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Laden des E-Dienstwagens mit Strom aus der PV-Anlage des Arbeitnehmers
Steht dem Arbeitnehmer ein E-Dienstwagen zur Verfügung und lädt er diesen mit Strom aus seiner privaten PV-Anlage, kann der Arbeitgeber für den Stromverbrauch steuer- und sozialversicherungsfreien Auslagenersatz zahlen. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde rückwirkend ab 01.01.2022 die Besteuerung von PV-Anlagen auf privaten Wohnhäusern geändert. In vielen Fällen muss jetzt der Arbeitnehmer den Wert des Stroms aus seiner PV-Anlage für das Betanken des Dienstwagens nicht mehr wie bisher in seiner privaten Steuererklärung als Einnahme angeben und versteuern. Dadurch spart dieser Einkommensteuer und, falls er die Kleinunternehmerregelung anwenden kann, auch Umsatzsteuer. Im Ergebnis bleibt ab 2022 vom Auslagenersatz des Arbeitgebers deutlich mehr übrig, da die bisher versteckte zusätzliche Besteuerung der Stromentnahme für den Arbeitnehmer deutlich geringer wird oder ganz entfällt.
Zinsniveau steigt weiter an – Unternehmenswerte sinken
Die wirtschaftliche Entwicklung des vergangenen Jahres war unter anderem durch einen starken Anstieg der Zinsen geprägt. Das hat sich nicht nur bei der Aufnahme von Darlehen, sondern insbesondere auch bei der Beteiligungs- und Unternehmensbewertung niedergeschlagen.
Der risikolose Basiszinssatz, dem bei der Unternehmensbewertung eine wichtige Rolle zukommt, ist von 0,10% zum 31.12.2021 auf 2,00% zum 31.12.2022 angestiegen. Während der Basiszinssatz im ersten Quartal nur um 0,10 Prozentpunkte anstieg, waren es im zweiten Quartal schon 0,30 Prozentpunkte. Zwar beruhigte sich das Wachstum im dritten Quartal wieder etwas mit einem Anstieg von rund 0,08 Prozentpunkte, aber gerade im vierten Quartal hat sich die Dynamik des Wachstums wieder etwas erhöht. Tendenz steigend.
Die Folge dieses Anstiegs hat dazu geführt, dass viele Unternehmen in der Bewertung deutliche Unterschiede zwischen der Bewertung zum 31.12.2021 und der Bewertung zum 31.12.2022 verzeichnen. Selbst wenn alle anderen Faktoren, die in die Bewertung einfließen, gleichblieben, führt der derzeitige Anstieg des risikolosen Basiszinssatzes zu einer erheblichen Erhöhung der Eigenkapitalkosten und somit einer deutlichen Minderung des Unternehmenswertes.
Grundsätzlich müsste, damit die Unternehmen keine sinkenden Werte verzeichnen, den steigenden Zinsen ein steigender Cashflow bzw. eine steigende Ertragslage gegenüberstehen. Allerdings ist es fraglich, inwieweit Unternehmen die Folgen der steigenden Zinsen und die damit einhergehenden Probleme der Inflation an ihre Kunden weitergeben können. Gerade die zunehmenden Energiekosten können vermutlich nur teilweise weitergegeben werden. Hinzu kommen noch Lieferschwierigkeiten und erhöhte Lohnkosten.
Wie sich die Inflation weiterentwickeln wird, ist umstritten. Während die Europäische Kommission davon ausgeht, dass die Inflation 2023 marginal und 2024 deutlich abnimmt, geht die Mehrheit der Finanzvorstände deutscher Großunternehmen davon aus, dass die Inflation 2024 nicht wesentlich zurückgehen wird.
Wichtig ist es, die Zinsentwicklung mit Blick auf die Bewertung im Zuge von Schenkungen und Erbschaften im Auge zu behalten. Zwar wurde der statische Kapitalisierungsfaktor im Bewertungsgesetz noch nicht angefasst, jedoch ist es durchaus denkbar, dass der Gesetzgeber bei einer Verstetigung des Trends von steigenden Zinsen auch hier Anpassungen vornehmen wird.
Für die nahe Zukunft sollte sich jedoch auf eine ernüchternde Unternehmensbewertung im Vorjahresvergleich vorbereitet werden. Weiterhin ist es zu empfehlen das Zinsniveau im Auge zu behalten, um darauf vorbereitet zu sein, entsprechende Maßnahmen einzuleiten.

