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Schenkungsteuer bei disquotalen Einlagen in die Kapitalrücklage einer GmbH?
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich jüngst mit der Frage befasst, ob Einzahlungen von Gesellschaftern in die Kapitalrücklage einer GmbH zwingend zu einer schenkungsteuerpflichtigen Bereicherung der übrigen Gesellschafter führen. Ausgangspunkt ist die Überlegung, dass eine Einlage den Wert der Gesellschaft und damit auch die Anteile der Mitgesellschafter erhöhen kann, obwohl diese keine eigene Leistung erbringen. In der Vergangenheit hat die Finanzverwaltung in solchen Konstellationen regelmäßig eine steuerbare Schenkung angenommen.
Im entschiedenen Fall hatten die Gesellschafter jedoch eine klare Abrede getroffen. Die Einzahlungen sollten nicht allen Gesellschaftern zugutekommen, sondern ausschließlich demjenigen, der die Mittel aufbringt. Diese individuelle Zuordnung wurde nicht nur vertraglich festgelegt, sondern auch handelsrechtlich dokumentiert. In den Jahresabschlüssen wurde die Einzahlung jeweils dem leistenden Gesellschafter als eigener Vermögensposten zugewiesen. Das Finanzamt vertrat dennoch die Auffassung, dass eine unentgeltliche Bereicherung der übrigen Gesellschafter vorliege, und setzte Schenkungsteuer fest. Der BFH stellte demgegenüber klar, dass ernstliche Zweifel bestehen, ob unter diesen Umständen tatsächlich eine schenkungsteuerbare Zuwendung gegeben ist. Entscheidend ist, dass eine Werterhöhung bei den Mitgesellschaftern nicht eintritt, wenn die gesellschaftsrechtliche Vereinbarung und deren bilanzielle Umsetzung die Einlage eindeutig dem leistenden Gesellschafter zuordnen.
Für die Praxis bedeutet die Entscheidung, dass disquotale Einlagen in die Kapitalrücklage einer GmbH nicht zwangsläufig eine Belastung mit Schenkungsteuer nach sich ziehen. Voraussetzung ist eine eindeutige Vereinbarung unter den Gesellschaftern sowie deren konsequente Abbildung im Jahresabschluss. Ob eine entsprechende Regelung zwingend in der Satzung verankert sein muss oder ob eine gesonderte Gesellschaftervereinbarung ausreicht, hat der BFH offengelassen. Damit wird zwar Rechtssicherheit geschaffen, zugleich bleibt ein gewisser Gestaltungsspielraum bestehen, der sorgfältig genutzt werden sollte.

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Per Gehaltsumwandlung zum Dienstfahrzeug?! Aber nur bei E-Fahrzeugen!
Die Privatnutzung von Firmen-Elektro‑ und Hybridfahrzeugen ist schon länger steuerlich begünstigt. Wenig beachtet wird bei dieser Förderung, dass davon nur Beschäftigte profitieren, die überhaupt die Möglichkeit eines Dienstwagens haben. Alle anderen bleiben - was den Erwerb eines E-Fahrzeugs angeht - auf der Strecke.
Aber: Durch Gehaltsumwandlung könnte grundsätzlich jeder Angestellte von den steuerlichen Vorteilen profitieren. Findige Anbieter machen das beim "Jobrad" seit einigen Jahren vor.
Dazu schließt der Arbeitgeber einen Leasingvertrag über das gewünschte E-Fahrzeug ab und überlässt diesen dem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung. Im Gegenzug reduziert sich das Bruttogehalt des Arbeitnehmers in Höhe der Leasingrate. Der Arbeitnehmer muss den gekürzten Betrag nicht versteuern, sondern stattdessen den Vorteil aus der Überlassung des E-Fahrzeugs. Attraktiv wird das Modell, weil dieser steuerpflichtige Sachbezug bei Elektroautos niedrig bewertet wird. Normalerweise müssen für die Privatnutzung eines Dienstwagens pro Monat pauschal 1 % sowie für Fahrten zur Arbeit pro Monat und Kilometer einfache Entfernung 0,03 % des Bruttolistenpreises versteuert werden. Bei E-Fahrzeugen bemisst sich der Sachbezug dagegen nur nach 25 % des Bruttolistenpreises, vorausgesetzt dieser beträgt maximal 100.000 EUR. Ist der Bruttolistenpreis höher, kann zumindest noch ein Abschlag von 50 % vorgenommen werden. Dies hat zur Folge, dass in der Regel der Betrag des Sachbezugs geringer ausfallen wird als die Leasingrate. Dadurch sinkt das Gesamtbruttogehalt; es fallen weniger Steuern und abhängig von der Höhe des Gehalts auch weniger Sozialabgaben an. Überschreitet der Arbeitnehmer die Beitragsbemessungsgrenze der Sozialversicherung nicht, profitiert auch der Arbeitgeber, da er durch die Leasingrate effektiv nicht belastet ist, aber trotzdem Arbeitgeberbeiträge spart. Der Arbeitgeber muss allerdings die Umsatzsteuer im Auge behalten, die ebenfalls eine Rolle spielt.
