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2019
Disquotale Gesellschafts- und Gesellschafterleistungen
Die Gewinnverteilung einer GmbH kann abweichend vom gesetzlichen Grundsatz der Verteilung nach Geschäftsanteilen im Gesellschaftsvertrag geregelt werden. Auch ein einstimmiger Gesellschafterbeschluss zu einer vom Gesellschaftsvertrag abweichenden Ausschüttung wird gesellschaftsrechtlich für zulässig gehalten. Quotale Ausschüttungen fließen ertragsteuerlich den Gesellschaftern entsprechend ihren Beteiligungsquoten zu, disquotale Ausschüttungen fließen den Gesellschaftern abweichend von den Beteiligungsquoten (also disquotal) zu. Die Finanzverwaltung fordert jedoch darüber hinaus zur ertragsteuerlichen Anerkennung von disquotalen Ausschüttungen, dass zum einen solche disquotalen Ausschüttungen zumindest durch eine satzungsmäßige Öffnungsklausel vorgesehen und zum anderen hierfür wirtschaftlich beachtliche Gründe gegeben sind.
Zusätzlich sind bei disquotalen Ausschüttungen oder Einlagen schenkungsteuerliche Folgen zu beachten. Verdeckte Gewinnausschüttungen, durch die nahestehende Personen des Gesellschafters begünstigt sind, werden ertragsteuerlich dem Gesellschafter als Beteiligungseinkünfte zugerechnet. Beispielsweise stellen daher überhöhte Vergütungen der GmbH zugunsten von Verwandten des Gesellschafters Dividendeneinkünfte des Gesellschafters dar. Zugleich kann eine Schenkung im Verhältnis zwischen dem veranlassenden Gesellschafter und der unmittelbar begünstigten nahestehenden Person vorliegen. Der BFH nimmt eine solche Schenkung an, wenn der Gesellschafter beim Vertragsschluss zwischen der Kapitalgesellschaft und der dem Gesellschafter nahestehenden Person „mitgewirkt“ hat. Die Finanzverwaltung stellt hierbei lediglich auf die „Veranlassung“ durch den Gesellschafter ab.
Eine durch eine disquotale Einlage eingetretene Werterhöhung der GmbH-Beteiligung der anderen Gesellschafter kann schenkungsteuerpflichtig sein (§ 7 Abs. 8 ErbStG). Hierbei wird auf die Werterhöhung für unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Personen als Gesellschafter abgestellt. Es ist die Steuerklasse anzuwenden, die sich im Verhältnis zwischen einlegender (veranlassender) natürlicher Person und der begünstigten natürlichen Person ergibt (§ 15 Abs. 4 ErbStG).
Übergangsregelung für Umrüstung von Registrierkassen
Elektronische Aufzeichnungssysteme (elektronische oder computergestützte Kassensysteme, Registrierkassen) müssen nach einer gesetzlichen Vorschrift ab 01.01.2020 mittels einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) vor Manipulationen geschützt sein. Für solche Kassensysteme mit einer TSE besteht zudem ab 01.01.2020 eine Meldepflicht gegenüber der Finanzverwaltung auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck.
Da jedoch derzeit noch keine TSE am Markt erhältlich sind, können diese gesetzlichen Vorgaben in der Praxis nicht erfüllt werden. Vor diesem Hintergrund hat sich die Finanzverwaltung zur Gewährung einer Übergangsregelung entschlossen: bis zum 30.09.2020 wird es nicht beanstandet, wenn noch keine Umrüstung auf eine TSE erfolgt. Unabhängig davon besteht für (alte) Registrierkassen, die nach dem 25.11.2010 und vor dem 01.01.2020 angeschafft wurden, bereits im Rahmen einer gesetzlichen Übergangsregelung eine weitere Verwendungsmöglichkeit bis zum 31.12.2022. Voraussetzung hierfür ist, dass die Kasse den aktuellen, heute geltenden Anforderungen entspricht, aber baubedingt nicht mit einer TSE aufrüstbar ist.
Devisentermingeschäfte zur Absicherung von Anteilsverkäufen
Gewinne, die eine Kapitalgesellschaft aus der Veräußerung von Anteilen an anderen Kapitalgesellschaften erzielt, sind steuerfrei (§ 8b Abs. 2 KStG). Aufwendungen und Erträge aus Devisentermingeschäften, die zur Kurssicherung eines Erlöses aus dem Verkauf von Aktien in Fremdwährungen abgeschlossen wurden, sind bei der Ermittlung eines steuerfreien Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen. Dies hat aktuell der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Im entschiedenen Fall hatte eine deutsche AG in 2002 Anteile an einer amerikanischen Kapitalgesellschaft zum Wiederverkauf erworben. Zur Absicherung von Währungskursrisiken hat die AG zeitnah zum Kauf Devisentermingeschäfte abgeschlossen, die bis zur tatsächlichen Veräußerung der Anteile in mehreren Tranchen in 2004 und 2005 mehrmals verlängert wurden. Aus diesen Termingeschäften realisierte sie Gewinne, die sie als Teil des nach § 8 b KStG steuerfreien Veräußerungsgewinns behandelte.
Der BFH schloss sich dieser Auffassung grundsätzlich an. Bei der Ermittlung des nach § 8b Abs. 2 KStG steuerfreien Veräußerungsgewinns sind alle Aufwendungen und Erträge, die durch die Veräußerung veranlasst wurden, mit zu berücksichtigen sind. Dies umfasst auch Aufwendungen und Erträge, die zur Absicherung des Kursrisikos eines Veräußerungserlöses verursacht sind. Damit distanziert sich der BFH von einer früheren Entscheidung zu entsprechenden Veräußerungsgeschäften aus dem Privatvermögen im Sinne des § 17 EStG.
Offen gelassen wurde die Frage, nach welchen Kriterien Devisentermingeschäfte als durch die Veräußerung verursacht anzusehen sind. Hierzu hatte das Finanzgericht keine ausreichenden Sachverhaltsermittlungen durchgeführt, so dass das Verfahren diesbezüglich zurückverwiesen wurde. Die Entscheidung ist zudem bezüglich eines alten Rechtsstands ergangen. Seit einer Gesetzesänderung in 2006 sind nach § 5 Abs. 1a EStG die Ergebnisse handelsrechtlich zur Absicherung finanzwirtschaftlicher Risiken gebildeter Bewertungseinheiten auch steuerlich zu beachten. Der BFH hat offengelassen, ob die steuerliche Beurteilung auch nach der Gesetzesänderung noch unverändert besteht.
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