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2022

Bilanzielle Behandlung von Abbruchkosten

Die Knappheit an Bauland sowie der Wandel zu erneuerbaren Energien führen verstärkt zu Abbruchkosten. Die bilanzielle Abbildung der Abbruchkosten sowie etwaiger Restbuchwerte unterscheidet sich dabei danach, ob der Abbruch mit einer Folgeinvestition einhergeht. Grundsätzlich sind bei Abriss eines im Betriebsvermögen befindlichen Gebäudes die Abbruchkosten sowie ein möglicher Restbuchwert als erfolgswirksame Betriebsausgabe zu behandeln. Gleiches gilt bei einem Erwerb ohne ursprüngliche Abbruchabsicht.

Bei einem Gebäude, welches mit Abbruchabsicht erworben wird, gehören die Abbruchkosten sowie ein etwaiger Restbuchwert zu den Herstellungskosten der Folgeinvestition. Hierbei wird der Gebäudeabbruch als notwendige und unmittelbare Maßnahme für den Neubau eingestuft. Dieser Zusammenhang ist dahingehend zu verstehen, dass der Abbruchvorgang schon in der Kostenplanung der Folgeinvestition inkludiert ist und sich dies auch in den zu aktivierten Anschaffungskosten wiederspiegeln soll.

In der Praxis gibt es oft Abgrenzungsprobleme, inwiefern ein Gebäude mit Abbruchabsicht erworben wird. Die Absicht ist offensichtlich, wenn dies im Kaufvertrag vereinbart ist. Darüber hinaus spricht vor allem ein zeitlicher Zusammenhang des Abbruchs mit dem Erwerb für ein Abbruchmotiv. Wird ein objektiv technisch und wirtschaftlich noch nicht verbrauchtes Gebäude innerhalb von 3 Jahren nach Anschaffung abgebrochen, so spricht der Beweis des ersten Anscheins für einen Erwerb mit Abbruchabsicht.

Zudem kann die bilanziellen Abbildung des Abbruchvorgangs zu temporären Differenzen zwischen Handels- und Steuerrecht führen. Unter bestimmten Voraussetzungen sind die Restbuchwerte handelsrechtlich - anders als die Abbruchkosten - aufwandswirksam zu erfassen. Dementsprechend ist eine spezifische Sachverhaltsprüfung zur bilanziellen Behandlung unabdingbar.


Christian Kaussen, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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Christian Kaußen
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
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Auch privater Immobilienbesitz kann erbschaftsteuerlich schwierig sein

Wenn es um Erbschaft- und Schenkungsteuer geht, berichten wir an dieser Stelle normalerweise über die dringend notwendigen, aber leider völlig unzulänglich umgesetzten Regelungen der Begünstigung von Unternehmensübertragungen. Aber auch bei Immobilien kann die Vermögensnachfolge Schwierigkeiten mit sich bringen. Wird nämlich Grundbesitz auf die nächste Generation übertragen, ist die Bemessungsgrundlage der aktuelle Zeitwert. Gerade in den letzten Jahren führt dies in einigen Gegenden zu so hohen Bewertungen, dass die bestehenden Freibeträge bei weitem nicht ausreichen und hohe Steuerzahlungen geleistet werden müssen. Nicht in allen Familien ist hierfür die notwendige Liquidität vorhanden. Dies kann so weit gehen, dass die Familienimmobilie in teurer Lage allein aus steuerlichen Gründen veräußert werden muss. Davon sind unter Umständen nicht nur die Eigentümer selbst, sondern auch langjährige Mieter betroffen: wenn nämlich ein neuer Eigentümer - nicht zuletzt wegen des hohen Kaufpreises - Mieterhöhungen durchsetzt.

Auch der Gesetzgeber erkennt an, dass die Erbschaftsteuer in solchen Fällen ungewollte und eigentlich auch untragbare Auswirkungen auf Immobilieneigentümer haben kann. Ausnahmeregelungen sollen die Probleme abmildern. So kann die Übertragung selbstgenutzter Wohnimmobilien gänzlich steuerfrei erfolgen, wenn diese zwischen Ehegatten oder von Todes wegen von Eltern auf ein Kind erfolgt, wobei im zweiten Fall die notwendige unverzügliche Selbstnutzung durch die nachfolgende Generation häufig ausscheidet.

Anderenfalls entsteht Erbschaftsteuer und Liquidität muss kurzfristig aufgebracht werden - es sei denn, der Fiskus zeigt sich mit einer späteren und/oder ratierlichen Zahlung einverstanden. Zu diesem Zweck kennt das Steuerrecht Stundungsregelungen. Eine davon bezieht sich konkret auf Wohnimmobilien. Das Finanzamt muss eine zinslose Stundung gewähren, wenn die Steuer nur durch Veräußerung der Immobilie aufgebracht werden könnte. Eine gute Idee, die aufgrund viel zu enger Auslegung der Finanzverwaltung derzeit aber kaum Anwendung findet. Bei weiter steigenden Immobilienpreisen ist jedoch davon auszugehen, dass sich zukünftig die Gerichte mit diesen Stundungsregelungen befassen werden müssen. Oder aber der Gesetzgeber ringt sich zu passgenaueren Lösungen, wie z. B. der Einführung ausreichend hoher Freibeträge, durch!


Stephan Dreckmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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Update: (Immobilien)-GmbH zur Vermögensverwaltung

Aus Gründen der Rechtsformneutralität hat der Gesetzgeber, wie schon in unserer Ausgabe 08/2020 berichtet, vermögensverwaltenden Immobilien-GmbHs die sogenannte Gewerbesteuerkürzung ermöglicht. Mittels dieser Regelung kann ein Unternehmen, das sich ausschließlich auf die Verwaltung des eigenen Grundbesitzes beschränkt, den daraus erwirtschafteten Gewerbeertrag auf Antrag vollständig von der Gewerbesteuer ausnehmen. Auf Ebene der Gesellschaft führt dies zu einer Ertragsteuerbelastung in der GmbH von lediglich 15,875 %.

Ab dem Erhebungszeitraum 2021 wurde nun der Katalog der unschädlichen Nebentätigkeiten erweitert: Im Hinblick auf die Stärkung des Ausbaus der erneuerbaren Energien sind Einnahmen aus Stromlieferungen in Verbindung mit der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes unschädlich, sofern die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien (z. B. Photovoltaikanlagen) erfolgt. Der Betrieb eines Blockheizkraftwerkes ist hingegen nicht begünstigt. Zu beachten ist, dass die Einnahmen nicht höher als 10 % der Einnahmen aus der Vermietung des Grundbesitzes sein dürfen. Zudem darf der Strom ausschließlich in das Netz eingespeist werden, an die Mieter des Grundstücksunternehmen geliefert werden oder dem Selbstverbrauch dienen. Stromlieferungen an Dritte sind somit weiterhin schädlich und würden zur vollständigen Versagung der erweiterten Grundstückskürzung führen.

Ferner ist mit der Gesetzesänderung ab dem Erhebungszeitraum 2021 grundsätzlich auch die Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen möglich. Unschädlich sind nunmehr Einnahmen aus anderen unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit dem Mieter, sofern diese im entsprechenden Jahr nicht höher als 5 % der Einnahmen aus der Vermietung des Grundbesitzes sind. Somit sind nach dem Willen des Gesetzgebers im Rahmen der unschädlichen, aber weiterhin der Gewerbesteuer unterliegenden Tätigkeiten, auch Mieteinnahmen aus der Überlassung von Betriebsvorrichtungen erfasst.


Niklas Nolte, Steuerberater, B.A.

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Niklas Nolte
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