Klingt also nach einer klassischen Win-win-Situation. In der Praxis zeigt sich jedoch: Ob sich das Modell lohnt, hängt stark vom Einzelfall ab. Besonders vorteilhaft ist das Modell bei kurzen Arbeitswegen - bei längeren Pendelstrecken kann der Sachbezugswert unverhältnismäßig hoch ausfallen. Zu beachten ist außerdem, dass die Gehaltsumwandlung faktisch einer Entgeltminderung gleichkommt. Das kann Einfluss auf Leistungen haben, die an das Entgelt geknüpft sind. Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht bedeuten geringere Beiträge teilweise. auch geringere Leistungen (z. B. Arbeitslosengeld, Rente oder Krankengeld). Außerdem sollte unbedingt vorab geklärt werden, was passiert, wenn der Arbeitnehmer das Unternehmen verlässt, bevor der Leasingvertrag beendet ist.
Wesentlich ist zudem, dass die Leasinganbieter die Vorteile nicht schon einpreisen. Bei einem überteuerten Leasingvertrag gehen Steuervorteile schnell verloren. Gewinner ist dann allein der Leasinganbieter.

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Erweiterte Gewerbesteuerkürzung: Die Krux mit der Drei-Objekt-Grenze
Kapitalgesellschaften unterliegen kraft Rechtsform der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Besteht der Zweck der Gesellschaft ausschließlich in der Verwaltung und Nutzung von eigenem Vermögen, ist der Gewerbeertrag auf Antrag des Unternehmens um den Teil zu kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt (sog. "Erweiterte Kürzung"), sodass sich das sehr günstige Ergebnis einer Besteuerung nur mit Körperschaftsteuer einstellt.
Voraussetzung dieses Gestaltungsmodells ist es, dass das Grundstücksunternehmen den Rahmen der bloßen Vermögensverwaltung nicht überschreitet. Die Fruchtziehung aus der Nutzung der Grundstücke darf dazu gegenüber der Realisierung von Umschichtungsgewinnen nicht in den Hintergrund treten, wovon beim Vorliegen eines gewerblichen Grundstückshandels – Veräußerung von drei Objekten innerhalb von fünf Jahren nach Erwerb oder Errichtung – ausgegangen wird.
Der fünf Jahreszeitraum ist keine starre sondern lediglich eine indizielle Grenze. Der Bundesfinanzhof hat dazu ein Finanzgerichtsurteil (FG) zurückgewiesen. Das FG entschied in dem betroffenen Verfahren, dass die Veräußerung von mehr als drei Objekten (13 Objekte) im sechsten Jahr mangels Veräußerungen und Vorbereitungshandlungen im fünf Jahreszeitraum nicht zu einem gewerblichen Grundstückshandel führt und der erweiterten Kürzung nicht entgegensteht.
Entscheidend ist neben den typisierten Indizien auch der Einzelsachverhalt. Das Finanzamt ist im Urteilsfall sowohl im Veranlagungs- als auch im Einspruchsverfahren von einem gewerblichen Grundstückshandel ausgegangen und hat die erweiterte Kürzung versagt. Um böse Überraschungen und Steuernachteile zu vermeiden, empfiehlt es sich bei Veräußerungsabsicht, vorab genau zu prüfen und entsprechend zu gestalten.

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Die Rentner-GmbH bei Mergers & Acquisitions
Im Kontext von Mergers & Acquisitions (M&A) stehen Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft nicht nur vor bilanziellen und steuerlichen Herausforderungen, sondern oft auch vor der Frage, wie mit bestehenden Pensionszusagen umzugehen ist. Insbesondere bei einer M&A-Transaktionen kann die Übernahme von Pensionsverpflichtungen durch den Käufer problematisch sein, da diese die Bilanz belasten und die Attraktivität der Transaktion mindern. Eine etablierte Lösung ist die Auslagerung der Verpflichtungen auf eine sogenannte "Rentner-GmbH", die speziell gegründet wird, um Pensionsansprüche zu übernehmen.
