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Juni 2024

"Steuerliche" Betriebsveranstaltungen - Wer muss eingeladen werden?

Das Steuerrecht definiert Betriebsveranstaltungen als "Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter". Dabei dürfen nicht nur Mitarbeiter eingeladen werden, sondern in gewissem Umfang auch Begleitpersonen.

Der bekannte Freibetrag in Höhe von 110 EUR wird dabei nur gewährt, wenn die Veranstaltung allen "Angehörigen eines Betriebs oder eines Betriebsteils" offensteht. Das schließt Veranstaltungen für Personengruppen aus, die nicht als Betriebsteil verstanden werden können. So gilt der Freibetrag nicht, wenn beispielsweise lediglich der Vorstand, bestimmte Führungsebenen oder ein Personenkreis, der für besondere Leistungen belohnt werden soll, eingeladen wird. Gerade in größeren Unternehmen sind solche Feiern - aus ganz unterschiedlichen Anlässen und mit verschiedensten Zusammensetzungen - aber nicht unüblich. Das ist in der Praxis zu beachten, wobei die doch überschaubare Höhe des Freibetrags dazu führt, dass dieser wohl meistens ohnehin anderweitig ausgeschöpft wird.

Unabhängig vom Freibetrag dürfte aber kaum ein Arbeitgeber daran interessiert sein, den Gästen einer Betriebsveranstaltung im Nachgang mit der nächsten Lohnabrechnung Lohnsteuer zu belasten. Hier hilft die Möglichkeit, die Lohnsteuer auf steuerpflichtige Einladungen pauschal mit 25 % abzuführen. In diesem Zusammenhang geholfen hat nun auch der Bundesfinanzhof, der klargestellt hat, dass die Pauschalierung für alle Betriebsveranstaltungen anwendbar ist und das Kriterium des Offenstehens hier nicht gilt. Für die Praxis ist das eine wichtige Entscheidung, die von der Finanzverwaltung bisher nicht kommentiert wurde. Es bleibt aber zu hoffen, dass zukünftig jede Art von Betriebsveranstaltung für beliebige Personengruppen pauschal besteuert werden kann, um die praxisferne Pflicht zum Lohnsteuerabzug zu vermeiden.


Claudia Schäfer, Steuerberaterin

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Risikomanagement in Familienunternehmen

Das Wort Risikomanagement wird in der Praxis unterschiedlich definiert. Der Gesetzgeber fordert z. B. im Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen (StaRUG), dass die Geschäftsführung fortlaufend Entwicklungen, welche den Fortbestand gefährden können, überwachen müssen. Erkennen sie solche Entwicklungen, müssen sie geeignete Maßnahmen ergreifen und die Aufsichtsorgane darüber informieren. Dabei ist zu beachten, dass Einzelrisiken manchmal erst in Summe oder im Zeitablauf zu einer Bestandsgefährdung führen können. Daher muss die Geschäftsführung sicherstellen, dass sämtliche Risiken erfasst werden, die in ihrem Zusammenspiel potenziell bestandsgefährdend sein können. Darunter versteht man solche Risiken, die sich wesentlich auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage auswirken und bei Eintritt zu einer Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit innerhalb der nächsten 24 Monate führen können.

Der größte Teil der Risiken bei Familienunternehmen entstammt nur wenigen Positionen, und zwar den Umsätzen und den großen Aufwandspositionen wie Materialkosten, Personalkosten oder sonstigen Kosten wie Miete und Zinsen.

Hinzu kommt aber noch ein weiteres spezielles Risiko, und zwar dass auch die Familie selbst zu einem Risiko für das Unternehmen werden kann. So können ungelöste Probleme der Familie oder eine fehlende Einigkeit über die strategische Ausrichtung den Bestand des Unternehmens gefährden. Daher muss auch die Familienstruktur in die Risikoanalyse einbezogen werden.

Im Risikomanagement geht es dabei nicht darum, eine große Anzahl an Risiken zu erfassen, sondern vielmehr um die Identifikation der für das Unternehmen wesentlichen. Als Rahmen für die Gestaltung des Risikomanagements wird in der Literatur eine Orientierung am DIIR Revisionsstandard Nr. 2.1 des Deutschen Instituts für interne Revision empfohlen.

Für Familienunternehmen besteht dabei die Herausforderung, eine Balance zwischen der notwendigen Formalisierung des Risikomanagements und der Bewahrung der Flexibilität zu finden, die Familienunternehmen auszeichnet.


Stephan Dreckmann, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater

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