Sie geben die Richtung an, wir sind der Steuermann.
Kategorien
Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen durch grundbesitzverwaltende Gesellschaft
Vermietet eine grundbesitzverwaltende GmbH neben Immobilien (Wohngebäude, Sport- und Gewerbepark mit Hotel) auch Ausstattungsgegenstände des Hotels mit, die als Betriebsvorrichtungen zu qualifizieren sind, kommt eine sog. erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nicht in Betracht. Damit scheidet im Ergebnis eine Gewerbesteuerfreiheit der Mieteinnahmen aus. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil entschieden.
Im Streitfall machten die der Ausstattung des Hotels dienenden Wirtschaftsgüter nur einen Anteil von 1,14 % der Gebäudeanschaffungs- bzw. –herstellungs-kosten aus. Das Gericht war der Auffassung, dass die Mitvermietung der Ausstattungsgegenstände des Hotels (Betriebsvorrichtungen) nicht als notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und –nutzung anzusehen sei, da Hotelimmobilien häufig auch ohne Inventar vermietet würden. Des Weiteren kommt auch bei einem geringen Anteil der Anschaffungskosten der mitvermieteten Wirtschaftsgüter wegen des strengen Ausschließlichkeitsgebotes eine allgemeine Bagatellgrenze nicht in Betracht: denn das Gesetz verlangt die Vermietung und Verpachtung „ausschließlich eigenen Grundbesitzes“.
Für die Praxis: Künftig dürfte eine ausschließliche Grundbesitzverwaltung und –nutzung nur dadurch zu erreichen sein, dass die Betriebsvorrichtungen entweder an den Mieter/Pächter veräußert bzw. gleich von diesem angeschafft werden oder auf eine andere Gesellschaft übertragen und dann von dieser an den Mieter/Pächter zum Gebrauch überlassen werden.
Wesentliche Veränderungen von Bestandsimmobilien und ihre Folgen
Wird ein vorhandenes Gebäude tiefgreifend umgestaltet oder in einem solchen Ausmaß erweitert, dass die neu eingefügten Gebäudeteile dem Gesamtgebäude in bautechnischer Hinsicht das Gepräge eines neuen Gebäudes verleihen, ist von einem neuen Wirtschaftsgut auszugehen. Es liegen Herstellungskosten vor, die in der Folgezeit lediglich abgeschrieben werden können. Im Einzelfall kann hierbei auch die Einkunftserzielungsabsicht bei der Vermietung und Verpachtung erneut zu überprüfen sein. Dagegen liegen sofort abziehbare Erhaltungs- oder Modernisierungsaufwendungen vor, wenn das vorhandene Gebäude dem wesentlich verbesserten oder erweiterten Gebäude weiterhin bautechnisch das Gepräge gibt.
Zu beachten ist auch im Rahmen der sog. Drei-Objekt-Grenze zur Abgrenzung des gewerblichen Grundstückshandels, dass durch wesentliche Veränderungen an einem schon lange im Bestand befindlichen Objekt dieses erneut zum „Zählobjekt“ werden kann. Folge ist, dass der zeitliche Zusammenhang mit einer späteren Veräußerung dieses Objektes und die Frage des Vorliegens eines gewerblichen Grundstückshandels neu zu prüfen ist. Die Rechtsprechung stellt hierbei die Vornahme “besonders wertschöpfender Maßnahmen“ dem Erwerb oder der Bebauung des Grundstücks bei Berechnung der Drei-Objekt-Grenze gleich. Besondere wertschöpfende Maßnahmen sind z. B. die Umwandlungen von bisher als Mietobjekt genutzte Immobilien in Eigentumswohnung im Zusammenhang mit „erheblichen“ Sanierungsmaßnahmen.
Veränderungen von Bestandsimmobilien können aber auch Gestaltungsmöglichkeiten eröffnen. So bietet etwa die Neuentstehung eines Wirtschaftsgutes aus einem Altgebäude die Möglichkeit einer AfA-Optimierung oder der Übertragung einer bestehenden § 6b-Rücklage
Vorweggenommene Werbungskosten bei Vermietungen
Unter vorweggenommenen Werbungskosten bei Vermietungen und Verpachtungen versteht man Ausgaben, z.B. für Renovierungen oder Finanzierung, die bereits anfallen, bevor überhaupt Einnahmen zufließen. Solche Werbungskosten können im Jahr der Zahlung steuerlich geltend gemacht werden, wenn der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass er die Immobilie oder das Grundstück ernsthaft zu vermieten oder zu verpachten beabsichtigt und sich auch nachhaltig darum bemüht. Entsprechende Inserate in Zeitungen oder auf Immobilienbörsen im Internet sind etwa als Nachweis geeignet; die Belege sind dem Finanzamt auf Verlangen vorzulegen.
Hat sich der Eigentümer jedoch noch nicht entschieden, ist also die künftige Nutzung des Objekts noch ungewiss, fehlt es an der nötigen Einkünfteerzielungsabsicht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine vormals eigengenutzte Wohnung leer steht und eventuell auch ein Verkauf in Betracht kommt. Zudem sind Ausgaben nur dann als Werbungskosten abziehbar, wenn sie nach dem Ende der Eigennutzung entstanden sind. Je länger der Leerstand andauert, desto eher geht das Finanzamt von Liebhaberei aus, was bedeutet, dass die Verluste steuerlich nicht anerkannt werden. Der Steuerpflichtige muss die Absicht zur Einkunftserzielung nachweisen. Es ist im Einzelfall zu entscheiden, ob bzw. ab wann der Werbungskostenabzug ggfs. zu versagen ist. Hierbei kommt es auch in Betracht, zumindest eine anfängliche Vermietungsabsicht gegenüber dem Finanzamt darzulegen, die erst später aus unerwarteten Gründen – wie Probleme mit der Finanzierung oder plötzliche Arbeitslosigkeit – entfallen ist.
Weiterhin sollte dokumentiert werden, welche Miethöhe geplant wird. Wenn das Entgelt für die Vermietung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 66 % der ortsüblichen Marktmiete beträgt, ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuschlüsseln. Werbungskosten sind dann nur in Höhe des entgeltlichen Anteils anzusetzen. Bei Erwerb eines noch unbebauten Grundstücks muss gleichfalls glaubhaft gemacht werden, dass eine Bebauung mit anschließender Vermietung angestrebt wird. Falls ein Objekt erworben wird, für das ein Nießbrauchsvorbehalt eingetragen ist, kann der Käufer keine Werbungskosten, somit auch keine vorweggenommenen, abziehen, es sei denn die Beendigung des Nießbrauchs ist bei Verausgabung bereits abzusehen.