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Juli 2023

Finanzamt beteiligt sich an energetischer Sanierung

Immobilieneigentümer, die das eigen genutzte Haus oder die eigene Wohnung, die älter als zehn Jahre alt sind, durch einen Fachbetrieb energetisch sanieren lassen, können für Maßnahmen, die zwischen 2020 und 2029 durchgeführt werden, eine Steuerermäßigung von bis zu 40.000 EUR erhalten.

Die Steuerermäßigung beträgt pro Immobilie maximal 40.000 EUR und ist gestaffelt. Im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme sowie im Folgejahr werden 7 % der Aufwendungen, maximal 14.000 EUR gefördert. Im dritten Jahr werden 6 % der Aufwendungen, maximal 12.000 EUR als Steuerermäßigung berücksichtigt. Die Kosten des Energieberaters werden zusätzlich mit 50 % gefördert. Öffentliche Förderungen wie z. B. steuerfreie Zuschüsse schließen die Steuerermäßigung aus. Ebenso wenig sind Barzahlungen begünstigt.

Die Steuerermäßigungen sind in der „Anlage Energetische Maßnahmen“ einzutragen und die Bescheinigung des Fachunternehmens dem Finanzamt einzureichen.


Daniela Düwel, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin

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Daniela Düwel
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Einbringung in eine Personengesellschaft stellt entgeltliches Geschäft dar – neues Abschreibungspotential entsteht!

Wird ein Wirtschaftsgut, in der Regel eine Immobilie, aus dem Privatvermögen auf eine gewerblich tätige Personengesellschaft gegen Gewährung einer Mitunternehmerstellung übertragen, stellt sich die Frage, ob die Bemessungsgrundlage für die Absetzung für Abnutzung (AfA) zu kürzen ist.

Grundsätzlich gilt, dass eine bereits im Privatvermögen geltend gemachte AfA nicht erneut im Betriebsvermögen wirken kann. Die Anwendung dieser grundsätzlichen Regelung setzt aber die Einlage eines Wirtschaftsguts in ein Betriebsvermögen voraus. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte nun zu prüfen, ob im Falle einer Einbringung von Wirtschaftsgütern in eine Personengesellschaft gegen Gewährung einer Mitunternehmerstellung eine Einlage oder ein vollentgeltlicher Vorgang vorliegt.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt bestand die Besonderheit darin, dass Wirtschaftsgüter sowohl gegen Gewährung eines Bestands am Kapitalkonto I als auch einer Gutschrift auf dem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto eingebracht worden sind. Bei einer ausschließlichen Gutschrift auf dem Kapitalkonto I, das eine Mitunternehmerstellung vermittelt, läge unstrittig ein vollentgeltliches Geschäft und keine Einlage vor. So auch der BFH. Die Frage, ob eine teilweise Gutschrift des Werts des eingebrachten Wirtschaftsguts auf der gesamthänderisch gebundenen Rücklage ein insgesamt tauschähnliches Rechtsgeschäft ausschließt, hat der BFH verneint. Allerdings hat der BFH dieses Ergebnis unter die Bedingung gestellt, dass es infolge der Einbringung zu keinen Vermögensverschiebungen zwischen den Gesellschaftern kommen darf. Das Gericht gelangt zu dem Ergebnis, dass der auf dem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto verbuchte Wertanteil ein Bestandteil der im Zuge des tauschähnlichen Rechtsgeschäfts geschuldeten Leistung ist. Zwar kommt eine Erhöhung des gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkontos dem Einbringenden anders als die Gutschrift auf dem Kapitalkonto I nicht direkt zugute, dennoch gewährleistet sie, dass der Einbringende insgesamt eine Mitunternehmerstellung in Höhe des Werts seiner eingebrachten Wirtschaftsgüter erhält. Eine abweichende Beurteilung kann sich nur ergeben, wenn eine Gutschrift ausschließlich auf anderen als dem die Beteiligungshöhe vermittelnden Kapitalkonten erfolgt.

Im Ergebnis ist daher keine Kürzung der AfA vorzunehmen, da es sich bei einer Einbringung von Wirtschaftsgütern in eine Personengesellschaft gegen Gewährung von Mitunternehmeranteilen nicht um eine Einlage, sondern um ein tauschähnliches Rechtsgeschäft handelt, welches eine neue AfA-Bemessungsgrundlage rechtfertigt. Das kann für ein interessantes Modell genutzt werden: Wenn nämlich ein im Privatvermögen bereits abgeschriebenes Grundstück außerhalb des 10-Jahres-Zeitraums in eine Mitunternehmerschaft eingebracht wird, kann neue AfA steuermindernd geltend gemacht werden, ohne dass zuvor ein steuerpflichtiger Einbringungsgewinn entsteht. Wichtig ist nur, dass die Einbringung auf die richtigen Kapitalkonten erfolgt.


Prof. Dr. Mario Henry Meuthen, Steuerberater

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