Dazu wird die zu veräußernde oder zu verschmelzende GmbH vollständig und schuldrechtlich von der Pensionszusage befreit, wobei gleichzeitig ein steuerpflichtiger Lohnzufluss beim Gesellschafter (-Geschäftsführer) vermieden wird. Der Gesellschafter behält die volle Dispositionshoheit über das gesamte Versorgungskapital und kann dieses flexibel steuern. Die steuerlichen Regelungen sind zudem vorteilhaft: Die übernehmende Rentner-GmbH darf auf den entstehenden Übernahmefolgegewinn eine gewinnmindernde Rücklage bilden, was eine (nahezu) steuerneutrale Übernahme im Übertragungsjahr ermöglicht. Die übertragende Gesellschaft darf die Verluste dagegen sofort ansetzen. Dadurch entsteht ein Steuerstundungseffekt. Darüber hinaus lassen sich Aufwendungen aus der laufenden Verwaltung der Pensionsverpflichtungen über 14 Jahre mit der Auflösung der Rücklage verrechnen.
Die Übertragung von Pensionszusagen auf eine Rentner-GmbH birgt jedoch auch Risiken. Kleine Gestaltungsfehler können zu verdeckten Gewinnausschüttungen oder Nachversteuerungen führen. Zudem muss die GmbH dauerhaft ausreichend liquide sein, um die Zahlung der Pensionsleistungen sicherstellen zu können.
Im Ergebnis bietet die Rentner-GmbH im M&A-Kontext aber eine steuerlich effiziente und rechtlich abgesicherte Möglichkeit, Pensionszusagen auszulagern und Unternehmenstransaktionen für Käufer und Verkäufer deutlich attraktiver zu gestalten.

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Verhinderung von "Liebhaberei-Betrieben"
Gerade im Falle von Neugründungen resultieren Geschäftsideen oft aus privaten Interessen der Gründer. Stellt die subjektive Zuneigung zum Geschäftsfeld im Erfolgsfall kein Problem dar, kann sie bei einer erfolglosen Gründung schnell zum Streit mit dem Finanzamt führen. Spätestens nach einem Anlaufzeitraum von fünf Jahren, wird dieses die so genannte Einkunftserzielungsabsicht prüfen. Werden bis dahin lediglich Verluste erwirtschaftet und kann die ursprüngliche Absicht, nachhaltig Gewinne erzielen zu wollen, nicht durch den Steuerpflichtigen belegt werden, wird das Finanzamt die Tätigkeit regelmäßig als „Liebhaberei“ qualifizieren und die bisher festgestellten Verluste – rückwirkend – aberkennen. Konnten die Verluste zum Ausgleich anderer Einkünfte, z. B. auch die des Ehegatten genutzt werden, kommt es zu Steuernachzahlungen.
Um etwaigen Diskussionen mit der Finanzverwaltung vorzubeugen, hilft es, bereits ab Beginn der Tätigkeit insbesondere auf folgende Punkte zu achten:
- Erstellung eines Businessplans
- klare Abgrenzung zu privaten Aktivitäten bei Geschäftsideen in den Bereichen Sport, Hobby, Erholung und Freizeit
- Dokumentation der getätigten Aufwendungen und Darlegung der betrieblichen Notwendigkeit (Der Anschein einer Verlagerung von privaten Kosten in den betrieblichen Bereich sollte unbedingt vermieden werden!)
- Die Tätigkeit sollte in einem ernsthaften Umfang ausgeübt werden. Zwei Stunden am Wochenende neben einer Vollzeitstelle dürften regelmäßig nicht zur Anerkennung durch das Finanzamt führen.
- Preise, Werbung (Homepage, Firmenschild u. a.) und Öffnungszeiten sollten „marktüblich“ sein.
- Das Geschäftsmodell sollte fortlaufend auf die im Businessplan enthaltene Einnahme- und Gewinnprognose geprüft werden.
- Stellt sich ein prognostizierter Totalüberschuss auch absehbar nicht ein, sollte die Tätigkeit rechtzeitig aufgegeben und die Unternehmung abgewickelt werden
Das Streitthema der „Liebhaberei“ ist nicht gesetzlich definiert und hat sich aus der Rechtsprechung entwickelt. Die Berücksichtigung der vorgenannten (nicht abschließenden) Tipps, bietet jedoch eine gute Grundlage, um im Streitfall die steuerliche Nutzung von Verlusten abzusichern.

