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Juli 2024

Grundstücksüberlassungen können Betriebsvermögensbegünstigung gefährden

Unternehmensvermögen wird unter bestimmten Voraussetzungen bei Übertragung auf die nachfolgende Generation weitestgehend von der Erbschaft- und Schenkungsteuer befreit. Eine Rolle spielt dabei so genanntes schädliches Verwaltungsvermögen, das unter Umständen trotz vollständiger Verschonung eine Steuer auslösen kann oder - im schlimmsten Fall - sogar dazu führt, dass Verschonungsmöglichkeiten versagt werden. Potenziell schädliches Verwaltungsvermögen sollte in Unternehmen daher unter ständiger Beobachtung stehen.

Zum schädlichen Verwaltungsvermögen gehören an Dritte vermietete Grundstücke, sofern nicht ein Ausnahmetatbestand greift. Die Ausnahmen beziehen sich auf Vermietungen im Konzern, Überlassungen im Rahmen von Betriebsaufspaltungen sowie Grundstücke im Sonderbetriebsvermögen.

Häufig übersehen wird dabei, dass nicht nur klassische Vermietungen von Wohnungen oder ganzen Gebäude(teile)n schädlich sein können. Auch kurzfristigere Überlassungen von aktuell nicht genutzten Immobilien oder Freiflächen führen zu Verwaltungsvermögen. Häufig kommt das vor, wenn Vorratsgrundstücke vorgehalten werden. Ebenfalls nicht zwingend unschädlich sind Überlassungen, die eng mit dem eigentlichen betrieblichen Zweck verbunden sind. Zu denken ist beispielsweise an Werkswohnungen. Nur für von Brauereien an Gaststätten vermietete Immobilien oder Tankstellengrundstücke ist eine ausdrückliche Ausnahme vorgesehen, weil die Vermietungen in diesen Fällen regelmäßig an Lieferverträge geknüpft sind. An Kunden vermietet Lagerflächen stellen nach Ansicht der Finanzverwaltung dagegen auch dann schädliche Grundstücksüberlassungen dar, wenn an die Mieter gleichzeitig Logistikdienstleistungen erbracht werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich diesem harten Kurz nun angeschlossen: Im Urteilssachverhalt ging es um den Betrieb eines Parkhauses. Der BFH entschied, dass auch die (kurzfristige) Überlassung der sich im Parkhaus befindlichen Parkplätze eine schädliche Grundstücksüberlassung darstellt. Daran ist abzulesen, dass jegliche Art von Vermietungen in Zusammenhang mit einem Grundstück zu potenziell schädlichem Verwaltungsvermögen führen.


Dirk Jagemann, Steuerberater

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Vorsteuerabzug bei einer Holding

Sofern sich eine Holding nicht auf das reine Halten und Verwalten von Beteiligungen beschränkt, also nicht als reine Finanzholding agiert, sondern als Führungs- und Funktionsholding durch entgeltliche Leistungen an ihr Beteiligungen auf diese Einfluss nimmt, kann die Holding vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer sein.

In Hinblick auf die von der Holding bezogenen Eingangsleistungen, für die ein Vorsteuerabzug gelten gemacht werden soll, muss ein klarer Bezug zu den von der Holding erbrachten Ausgangsleistungen an ihre Beteiligungen erkennbar sein ‒ wie dies bei Geschäfts- und Buchführungsleistungen bei tätigkeitsbezogenen Sachkosten wie z. B. dem Erwerb von entsprechender IT-Hard- oder Software für die Buchführungsleistungen der Fall ist. Für Eingangsleistungen, die sich auf unternehmerische Allgemeinkosten der Führungs- und Funktionsholding selbst beziehen, kann ebenfalls ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden. Dies betrifft insbesondere die Kosten der Gründung, Ausstattung und laufenden Unterhaltung einer Holdinggesellschaft und ihres Personals.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun in einem aktuellen Urteil diesen Grundsatz bestätigt, aber auch erneut Grenzen aufgezeigt. Der Vorsteuerabzug stehe einer Holdinggesellschaft aus von ihr bezogenen Leistungen bereits systematisch dann nicht zu, so der BFH, wenn die bezogenen Leistungen nicht der Holding selbst dienen oder im direkten Zusammenhang mit an die Beteiligung erbrachten entgeltlichen Ausgangsleitungen stehen, sondern vielmehr Ausgangsleistungen der Tochtergesellschaft an ein drittes Unternehmen zugutekommen. Im vorliegenden Fall hatte eine Holding, welche als Führungs- und Funktionsholding einzustufen war, u. a. Architektenleistungen für von der Beteiligung zu erbringende Bauleistungen eingekauft und den Vorsteuerabzug geltend gemacht. Dieser wurde letztendlich durch den BFH versagt, da der kostenbezogene Zusammenhang von Ein- und Ausgangsleistungen der Holding selbst fehlte und auch keine Allgemeinkosten der Holding vorlagen.