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Steuerliche Besonderheiten bei Langzeitvergütungsmodellen
Immer häufiger werden vor allem mit Führungskräften Langzeitvergütungsmodelle, so genannte Long Term Incentive-Modelle (LTI), vereinbart. Bei diesen Modellen werden die Leistungen der Arbeitnehmer nicht nur für ein Jahr bewertet und vergütet, sondern über mehrere Jahre hinweg betrachtet und nach Ablauf eines mehrjährigen Zeitraums ausgezahlt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun bestätigt, dass solche geballten Auszahlungen unter die Fünftel-Regelung fallen, was steuerlich vorteilhaft wirken kann.
Im strittigen Sachverhalt bot eine AG ihren Führungskräften die Teilnahme an einem LTI-Modell an. Abhängig von der Entwicklung des Geschäftserfolges innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren im Vergleich zu den vorangegangenen vier Jahren erhielten die Führungskräfte eine Vergütung, welche nach Ablauf des vereinbarten Performancezeitraumes ausgezahlt wurde. Die Auszahlung selbst erfolgte dann zumeist auf einzelne Jahre verteilt. Abweichend von der Auffassung des Finanzamtes sah der Arbeitgeber in den Auszahlungen des LTI eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit, die der Fünftel-Regelung unterliegt und bekam letztendlich vor dem BFH Recht. Mehrjährig ist in diesem Zusammenhang jede Vergütung für eine Tätigkeit, die sich über mindestens zwei Kalenderjahre erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst. Die Einkünfte sind zudem als außerordentlich anzusehen, sofern es sich um ungewöhnliche und einmalige Einkünfte handelt, die eine ungünstige Progressionswirkung erwarten lassen. Die Zusammenballung der Entlohnung ist schließlich durch wirtschaftlich vernünftige Gründe gerechtfertigt, da die Klägerin die Vergütungsstruktur hinsichtlich der variablen Vergütungsbestandteile an eine nachhaltige Unternehmensentwicklung ausrichtete.
Die Einkünfte werden unter der Fünftel-Regelung so behandelt, als erhielte der Empfänger diese gleichmäßig auf die nächsten fünf Jahre verteilt. Der Anwendung der Fünften-Regelung steht es nach Ansicht des BFH dabei trotzdem nicht entgegen, wenn der Arbeitgeber die Vergütungen jährlich auszahlt, sofern diese jeweils für einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten und veranlagungszeitraumübergreifend geleistet werden. Daraus kann insgesamt ein Steuervorteil resultieren.

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Erbschaftsteuerliche Lohnsummenregelungen in Zeiten der Corona-Billigkeitsregelung
Erbschaft oder Schenkung von Unternehmensvermögen ist weitreichend steuerbegünstigt, sofern das Unternehmen von den begünstigten Personen fortgeführt wird. Um die Fortführung messbar zu machen, bedient sich der Gesetzgeber u. a. der so genannten Lohnsumme, an welcher er das Ausmaß der Steuerbegünstigung knüpft.
Für Unternehmen, die durch die Corona-Pandemie negativ betroffenen sind, wurde nun eine Billigkeitsmaßnahme zu den jährlichen Lohnsummen erlassen: Grundsätzlich vermindert sich der Verschonungsabschlag prozentual im Verhältnis zur Unterschreitung der Mindestlohnsumme. Sollten jedoch in die maßgeblichen Lohnsummen auch Zeiträume zwischen dem 01.03.2020 und dem 30.06.2022 Eingang gefunden haben, kann von dem vorgenannten Grundsatz abgewichen werden. Dies ist allerdings nur möglich, wenn die Mindestlohnsumme aufgrund der Pandemie unterschritten worden ist. Indizien hierfür können eine Unterschreitung der Mindestlohnsumme im o. a. Zeitraum, die Zahlung von Kurzarbeitergeld oder die Zugehörigkeit zu einer von verordneten Schließungen betroffenen Branche sein.

