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2025
Arbeitslohn über Umwege - Steuerliche Einordnung von Drittvorteilen ("Corporate Benefits")
In der modernen Arbeitswelt gewinnen Zusatzleistungen wie „Family & Friends“-Programme zunehmend an Bedeutung. Unternehmen nutzen diese Angebote, um ihre Attraktivität als Arbeitgeber zu steigern und Mitarbeitenden zusätzliche Anreize zu bieten. Dabei erhalten nicht immer nur die Beschäftigten selbst, sondern teilweise auch deren Angehörige oder Freunde Zugang zu Vergünstigungen – etwa in Form von Rabatten, Gutscheinen oder exklusiven Buchungsportalen.
Was so schön einfach klingt, wirft komplexe steuerliche Fragen auf. Im Zentrum steht die Abgrenzung zwischen steuerpflichtigem Arbeitslohn und nicht steuerbaren Drittzuwendungen. Entscheidend ist, ob ein wirtschaftlicher Vorteil vorliegt, der dem Arbeitsverhältnis zugeordnet werden kann. Dabei sind zwei Aspekte maßgeblich: der ursächliche Zusammenhang mit der Beschäftigung sowie eine objektive Bereicherung des Arbeitnehmers. Letztere kann auch mittelbar erfolgen, etwa durch ersparte Aufwendungen.
Die steuerliche Bewertung hängt stark vom Einzelfall ab. Eine zentrale Rolle spielt die Exklusivität des Vorteils: Wird ein Rabatt auch einem breiten Kundenkreis gewährt, fehlt es häufig an der nötigen Verknüpfung mit dem Arbeitsverhältnis. Auch die Rolle des Arbeitgebers ist relevant – insbesondere, ob er aktiv an der Vorteilsgewährung mitwirkt oder vertraglich mit dem Drittanbieter verbunden ist.
Zusätzlich erschweren praktische Herausforderungen die steuerliche Einordnung. Arbeitgeber verfügen oft nicht über ausreichende Informationen, um Drittvorteile korrekt zu erfassen oder zu bewerten. Datenschutzrechtliche Vorgaben begrenzen zudem die Möglichkeit, Informationen über die Inanspruchnahme durch Dritte zu erheben. Auch im Lohnsteuerabzugsverfahren bestehen Unsicherheiten, etwa hinsichtlich der Anzeigepflichten und der Bewertung von Sachbezügen. Die steuerliche Behandlung von Drittvorteilen ist damit ein sensibles Thema, das Unternehmen sowohl aus rechtlicher als auch aus organisatorischer Sicht sorgfältig adressieren müssen.
Ihr Ansprechpartner:
Christian Kaußen
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail
Kein Arbeitslohn bei schenkweiser Übertragung von Gesellschaftsanteilen zur Sicherung der Unternehmensnachfolge
Zum Arbeitslohn gehören neben Gehältern und Löhnen auch andere Bezüge und Vorteile in Geld oder Geldeswert, die für eine Beschäftigung gewährt werden, unabhängig davon, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob es sich um laufende oder einmalige Bezüge handelt.
In einem Urteilsfall zugrundeliegenden Sachverhalt war die Klägerin mehrere Jahre in einer GmbH als leitende Mitarbeiterin tätig. Die bisherigen Gesellschafter der GmbH beschlossen zur Sicherung der Unternehmensnachfolge die von ihnen gehaltenen Geschäftsanteile auf fünf Arbeitnehmer der GmbH schenkweise zu übertragen. Die Übertragung war weder an Bedingungen oder Beschränkungen noch an einen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geknüpft. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung bei der GmbH gelangte der Prüfer zu der Auffassung, dass es sich bei dem unentgeltlichen Erwerb der Geschäftsanteile der Arbeitnehmer um einen geldwerten Vorteil und somit um Arbeitslohn handelt. Das Finanzamt erhöhte im Rahmen der Veranlagung die Einkünfte der Klägerin aus nichtselbstständiger Arbeit um einen geldwerten Vorteil.
Für das Vorliegen von Arbeitslohn muss der geldwerte Vorteil für eine Beschäftigung gewährt werden, also durch das individuelle Arbeitsverhältnis veranlasst sein. Eine Veranlassung ist zu bejahen, wenn der Vorteil dem Arbeitnehmer mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis zufließt. Die Richter des Bundesfinanzhofs entschieden nun im konkreten Urteilsfall, dass die Anteilsübertragung nicht maßgeblich durch das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der GmbH veranlasst ist, da das entscheidende Motiv der Übertragung die Regelung der Unternehmensnachfolge war. Somit ist kein geldwerter Vorteil zu versteuern, sondern die Regelungen der Erbschaftsteuer anzuwenden.
Inwieweit dies auf andere Fallkonstellationen übertragen werden kann bleibt abzuwarten. Grundsätzlich empfiehlt sind aber eine sorgfältige Dokumentation, insbesondere durch vertragliche Regelungen und Gesellschafterprotokolle. Wichtig ist auch, dass die Übertragung nicht vom Fortbestand des Arbeitsverhältnisses abhängig gemacht wird.
Ihr Ansprechpartner:
Stephan Dreckmann
Diplom-Kaufmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
+49 (0)40 734 420 600 | E-Mail