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2024

Steuerliche Folgen eines (Elektro-)Fahrrad-Fuhrparks zur Überlassung an Arbeitnehmer

Die Überlassung von Fahrrädern an Mitarbeiter zur privaten Nutzung wird in vielen Unternehmen nachgefragt und ist deshalb verbreitet - nicht zuletzt, weil sich verschiedenste (Leasing-)Anbieter am Markt tummeln, die das mit großem Werbeaufwand befeuern. Die steuerlichen Regelungen sind umfassend, inzwischen aber so weitgehend geklärt, dass eine Umsetzung regelmäßig ohne größere Schwierigkeit erfolgen kann.

Was aber, wenn ein Unternehmen eine bestimmte Anzahl von (Elektro-)Fahrrädern vorhält, die von verschiedenen Mitarbeitern für private Zwecke genutzt werden können? Denkbar ist beispielweise eine sukzessive Überlassung für einen längeren Zeitraum als Belohnung, bei Bedarf für ein Wochenende oder auch nur für eine kleine Bewegungseinheit in der verlängerten Mittagspause.

Davon ausgehend, dass in solchen Fällen die Überlassung generell zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erfolgt, sind für die Lohnabrechnung keine Konsequenzen zu ziehen, da - jedenfalls bis einschließlich 2023 - die Überlassung steuer- und sozialversicherungsfrei erfolgen kann. Zu beachten ist lediglich, dass es sich bei den Fahrrädern nicht um Kraftfahrzeuge handeln darf. Es darf also keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht bestehen. Umsatzsteuerlich hilft hier die Analogie zur Finanzverwaltungsauffassung zur Fahrzeugüberlassung, gemäß welcher Entgeltlichkeit nur angenommen werden muss, wenn die Überlassung "für eine gewisse Dauer und nicht nur gelegentlich zur Privatnutzung" erfolgt. Davon kann beim hier diskutierten "Fahrradfuhrpark" aber gerade nicht ausgegangen werden.

Steuerliche Folgen würden sich allerdings ergeben, wenn der Nutzung eines Fuhrparkfahrrads eine Gehaltsumwandlung zugrunde läge. In diesem Fall wären die üblichen Regelungen zum geldwerten Vorteil (1 %-Regelung mit Viertelmethode) anzuwenden, wobei - wiederum im Rückgriff auf die Regelungen zur privaten Kfz-Nutzung - zu befürchten ist, dass der Wert nicht vermindert werden darf, wenn das Fahrrad weniger als einen Monat überlassen wird. Werden innerhalb eines Monats verschiedene Fahrräder genutzt, bildet das am meisten genutzte Fahrrad die Grundlage für die Bewertung. Die Regelung umfasst auch ein weiteres Fahrrad, z. B. zur Nutzung für ein Familienmitglied. In diesem Fall wären auch mögliche umsatzsteuerliche Folgen zu prüfen.


Steffen Kopitza, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Master of Science

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Steffen Kopitza
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Entgrenzung der Arbeit

Ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland beschäftigt Mitarbeiter, die ihre Arbeitsleistung im Ausland erbringen. Von dieser Ausgangslage gibt es so zahlreiche Varianten wie Gestaltungsmöglichkeiten. Arbeitnehmer können dabei nicht beanspruchen, mobil bzw. im Ausland tätig zu sein, die Anordnung einer Auslandstätigkeit über das Weisungsrecht des Arbeitgebers ist jedoch zulässig.

Die gute Nachricht zuerst: Das nationale und europäische Recht gewährt Arbeitgebern in vielen Punkten vertraglichen Gestaltungsspielraum, der - Bekanntheit vorausgesetzt - sinnvoll genutzt werden kann. Arbeitgeber können so ihr rechtliches Risiko senken und transparente Verträge mit hoher Akzeptanz sowie Verbindlichkeit im Beschäftigungsverhältnis schaffen. Das kann einvernehmlich und freiwillig beispielsweise über eine Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag erfolgen.

Gesetzliche Regelungen zur Auslandtätigkeit z. B. im Nachweisgesetz und Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) sind deutschen Arbeitgebern inzwischen hinlänglich bekannt. Gut organisierte Personaler händigen ihren Beschäftigten vor deren Abreise die ergänzenden Arbeitsbedingungen schriftlich aus und weisen verbindlich nach, dass klare Regelungen bestehen. Sie kennen und beachten die Mindestarbeitsbedingungen aus dem AEntG, die Entlohnung, den Mindestjahresurlaub oder Höchstarbeitszeiten betreffend, auch erfüllen sie die Meldepflichten gegenüber den nationalen Behörden im Ausland. Auch das Sozialversicherungsrecht bereitet im Regelfall wenig Probleme. Mit der A1-Bescheinigung entfällt die mehrfache Zahlung von SV-Beiträgen, in Drittstaaten gelten meist bilaterale Sozialversicherungsabkommen.

 

Interessant wird es hinsichtlich der Vertragsgestaltung bei Sonderformen wie im Fall des "Employer of Record (EoR)", eine Arbeitnehmerüberlassung im Sinne des deutschen Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), streng reguliert und grundsätzlich erlaubnispflichtig. Über das Territorialitätsprinzip wird deutsches Recht abbedungen, wenn der Sachverhalt einen hinreichenden Bezug zum Ausland aufweist, also der "EoR" seinen Sitz im Ausland hat und der Beschäftigte tatsächlich ausschließlich im Ausland tätig ist. Auch nur kurze Aufenthalte in Deutschland riskieren diesen Status, eine Teilnahme dieser Beschäftigten an innerdeutschen Meetings in Präsenz muss sorgfältig abgewogen werden.

Die Beauftragung von selbständig tätigen Dienstleistern im Ausland birgt dagegen die Gefahr der Scheinselbständigkeit mit den hinlänglich bekannten Rechtsfolgen, die sich allein durch die Vertragsgestaltung nicht begrenzen lassen.

Ein Vertrag mit klaren Regeln ist eine gute Grundlage für eine Verlagerung der Arbeitsleistung ins Ausland. Das häufig nicht erkannte Risiko besteht in der Abweichung von diesen Verträgen im Alltagsgeschäft und der operativen Umsetzung der Vertragsinhalte. Schulungen, interne Revision und klare Organisationsstrukturen minimieren das Haftungsrisiko für Arbeitgeber.


Niklas Nolte, Steuerberater, B.A.

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