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Auswirkungen der neuen einrichtungsbezogenen „Impfnachweispflicht“
Ab dem 16.03.2022 gilt für Personen, die in Unternehmen und Einrichtungen im Sinne des § 20a Abs. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) tätig sind, eine sogenannte „Impfnachweispflicht“. Arbeitgeber, die ihre Beschäftigten unabhängig von ihrem Impfstatus weiterbeschäftigen wollen, können dies zunächst auch über den 15.03.2022 hinaus tun, und zwar ohne Bußgeldrisiko und ohne Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot. Nach Ablauf des 15.03.2022 sind Arbeitgeber lediglich gesetzlich dazu verpflichtet, dem Gesundheitsamt unverzüglich zu melden, welche bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmer weder einen Impf- oder Genesenennachweis noch eine Impfunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt haben. Andere Pflichten treffen Arbeitgeber ab dem 16.03.2022 zunächst nicht.
Handlungsbedarf entsteht erst dann, wenn das Gesundheitsamt nach einem zweistufigen Verfahren gegenüber dem betroffenen Arbeitnehmer ein konkretes Betretungs- oder Tätigkeitsverbot ausspricht (§ 20a Absatz 5 IfSG). Erst nach Ausspruch eines solches Verbotes dürfen Arbeitgeber den betroffenen Arbeitnehmer nicht mehr einsetzen und müssen bei Verstoß die Verhängung eines Bußgeldes fürchten, sodass erst dann arbeitsrechtliche Konsequenzen erforderlich. Hervorzuheben ist, dass es im pflichtgemäßen Ermessen des Gesundheitsamts steht, ob es aufgrund des fehlenden Nachweises ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot ausspricht (§ 20a Absatz 5 Satz 3 IfSG). Aufgrund des gravierenden Fachkräftemangels werden viele Arbeitgeber ein Eigeninteresse haben, ein solches Verbot abzuwenden. In diesem Fall sollten Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer unterstützen und dem Gesundheitsamt triftige Gründe dafür aufzeigen, die gegen die Verhängung eines Verbotes sprechen.
Ferner sei noch erwähnt, dass für Personen, die erst ab dem 16.03.2022 in den betroffenen Einrichtungen tätig werden, deutlich andere Regelungen gelten als für solche, die bereits vor dem 16.03.2022 tätig sind. So gilt für die erstgenannte Gruppe kraft Gesetzes ein Beschäftigungsverbot, während für „Bestandsarbeitnehmer“ das oben geschilderte Verwaltungsverfahren durchzuführen ist, das zu einem Verbot führen kann, aber nicht muss.

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Stephan Dreckmann
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Bürokratieentlastung: Grenzen für Kleinunternehmerregelung steigen
Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz III kommt die seit Jahren angeregte Anhebung der Grenze für die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung von 17.500 € auf EUR 22.000 €. Vorteil der sogenannten Kleinunternehmerregelung ist, dass für Lieferungen und sonstige Leistungen die Umsatzsteuer nicht erhoben wird. Auf eine Nutzung der Kleinunternehmerregelung ist dabei in der Ausgangsrechnung des Kleinunternehmers hinzuweisen. Im Gegenzug sind Kleinunternehmer jedoch nicht berechtigt, einen Vorsteuerabzug geltend zu machen.
Ab 1.1.2020 gilt, dass inländische Unternehmen mit einem Gesamtumsatz im vorangegangenen Jahr von nicht mehr als 22.000 € (zuvor 17.500 €) und im laufenden Jahr von voraussichtlich nicht mehr als 50.000 € von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen können. Das heißt für den Veranlagungszeitraum 2020, dass Unternehmer, die in 2019 die Umsatzgrenze von 22.000 € nicht überschreiten und deren Umsätze in 2020 50.000 € voraussichtlich nicht übersteigen, mit der Bürokratieentlastung starten können.

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EuGH stellt sich gegen Umsatzsteuer für Aufsichtsratsmitglieder
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat kürzlich die umsatzsteuerrechtliche Selbstständigkeit eines niederländischen Aufsichtsratsmitglieds verneint. Das Gericht stufte die Aufsichtsratstätigkeit des Klägers insgesamt als nicht unternehmerisch ein. Zwar bejahte es aufgrund der Absicht Einnahmen zu erzielen eine wirtschaftliche Tätigkeit, eine selbständige Tätigkeit und ein wirtschaftliches Risiko verneinte es jedoch, da der Aufsichtsrat weder in eigenem Namen noch auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung tätig war.