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Vorteilsminderung bei der 1%-Regelung
Darf ein Arbeitnehmer den Dienstwagen auch für private Fahrten nutzen, ist für die Abgeltung dieses privaten Nutzungsvorteils ein Sachbezug in Höhe von monatlich 1 % vom Bruttolistenneupreis zu versteuern, da dieser Vorteil als Lohnzufluss gilt. Übernimmt der Arbeitnehmer für den Dienstwagen selbst Aufwendungen, können diese den geldwerten Vorteil für die PKW-Überlassung mindern. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dazu jedoch entschieden, dass übernommene Aufwendungen, die durch private Urlaubsreisen und private Fahrten des Arbeitnehmers entstanden sind, nicht den Sachbezug mindern dürfen. Dieses gilt auch für sämtliche andere auf Privatfahrten entstandenen Aufwendungen, wie z. B. private Park- und Mautgebühren oder die Kosten für einen Fahrradträger. Die vom klagenden Arbeitnehmer begehrte Minderung des Sachbezugs wurde für diese privat veranlassten Kosten abgelehnt. Der BFH hat klargestellt, dass nur Zuzahlungen des Arbeitnehmers für Anschaffungskosten oder Sonderausstattungen des Dienstwagens, Nutzungsentgelte oder zeitraumbezogene Einmalzahlungen den geldwerten Vorteil mindern dürfen.
Unternehmensumwandlungen als Herausforderung im Steuerrecht
Aus unterschiedlichen Gründen kann es notwendig und sinnvoll werden, die rechtliche Struktur einer Unternehmung anzupassen. In vielen Fällen ziehen solche Umwandungen auch steuerliche Folgen nach sich. Vor allem dann, wenn die steuerlichen Rahmenbedingungen im Vorfeld nicht sorgfältig geprüft werden, können in finanzieller Hinsicht böse Überraschungen drohen: So kann es beispielsweise zur Besteuerung der stillen Reserven (also dem Unterschiedsbetrag zwischen aktuellem Marktwert und steuerlichem Buchwert) kommen oder bestehende Verlustvorträge gehen ungenutzt unter.
Grundsätzlich kennt das Steuerrecht Regelungen, die dies vermeiden. Diese finden sich insbesondere im Umwandlungssteuergesetz. Will man die Besteuerung der stillen Reserven vermeiden, gelingt das häufig durch den sogenannten Buchwertansatz, d. h. die bisherigen Buchwerte werden durch die übernehmende Gesellschaft "einfach weitergeführt". Wenn dagegen Verlustvorträge bestehen, kann es vorteilhaft sein, alle oder einen Teil der stillen Reserven aufzudecken, um so die Verlustvorträge zu nutzen, bevor sie möglicherweise ungenutzt untergehen.
Die Regelungen, wann der Buchwert angesetzt werden darf, sind teils sehr komplex und oft uneindeutig. In der Regel sind zusätzliche Formalitäten wie ein rechtzeitiger Buchwertantrag erforderlich.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Umwandlung bis zu acht Monate rückwirkend vorgenommen werden. Dabei ist zu beachten, dass im sogenannten Rückwirkungszeitraum Sonderregelungen bestehen, wie z. B. eine beschränkte Verlustnutzungsmöglichkeit.
Ein Thema, dass in der Praxis oft stiefmütterlich behandelt wird, sind Umwandlungskosten. Hier ist darauf zu achten, dass diese vom "richtigen" Rechtsträger getragen werden, damit sie steuerlich bestmöglich genutzt werden können. Ein Abzug als Betriebsausgaben ist nämlich bei Weitem nicht selbstverständlich.
Aktuell gibt es im Umwandlungssteuergesetz durch das Jahressteuergesetz 2024 verschiedene Änderungen. Außerdem wurde der Umwandlungssteuererlass der Finanzverwaltung erstmals seit 2011 überarbeitet. Die Neuerungen sind teils erfreulich, da sie bestehende Unklarheiten beseitigen oder für die Steuerpflichtigen vorteilhaft sind, teils machen sie aber -wie so oft - auch die ohnehin schon komplexe Umsetzung noch schwieriger.
