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November 2025

Jahresendanpassungen bei Verrechnungspreisen: Auch über die Umsatzsteuer nachdenken!

Viele internationale Unternehmensgruppen steuern ihre Verrechnungspreise zulässigerweise über sogenannte Jahresendanpassungen; so wird am Jahresende die Gewinnmarge auf eine vereinbarte Zielrendite gebracht. Das kann umsatzsteuerliche Folgen haben! Jahresendanpassungen pauschal als umsatzsteuerlich irrelevant zu qualifizieren, ist nicht immer richtig: Nach der aktuellen EuGH-Rechtsprechung ist eine Jahresendanpassung umsatzsteuerbar, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang mit einer konkreten Lieferung oder Dienstleistung besteht. In diesem Fall sollte auch darauf geachtet werden, dass die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind, da es sonst zu einer tatsächlichen Belastung mit Umsatzsteuer kommt. Wenn es sich dagegen lediglich um eine reine Ergebniskorrektur ohne Leistungsbezug handelt, kann es (weiterhin) vertretbar sein, den Vorgang als nicht umsatzsteuerbar zu behandeln.

Es empfiehlt sich, die bestehenden Verträge und die Dokumentation zur Verrechnungspreisanpassung zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen, um eine korrekte umsatzsteuerliche Behandlung sicherzustellen.


Steffen Kopitza, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Master of Science

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Steffen Kopitza
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Berichtigungspflichten nach Betriebsprüfungen - Es ist ungemütlicher geworden!

Ab 2025 gilt eine erweiterte Berichtigungspflicht nach Betriebsprüfungen. Werden im Rahmen einer Außenprüfung Feststellungen getroffen, die zu Änderungen führen, muss der Steuerpflichtige prüfen, ob dieselben Sachverhalte auch in ungeprüften Jahren oder anderen Steuerarten vorkommen. Ist das der Fall, muss dies "unverzüglich" dem Finanzamt angezeigt und grundsätzlich eine berichtigte Erklärung eingereicht werden. Das kann besonders noch nicht geprüfte Folgejahre im Anschluss an die Betriebsprüfung betreffen oder auch andere Steuerarten. Beispielsweise können sich Feststellungen zur Lohnsteuer auch auf die Umsatzsteuer auswirken oder umgekehrt. Dabei ist zu beachten, dass auch (vermeintlich) einmalige Verhandlungslösungen von dieser Regelung erfasst sind.

Unterbleibt eine Anzeige oder Berichtigung, drohen Mehrsteuern sowie steuerstraf- und bußgeldrechtliche Risiken.

Vor dem Hintergrund, dass bisher akzeptierte Feststellungen der Betriebsprüfung häufig nur selektiv in anderen Zeiträumen umgesetzt wurden, stellt dies eine ganz erhebliche Verschärfung für die Praxis dar, mit der zukünftig umgegangen werden muss. Unternehmen werden nicht umhinkommen, ihre Prozesse nach Abschluss einer Betriebsprüfung neu aufzusetzen.


Dirk Jagemann, Steuerberater

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Dirk Jagemann
Diplom-Kaufmann, Steuerberater
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Unternehmerisch genutztes Privatvermögen in der Umsatzsteuer

Sofern ein Unternehmer beabsichtigt, einen Gegenstand sowohl für unternehmerische als auch nicht unternehmerische Tätigkeiten zu verwenden, hat er ein Zuordnungswahlrecht. Um eine Zuordnung zum unternehmerischen Bereich eines teilgenutzten Gegenstands aufzuzeigen, bedarf es einer Zuordnungsentscheidung des Unternehmers. Diese Dokumentation erfolgt regelmäßig bereits durch die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs. Alternativ kann die Zuordnung z. B. durch eine betriebliche Versicherung des Gegenstands nachgewiesen werden. Die Dokumentation muss regelmäßig bis zur gesetzlichen Regelabgabefrist für Steuererklärungen erfolgen - damit früher als der Steuerberater die Erklärung abgeben muss. Fristverlängerungen werden nicht gewährt. Insbesondere bei Gegenständen, deren Nutzung sich im Laufe der Zeit ändern kann, z. B. Grundstücke, kommt der Zuordnung zum Unternehmen große Bedeutung zu. Sofern keine Zuordnung zum Unternehmen erfolgt ist, kann auch bei Nutzungsänderung nachträglich keine Vorsteuer gezogen werden. Bei Privatvermögen, das auch im Unternehmen genutzt werden soll, ist daher gute Planung erforderlich.


Daniela Düwel, Steuerberaterin, Diplom-Betriebswirtin

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