche oder durch den Einbau bislang nicht vorhandener Bestandteile vermehrt wird. Die Erweiterung eines Gebäudes führt nur dann zu Herstellungskosten, wenn die Substanzmehrung mit einer Funktionserweiterung bzw. -änderung oder umgekehrt die Funktionserweiterung in Verbindung mit einer Substanzmehrung steht. So stellt beispielsweise der Einbau zusätzlicher Fenster bei gleichzeitiger Errichtung von Büros in nunmehr tagesbelichteten Räumen eine Erweiterung der Nutzungsmöglichkeiten dar.

Von einer wesentlichen Verbesserung im Vergleich zum ursprünglichen Zustand ist auch bei betrieblich genutzten Gebäuden auszugehen, wenn in mindestens drei von vier Kernbereichen der Ausstattung (Fenster, Heizung, Elektrik, Sanitäranlagen) eine Hebung des Standards von sehr einfach auf mittel oder von mittel auf anspruchsvoll stattfindet. Dabei ist eine Änderung des Standards aufgrund von technischen Neuerungen bzw. bau-, umwelt- oder gebäuderechtlichen Regeln auszublenden. Nur eine Verbesserung, die über den gewandelten Standard hinausgeht, ist für das Vorliegen einer wesentlichen Verbesserung bedeutsam.

Das Urteil des Finanzgerichts ist vor dem Hintergrund bislang mangelnder Rechtsprechung von praktischer Relevanz und eröffnet dem Steuerpflichtigen durch unterschiedliche Sachverhaltsverwirklichungen ein gewisses Gestaltungspotenzial.


Daniela Düwel, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin

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Finanzamt beteiligt sich an energetischer Sanierung

Immobilieneigentümer, die das eigen genutzte Haus oder die eigene Wohnung, die älter als zehn Jahre alt sind, durch einen Fachbetrieb energetisch sanieren lassen, können für Maßnahmen, die zwischen 2020 und 2029 durchgeführt werden, eine Steuerermäßigung von bis zu 40.000 EUR erhalten.

Die Steuerermäßigung beträgt pro Immobilie maximal 40.000 EUR und ist gestaffelt. Im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme sowie im Folgejahr werden 7 % der Aufwendungen, maximal 14.000 EUR gefördert. Im dritten Jahr werden 6 % der Aufwendungen, maximal 12.000 EUR als Steuerermäßigung berücksichtigt. Die Kosten des Energieberaters werden zusätzlich mit 50 % gefördert. Öffentliche Förderungen wie z. B. steuerfreie Zuschüsse schließen die Steuerermäßigung aus. Ebenso wenig sind Barzahlungen begünstigt.

Die Steuerermäßigungen sind in der „Anlage Energetische Maßnahmen“ einzutragen und die Bescheinigung des Fachunternehmens dem Finanzamt einzureichen.


Daniela Düwel, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin

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Einbringung in eine Personengesellschaft stellt entgeltliches Geschäft dar – neues Abschreibungspotential entsteht!

Wird ein Wirtschaftsgut, in der Regel eine Immobilie, aus dem Privatvermögen auf eine gewerblich tätige Personengesellschaft gegen Gewährung einer Mitunternehmerstellung übertragen, stellt sich die Frage, ob die Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung (AfA) zu kürzen ist.