In Deutschland wird die Vergütung von Aufsichtsräten bisher in aller Regel umsatzbesteuert. Gestützt auf die bisherige Rechtsprechung gelten Aufsichtsräte pauschal als selbstständig. Eine Einzelfallprüfung, wie vom EuGH vorgenommen entfällt. Es muss sich zeigen, ob diese Verwaltungspraxis beibehalten werden kann. Denn die rechtlichen Vorgaben und tatsächlichen Handlungen von Aufsichtsratsmitgliedern deutscher Gesellschaften weisen deutliche Parallelen zu denen des EuGH-Verfahrens auf.

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Stephan Dreckmann
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Rechtssicherheit bei Verrechnungspreisen
Sobald deutsche Unternehmen über Betriebsstätten im Ausland verfügen oder an ausländischen Gesellschaften nicht nur unwesentlich beteiligt sind, stellt sich in der Regel die Frage nach Verrechnungspreisen für Leistungen innerhalb der Unternehmensgruppe. Zwischenzeitlich wird die Thematik auch im Rahmen von Betriebsprüfungen nahezu immer aufgegriffen. Da die notwendige Bestimmung eines Preises, der zwischen fremden Dritten zustande gekommen wäre, naturgemäß schwierig bis unmöglich ist, liegen die Vorstellungen von Unternehmen und Finanzamt oftmals sehr weit auseinander - mit der Folge, dass hohe Steuernachzahlungen im Raum stehen.
Ein großer Teil dieses Risikos kann durch rechtzeitige und fundierte Befassung mit der Thematik sowie einer ordentlichen Dokumentation abgefangen werden. In besonders gelagerten und komplexen Fällen, die ein hohes Potenzial an Hinzuschätzungen bieten, mag das im Einzelfall jedoch als nicht ausreichend angesehen werden. Zur Erlangung größerer Rechtssicherheit stehen zwei grundsätzliche Möglichkeiten im Raum:
Diesen theoretischen Möglichkeiten der Risikoreduzierung kommt aufgrund der Nachteile kaum praktische Relevanz zu, was sich mittelfristig auch nicht ändern dürfte, sodass Unternehmen auch weiterhin mit Verrechnungspreisrisiken umgehen müssen. Um zumindest größere Doppelbesteuerungen zu vermeiden, dürfte derzeit die Hoffnung eher in die Ausweitung gemeinsamer Außenprüfungen verschiedener Länder (so genannte "Joint Audits") zu setzen sein. |

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Christian Kaußen
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Geplante Meldepflicht für potenziell aggressive Steuergestaltung
Nach einem Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission sollen sogenannte Intermediäre potenziell aggressive grenzüberschreitende Steuergestaltungsmodelle ihrer Mandanten an die Finanzverwaltung melden. Intermediäre sind alle Personen, die in steuerberatende Dienstleistungen eingebunden sind, also Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwälte oder auch Banken.
Was jedoch als „potenziell aggressiv“ einzustufen ist, bleibt fraglich. Eine genaue Definition liefert die EU nicht, vielmehr zeigt sie gewisse Kennzeichen auf, die auf eine potenziell aggressive Steuergestaltung hindeuten. Wird eines dieser Kennzeichen durch eine Steuergestaltung verwirklicht, hat der Intermediär dies zu melden. Ein Fall der Meldepflicht ist etwa bei einer doppelten Nichtbesteuerung oder einem doppelten Betriebsausgabenabzug als verwirklicht anzusehen.
Während bestimmte Aspekte vom Intermediär zu melden sind, müssen ergänzende Inhalte durch den Steuerpflichtigen selbst gemeldet werden, sofern er den Intermediär nicht von seiner Verschwiegenheitsverpflichtung entbindet. Entweder müssen somit zwei Meldungen für denselben Sachverhalt abgegeben werden oder aber der Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder sonstiger Intermediär wird von seiner berufsrechtlichen Verschwiegenheitspflicht entbunden. Die "Bestrafung" der vollumfänglichen Beibehaltung der berufsrechtlichen Verschwiegenheit mit erhöhtem Verwaltungsaufwand ist äußerst kritisch zu sehen. Aufgrund der besonderen Bedeutung des Vertrauensverhältnisses zwischen Steuerberater und Mandanten darf eine Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht – wie bisher - ausnahmsweise nur dann stattfinden, wenn der Berater einen begründeten Verdacht auf die Verwirklichung von Straftatbeständen hat - nicht aber im Sinne einer (vermeintlichen) Arbeitserleichterung der Behörden.