Übertragung von Unternehmensanteilen in der Grunderwerbsteuer - Ärgernis mit Risiken
Idee der Grunderwerbsteuer ist die Besteuerung des Eigentumsübergangs eines Grundstücks. Da läge die Idee nahe, Grundstücke in Gesellschaften zu halten und im Verkaufsfall nicht diese, sondern die Gesellschaftsanteile zu verkaufen - mit dem Ergebnis, dass keine Grunderwerbsteuer anfällt. So einfach ist es aber natürlich nicht. Der Gesetzgeber hat vorgesorgt. Auch die Übertragung von Unternehmensanteilen ("Share Deals") führt zur Grunderwerbsteuerbelastung des Grundvermögens der Gesellschaft, wenn ein entsprechender Teil der Anteile übergeht. Damit konnte jahrzehntelang einigermaßen umgegangen werden.
In den letzten Jahren ist dieser Regelkreis jedoch in den Fokus des Steuergesetzgebers geraten, weil Steuergestaltungen durch "Konzerne" und "Superreiche" ausgemacht wurden. Dass jedes mittelständische Unternehmen im Falle notwendiger Umstrukturierungen davon betroffen und darauf angewiesen ist, dass keine Grunderwerbsteuer anfällt, ist in der Diskussion leider etwas kurz gekommen. Die gesetzlichen Neuregelungen sind - wie immer in solchen Fällen - ausgeufert. Die Regeln zu Share-Deals sind inzwischen so umfassend und komplex, dass bei Unternehmensumstrukturierungen die Grunderwerbsteuer einen wesentlichen Aspekt der Gestaltungsberatung darstellen muss.
Vor allem im Falle von mehrstöckigen Unternehmensgruppen ist die Frage, wann es zu einem schädlichen Anteilseignerwechsel kommt, gar nicht so einfach zu beantworten. Leider hat das Grunderwerbsteuerrecht eine sehr eigene Sichtweise auf die Dinge. Immer wieder muss sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit Einzelfällen befassen. Nachvollziehbar ist das Ergebnis dabei nicht immer: So hat der BFH vor einiger Zeit entschieden, dass die Übertragung von GmbH-Anteilen Grunderwerbsteuer auslöst, wenn die GmbH an einer grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligt ist und die Anteile auf einen Gesellschafter, der zuvor schon selbst an der Personengesellschaft beteiligt war, übergehen. Vor einigen Tagen ist demgegenüber bekannt geworden, dass der BFH bei zwischengeschalteten Personengesellschaften auf deren Gesellschafter durchschaut und damit keine Grunderwerbsteuer anfällt, wenn bei einem Gesellschafterwechsel diese bereits zuvor (mittelbar) an der grundbesitzenden Gesellschaft beteiligt waren.
Besonders unangenehm ist aber die Anzeigepflicht grunderwerbsteuerpflichtiger Share-Deals. Wird das Finanzamt nicht automatisch durch Notarurkunde informiert, muss der Steuerpflichtige innerhalb von zwei Wochen (!) selbst beim Finanzamt melden, dass ein entsprechender Vorgang stattgefunden hat. Erfolgt diese Anzeige nicht rechtzeitig, setzt das Finanzamt einen Verspätungszuschlag fest, der grundsätzlich auf 25.000 EUR gedeckelt ist. Die Angst des Steuergesetzgebers vor Grunderwerbsteuergestaltungen mit Share-Deals war zeitweise aber so groß, dass die Höchstgrenze für Vorgänge nach dem 28.12.2021 allein für die Grunderwerbsteuer und dort auch nur für Share-Deals abgeschafft wurde. Das ist vor allem bemerkenswert, weil es sich gerade hier immer wieder um Fälle handeln wird, bei denen die Steuerpflicht nicht klar auf der Hand liegt.

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Daniela Düwel
Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin
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Werterhöhung von Gesellschaftsanteilen als Schenkungstatbestand - endlich Klarheit?!
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dieses Jahr für Klarheit bei der Fiktion einer Schenkung gesorgt. Das deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht kennt eine Regelung, nach der auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person durch die Leistung einer anderen Person an die Gesellschaft erlangt, als Schenkung gilt. Konkret geht es insbesondere um disquotale Einlagen, die reflexartig zu einer Werterhöhung auch beim nicht-einlegenden Gesellschafter führen. Bei dieser Vorschrift handelt es sich im Grundsatz um eine Missbrauchsvermeidungsvorschrift, damit Steuerpflichtige nicht mittels einer Vermögenszuwendung über den Umweg einer Kapitalgesellschaft eine Schenkungsteuerpflicht umgehen können.