Grundsätzlich gilt, dass eine bereits im Privatvermögen geltend gemachte AfA nicht erneut im Betriebsvermögen wirken kann. Die Anwendung dieser grundsätzlichen Regelung setzt aber die Einlage eines Wirtschaftsguts in ein Betriebsvermögen voraus. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte nun zu prüfen, ob im Falle einer Einbringung von Wirtschaftsgütern in eine Personengesellschaft gegen Gewährung einer Mitunternehmerstellung eine Einlage oder ein vollentgeltlicher Vorgang vorliegt.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt bestand die Besonderheit darin, dass Wirtschaftsgüter sowohl gegen Gewährung eines Bestands am Kapitalkonto I als auch einer Gutschrift auf dem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto eingebracht worden sind. Bei einer ausschließlichen Gutschrift auf dem Kapitalkonto I, das eine Mitunternehmerstellung vermittelt, läge unstrittig ein vollentgeltliches Geschäft und keine Einlage vor. So auch der BFH. Die Frage, ob eine teilweise Gutschrift des Werts des eingebrachten Wirtschaftsguts auf der gesamthänderisch gebundenen Rücklage ein insgesamt tauschähnliches Rechtsgeschäft ausschließt, hat der BFH verneint. Allerdings hat der BFH dieses Ergebnis unter die Bedingung gestellt, dass es infolge der Einbringung zu keinen Vermögensverschiebungen zwischen den Gesellschaftern kommen darf. Das Gericht gelangt zu dem Ergebnis, dass der auf dem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto verbuchte Wertanteil ein Bestandteil der im Zuge des tauschähnlichen Rechtsgeschäfts geschuldeten Leistung ist. Zwar kommt eine Erhöhung des gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkontos dem Einbringenden anders als die Gutschrift auf dem Kapitalkonto I nicht direkt zugute, dennoch gewährleistet sie, dass der Einbringende insgesamt eine Mitunternehmerstellung in Höhe des Werts seiner eingebrachten Wirtschaftsgüter erhält. Eine abweichende Beurteilung kann sich nur ergeben, wenn eine Gutschrift ausschließlich auf anderen als dem die Beteiligungshöhe vermittelnden Kapitalkonten erfolgt.

Im Ergebnis ist daher keine Kürzung der AfA vorzunehmen, da es sich bei einer Einbringung von Wirtschaftsgütern in eine Personengesellschaft gegen Gewährung von Mitunternehmeranteilen nicht um eine Einlage, sondern um ein tauschähnliches Rechtsgeschäft handelt, welches eine neue AfA-Bemessungsgrundlage rechtfertigt. Das kann für ein interessantes Modell genutzt werden: Wenn nämlich ein im Privatvermögen bereits abgeschriebenes Grundstück außerhalb des 10-Jahres-Zeitraums in eine Mitunternehmerschaft eingebracht wird, kann neue AfA steuermindernd geltend gemacht werden, ohne dass zuvor ein steuerpflichtiger Einbringungsgewinn entsteht. Wichtig ist nur, dass die Einbringung auf die richtigen Kapitalkonten erfolgt.


Prof. Dr. Mario Henry Meuthen, Steuerberater

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Erbschaftsteuerliche Folgen für Wohnungsunternehmen durch das MoPeG?

Das Erbschaftsteuergesetz sieht unter bestimmten Voraussetzungen eine vollständige Erbschaftsteuerbefreiung für so genannte "Wohnungsunternehmen“ vor. Ein Wohnungsunternehmen liegt grundsätzlich vor, wenn die Grundstücke zum Betriebsvermögen einer Gesellschaft gehören, der Hauptzweck des Betriebs die Vermietung von Wohnungen beinhaltet und dessen Erfüllung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfordert. Strittig war in der Vergangenheit vor allem die Auslegung des Begriffs „wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb“. Nach Meinung der Finanzverwaltung kommt es darauf an, dass das Unternehmen über mehr als 300 Wohnungen verfügt. Dem ist der Bundesfinanzhof entgegengetreten, der eine über die bloße Vermietung hinausgehende Tätigkeit fordert. Seither bestehen in diesem Punkt praktische Unsicherheiten. Vergleichsweise unproblematisch erschien bisher dagegen die Frage nach der Zugehörigkeit der Grundstücke zum Vermögen der Gesellschaft als weitere Voraussetzung.

