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Juni 2024

Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer für Gebäudeabschreibung

Steuerrechtlich werden Gebäude grundsätzlich linear und unter Zugrundelegung von typisierenden Nutzungsdauern abgeschrieben. Dem Steuerpflichtigen steht allerdings die Möglichkeit offen, das Gebäude unter Berücksichtigung der tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer abzuschreiben. Hier trifft den Steuerpflichtigen die Nachweispflicht. Die Finanzverwaltung legt strenge Anforderungen an Gutachten für diesen Nachweis fest, die sowohl an die Qualifikation des Gutachters als auch den Inhalt des Gutachtens sowie die Nachweismethode betreffen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) widerspricht nun in einem aktuellen Urteil Teilen der Anforderungen der Finanzverwaltung. Insbesondere sei für die Nachweiserbringung jede sachverständige Methode denkbar, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint. Eine schlichte Bezugnahme auf die modellhafte Ermittlung der Nutzungsdauer nach der ImmoWertV wird jedoch auch vom BFH als unzureichend erachtet. Es bedarf vielmehr eines Gutachtens, welches die individuellen Begebenheiten des Gebäudes berücksichtigt.


Christian Kaussen, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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Christian Kaußen
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
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Veräußerung privat genutzter Immobilien - Begriff „eigene Wohnzwecke“

Eine gesetzliche Ausnahme von der 10jährigen Veräußerungsfrist für private Immobilien betrifft die selbst bewohnte Immobilie. Grundsätzlich muss ein Grundstück nicht nur selbst bewohnt worden sein, sondern auch zum Bewohnen geeignet sein, um die steuerliche Vergünstigung in Anspruch nehmen zu können. Hierbei ist es ausreichend, wenn beispielsweise ein Grundstück mit einem dauerhaft bewohnten Gartenhaus veräußert wird, auch wenn die Bewohnung baurechtswidrig war. Dagegen ist die Voraussetzung „eigene Wohnzwecke“ nicht erfüllt und die 10-Jahres-Frist maßgebend, wenn ein unbebauter, als Garten genutzter Grundstücksteil vom selbst genutzten Wohnhaus abgetrennt und veräußert wird, da der abgetrennte Grundstücksteil mangels Gebäude nicht bewohnt werden konnte. Die Selbstnutzung einer Wohnung ist zudem nicht erfüllt, wenn die Wohnung z. B. von den Eltern genutzt wird oder bei tageweiser Vermietung von Räumen, z. B. an Messebesucher.

Sprechen Sie uns gerne vor der Veräußerung Ihrer privaten Immobilie an, damit wir Ihr geplantes Vorhaben steuerlich einordnen können.


Prof. Dr. Mario Henry Meuthen, Steuerberater

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Prof. Dr. Mario Henry Meuthen
Steuerberater, Master of Science
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