Jedoch schießt die Vorschrift in vielen Fällen über das vorgenannte Ziel hinaus. In Praxi finden häufig disquotale Vermögenszuwendungen an eine Kapitalgesellschaft statt, die jedoch wirtschaftlichen Zwecken der Kapitalgesellschaft zu dienen bestimmt sind und den finanziellen Möglichkeiten der Gesellschafter Rechnung tragen. Von einem Bereicherungswillen bezogen auf den unterproportional leistenden Gesellschafter kann nicht die Rede sein.
Der BFH stellt in diesem Spannungsfeld nun klar, dass für das Vorliegen einer fingierten Schenkung die Freigebigkeit der Leistung an die Gesellschaft anders als beim Grundtatbestand einer "normalen" Schenkung nicht Voraussetzung für die Steuerbarkeit ist. Zwar ist diese Rechtsauffassung vor dem Hintergrund häufig disquotaler Einzahlung in eine Kapitalrücklage ernüchternd und nicht überzeugend, schafft aber wenigstens Klarheit.
Der Tatbestand einer Schenkung liegt nach Ansicht des BFH vor, wenn eine Leistung an eine Kapitalgesellschaft zu einer Erhöhung des Werts der Gesellschaftsanteile führt und damit auch einen Vermögenzuwachs bei den anderen Gesellschaftern herbeiführt. Bei der Ermittlung des Vermögenszuwachses war bisher fraglich, wie dieser zu quantifizieren ist. Da beispielsweise eine disquotale Einzahlung in die Kapitalrücklage, die genutzt wurde, um notwendige Ersatzbeschaffungen zu tätigen, um den - wie bisher geplanten - Geschäftsfortgang zu gewährleisten, bei einer Unternehmensbewertung keinesfalls einen höheren Wert zu Tage fördern würde. Hier vertritt der der BFH die zu begrüßende Auffassung, dass die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft nach den Regeln des Bewertungsgesetzes zu ermitteln ist, was Bewertung mit dem gemeinen Wert unter Zugrundelegung von Verkäufen unter fremden Dritten oder den Ertragsaussichten der Gesellschaft bedeutet. Dazu ist der gemeine Wert des Anteils des potenziell Bedachten vor der Leistung an die Gesellschaft mit dem gemeinen Wert dieses Anteils nach der Leistung zu vergleichen. Diese Sichtweise würde mithin bei einer disquotalen Einzahlung für notwendige Ersatzbeschaffungen zu keiner Vermögensmehrung führen. Der BFH betont, dass dabei die Umstände des Einzelfalls geprüft werden müssen.
Ein entscheidender Punkt des Urteils ist zudem die Steuerbefreiung für Betriebsvermögen. Der BFH erteilt der analogen Anwendung der Steuerbefreiung auf den fiktiven Schenkungsteuertatbestand eine Absage. Der BFH stellt fest, dass es sich bei Werterhöhungen nicht um den Erwerb von Gesellschaftsanteilen handelt, womit keine Steuerbegünstigung vorgesehen ist.
Durch sein Urteil hat der BFH zur rechtssicheren Anwendung der Schenkungsfiktion beigetragen, wenngleich insbesondere das Außerachtlassen des Freigiebigkeitskriteriums für das Vorliegen einer Schenkung für Ernüchterung gesorgt hat.

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Grunderwerbsteuer: Rechtssicherheit bei Übertragung von Grundstücken unter Beteiligung von Personengesellschaften
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPEG) wurde das Gesamthandsprinzip bei Personengesellschaften abgeschafft. Das hat auch Einfluss auf die Grunderwerbsteuer:
Bisher sind Grundstücksübertragungen zwischen Gesellschaftern und deren Personengesellschaften oder zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften grunderwerbsteuerlich befreit. Voraussetzung dafür ist allerdings eine 10jährige Behaltensfrist für die Anteile an der aufnehmenden Personengesellschaft. Da Personengesellschaften neuerdings kein "Gesamthandsvermögen" mehr haben, stand die Frage im Raum, ob durch MoPEG diese Behaltensfristen automatisch gerissen werden. Es gibt zwar eine Übergangsregelung, die bis Ende 2026 gilt; aber auch diese hätte das Problem nur aufgeschoben. In der aktuellen Fassung des Jahressteuergesetzes 2024 wird nun explizit geregelt, dass das MoPEG keinen Einfluss auf noch laufende Fristen hat. Somit stehen schon erfolgte Übertragungen nicht mehr im Feuer und neue Übertragungen können noch bis Ende 2026 grunderwerbsteuerfrei vorgenommen werden.
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