Dies könnte sich für Personengesellschaften mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) am 1.1.2024 möglicherweise ändern. Das Gesetz gibt das so genannte „Gesamthandsprinzips“ im Gesellschaftsrecht auf. An die Stelle des gesamthänderisch gebundenen Vermögens der Gesellschaft tritt künftig das „Vermögen der Gesellschaft“. Der erbschaftsteuerliche Gesetzeswortlaut zu den Wohnungsunternehmen spricht bei Personengesellschaften jedoch ausdrücklich von "gesamthänderisch gebundenem Betriebsvermögen". Es steht deshalb die Frage im Raum, ob die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung überhaupt noch erfüllt werden können.

Der Gesetzgeber hat sich klar dafür ausgesprochen, dass die Aufgabe des „Gesamthandsprinzips“ keine Folgen für das Steuerrecht haben soll. Bei Wohnungsunternehmen in der Rechtsform der Personengesellschaft ist unter dem gesamthänderisch gebundenen Vermögen künftig das Gesellschaftsvermögen zu verstehen. Steuerrechtlich soll nämlich der Erwerb von Grundstücken im Betriebsvermögen der Gesellschaft, nicht jedoch von Grundstücken im Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter begünstigt sein - und so ist der Gesetzeswortlaut auch auszulegen.

Die Finanzverwaltung hat sich zu dieser Thematik noch nicht geäußert. Unabhängig davon ist der Streit um die steuerliche Begünstigung von Wohnungsunternehmen noch lange nicht beendet. Eine Garantie, dass die steuerbegünstigte Übertragung von vermieteten Wohnungen bestehen bleibt, gibt es nicht.


Daniela Düwel, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin

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Bilanzielle Behandlung von Abbruchkosten

Die Knappheit an Bauland sowie der Wandel zu erneuerbaren Energien führen verstärkt zu Abbruchkosten. Die bilanzielle Abbildung der Abbruchkosten sowie etwaiger Restbuchwerte unterscheidet sich dabei danach, ob der Abbruch mit einer Folgeinvestition einhergeht. Grundsätzlich sind bei Abriss eines im Betriebsvermögen befindlichen Gebäudes die Abbruchkosten sowie ein möglicher Restbuchwert als erfolgswirksame Betriebsausgabe zu behandeln. Gleiches gilt bei einem Erwerb ohne ursprüngliche Abbruchabsicht.

Bei einem Gebäude, welches mit Abbruchabsicht erworben wird, gehören die Abbruchkosten sowie ein etwaiger Restbuchwert zu den Herstellungskosten der Folgeinvestition. Hierbei wird der Gebäudeabbruch als notwendige und unmittelbare Maßnahme für den Neubau eingestuft. Dieser Zusammenhang ist dahingehend zu verstehen, dass der Abbruchvorgang schon in der Kostenplanung der Folgeinvestition inkludiert ist und sich dies auch in den zu aktivierten Anschaffungskosten wiederspiegeln soll.

In der Praxis gibt es oft Abgrenzungsprobleme, inwiefern ein Gebäude mit Abbruchabsicht erworben wird. Die Absicht ist offensichtlich, wenn dies im Kaufvertrag vereinbart ist. Darüber hinaus spricht vor allem ein zeitlicher Zusammenhang des Abbruchs mit dem Erwerb für ein Abbruchmotiv. Wird ein objektiv technisch und wirtschaftlich noch nicht verbrauchtes Gebäude innerhalb von 3 Jahren nach Anschaffung abgebrochen, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für einen Erwerb mit Abbruchabsicht.

Zudem kann die bilanziellen Abbildung des Abbruchvorgangs zu temporären Differenzen zwischen Handels- und Steuerrecht führen. Unter bestimmten Voraussetzungen sind die Restbuchwerte handelsrechtlich - anders als die Abbruchkosten - aufwandswirksam zu erfassen. Dementsprechend ist eine spezifische Sachverhaltsprüfung zur bilanziellen Behandlung unabdingbar.


Christian Kaussen, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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