Auch wenn grundsätzlich Initiativen zur Verhinderung illegaler Steuerpraktiken im Sinne eines fairen Wettbewerbs zwischen Unternehmen zu begrüßen sind, schießt die EU mit ihrem Vorhaben weit über dieses Ziel hinaus. Denn die Meldepflicht soll gerade auch grenzüberschreitende Steuergestaltungen bei ordnungsgemäßer Gesetzesanwendung und ohne strafrechtlichen Bezug umfassen. Allein die Tatsache, dass es sich um eine fiskalisch unerwünschte Steuergestaltung handelt, reicht aus, um eine Meldepflicht auszulösen. Die Annahme, dass alles Legale offensichtlich nicht vom Gesetzgeber unerwünscht sein kann, gilt somit nicht mehr. Mithin geht der Gesetzgeber mit der Meldepflicht weit über die Bekämpfung illegaler Steuergestaltungen hinaus und will legale, von ihm jedoch nicht erwünschte Gestaltungsvarianten verhindern oder aber zumindest eine schnellere gesetzgeberische Reaktion ermöglichen.
Vor dem Hintergrund dieser weitreichenden Meldepflicht scheint es dringend angeraten, den Steuerpflichtigen Klarheit zu verschaffen, welche Gestaltungen als tatsächlich aggressiv gelten. Dies würde zumindest ermöglichen, einer Meldepflicht durch die Meidung bestimmter Steuergestaltungen aus dem Weg zu gehen. Dieser Aspekt der Kooperation zwischen Steuerpflichtigem und Finanzverwaltung, wie etwa im Zuge einer Einführung eines Tax-Compliance-Systems, fehlt dem aktuellen Gesetzesvorstoß.

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Disquotale Gesellschafts- und Gesellschafterleistungen
Die Gewinnverteilung einer GmbH kann abweichend vom gesetzlichen Grundsatz der Verteilung nach Geschäftsanteilen im Gesellschaftsvertrag geregelt werden. Auch ein einstimmiger Gesellschafterbeschluss zu einer vom Gesellschaftsvertrag abweichenden Ausschüttung wird gesellschaftsrechtlich für zulässig gehalten. Quotale Ausschüttungen fließen ertragsteuerlich den Gesellschaftern entsprechend ihren Beteiligungsquoten zu, disquotale Ausschüttungen fließen den Gesellschaftern abweichend von den Beteiligungsquoten (also disquotal) zu. Die Finanzverwaltung fordert jedoch darüber hinaus zur ertragsteuerlichen Anerkennung von disquotalen Ausschüttungen, dass zum einen solche disquotalen Ausschüttungen zumindest durch eine satzungsmäßige Öffnungsklausel vorgesehen und zum anderen hierfür wirtschaftlich beachtliche Gründe gegeben sind.
Zusätzlich sind bei disquotalen Ausschüttungen oder Einlagen schenkungsteuerliche Folgen zu beachten. Verdeckte Gewinnausschüttungen, durch die nahestehende Personen des Gesellschafters begünstigt sind, werden ertragsteuerlich dem Gesellschafter als Beteiligungseinkünfte zugerechnet. Beispielsweise stellen daher überhöhte Vergütungen der GmbH zugunsten von Verwandten des Gesellschafters Dividendeneinkünfte des Gesellschafters dar. Zugleich kann eine Schenkung im Verhältnis zwischen dem veranlassenden Gesellschafter und der unmittelbar begünstigten nahestehenden Person vorliegen. Der BFH nimmt eine solche Schenkung an, wenn der Gesellschafter beim Vertragsschluss zwischen der Kapitalgesellschaft und der dem Gesellschafter nahestehenden Person „mitgewirkt“ hat. Die Finanzverwaltung stellt hierbei lediglich auf die „Veranlassung“ durch den Gesellschafter ab.
Eine durch eine disquotale Einlage eingetretene Werterhöhung der GmbH-Beteiligung der anderen Gesellschafter kann schenkungsteuerpflichtig sein (§ 7 Abs. 8 ErbStG). Hierbei wird auf die Werterhöhung für unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Personen als Gesellschafter abgestellt. Es ist die Steuerklasse anzuwenden, die sich im Verhältnis zwischen einlegender (veranlassender) natürlicher Person und der begünstigten natürlichen Person ergibt (§ 15 Abs. 4 ErbStG).
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