Bei Holdinggesellschaften sind Eingangsleistungen daher immer sehr sorgfältig daraufhin zu prüfen, ob tatsächlich ein Vorsteuerabzug möglich ist.


Christian Kaussen, Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

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Hochpreisige Fahrzeuge im Betriebsvermögen

Die Besteuerung von Firmen-Pkw stellt ein häufiges Streitthema im Rahmen von Betriebsprüfungen dar. Wird dem Betriebsvermögen ein hochpreisiges Fahrzeug zugeordnet, besteht das Risiko, dass die Finanzverwaltung zumindest einen Teil des Abzugs der betrieblichen Ausgaben sowie des Vorsteuerabzugs verwehrt. Dabei steht die Angemessenheit der Aufwendungen im Fokus. Die Angemessenheitsprüfung erfolgt für den Einzelfall und orientiert sich an der allgemeinen Verkehrsauffassung. Neben der Angemessenheit im betrieblichen Bereich (u. a. Größe des Unternehmens, Erforderlichkeit des Aufwands) ist auch die private Lebenshäre zu berücksichtigen. Bei Betriebsprüfungen wird die Angemessenheit in der Regel bei Überschreiten von in der Rechtsprechung festgelegten Angemessenheitsgrenzen (2 €/km bzw. (Netto-)Anschaffungskosten von 100.000 €) in Frage gestellt. Im Einzelfall kann der Betriebsausgabenabzug unter Umständen sogar in voller Höhe ausgeschlossen sein.


Prof. Dr. Mario Henry Meuthen, Steuerberater

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Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften

Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die im Privatvermögen gehalten werden, stellen Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre mittel- oder unmittelbar zu mindestens einem Prozent an der Gesellschaft beteiligt war. Diese Veräußerungsgewinne werden grundsätzlich mit dem individuellen Einkommensteuersatz besteuert. Es gelten jedoch Besonderheiten im Besteuerungsverfahren, beispielsweise die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens. Geregelt ist das in § 17 EStG.

Dass § 17 EStG veranlagungszeitraumbezogen auszulegen ist, entschied kürzlich der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Streit um die Besteuerung eines Gewinns aus der Veräußerung eines Aktienpakets. Die Mutter der Klägerin war Eigentümerin eines Aktienpakets, welches einer Beteiligung am Kapital der Gesellschaft von 1,04 % entsprach. Die Hälfte der vorgenannten Anteile übertrug sie auf ihre Tochter (Klägerin). Zwei Jahre später veräußerte die Klägerin ihre Anteile. Das Finanzamt berücksichtigte den Veräußerungsgewinn unter Anwendung des seinerzeit noch gültigen Halbeinkünfteverfahrens, da innerhalb des Fünfjahreszeitraums die Rechtsvorgängerin (Mutter) die 1 %-Marke erreichte. Wichtig zu wissen ist, dass die 1 %-Marke erst kurz nach der Übertragung der Anteile durch das Steuersenkungsgesetz eingeführt worden war. Daher führte die Klägerin aus, dass weder ihre Rechtsvorgängerin die Tatbestände des § 17 EStG in der alten Fassung erfüllte, noch sie selbst in der mit dem Steuersenkungsgesetzes novellierten Fassung. Der BFH bestätigte diese veranlagungszeitraumbezogene Auslegung der Klägerin, bei welcher der Fünfjahreszeitraum immer nur für die jeweils geltende Rechtslage berücksichtigt werden kann. Diese Sichtweise begründet der BFH in nachvollziehbarer Weise mit dem Vertrauensschutz für die Steuerpflichtigen. Dennoch zeigt dieses BFH-Urteil einmal mehr die Notwenigkeit einer präzisen Auslegung und Anwendung des Steuerrechts vor allem im Zuge von Gesetzesänderungen.


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